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Update Dispute Resolution 06/2020

Juni 2020

„Geheimverfahren“ sind verfassungswidrig – so in etwa äußerte sich diesen Monat das Bundesverfassungsgericht zur fehlenden Anhörung der Gegenseite in einem Eilverfahren und bestätigte seine Rechtsprechung zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben. Ob in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Anerkenntnis ergehen kann und welcher Rechtsbehelf statthaft ist, wenn es im Rahmen eines Schiedsverfahrens die Entscheidung eines staatlichen Gerichts über die Unterstützung bei der Beweisaufnahme anzufechten gilt, erfahren Sie neben aktuellen Entscheidungen aus dem Zustellungsrecht unter „Rechtsprechung“ in diesem Update Dispute Resolution. Außerdem ist seit kurzem das Bundesverfassungsgericht erstmalig paritätisch besetzt und auf europäischer Ebene wird der Gesetzgebungsweg für eine EU-weite Verbandsklage geebnet.

Inhalt


Rechtsprechung

Prozessuale Waffengleichheit in Eilverfahren

BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20

Mit seiner Entscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17) und hat erstmals eine einstweilige Verfügung durch einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt. Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften um eine Äußerung im Rahmen der Vorbereitung der Personalratswahlen bei der Bundespolizei. Zwischen den Gewerkschaften bestand Streit um die Möglichkeiten und Tunlichkeit der für den Monat Mai 2020 vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Wahlen trotz der zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Im Zuge der Auseinandersetzung veröffentlichte der Beschwerdeführer auf seiner Homepage eine Meldung unter der Überschrift "Ohne Rücksicht auf Verluste – DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!". Wegen dieser Meldung mahnte die Antragstellerin des Verfügungsverfahrens den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der falschen Tatsachenbehauptung ab. Der Beschwerdeführer wies dieses Unterlassungsbegehren zurück und hinterlegte eine Schutzschrift. Vorsorglich verwies er auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit anzuhören wäre. Am 22. April 2020 stellte die Antragstellerin beim Landgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag war im Vergleich zur Abmahnung ausgebaut, ging teilweise auf Argumente aus der vorprozessualen Erwiderung ein und wurde nachträglich durch einen Hilfsantrag ergänzt. Am 30. April 2020 erließ das Landgericht ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers die Verfügung, die den ursprünglich gestellten Antrag zurückwies und dem Hilfsantrag in Teilen stattgab. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2020 hin bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. Juli 2020. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffengleichheit erfolgreich. Dazu führen die Verfassungsrichter aus, dass der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess sei und verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht sichere. Dieses müsse den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit stehe dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit sei. Als prozessuales Urrecht gebiete dieser in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör, um damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich sei eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung sei, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde. Das Bundeverfassungsgericht bekräftigt erneut, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gelte insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, sei mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unvereinbar. Abschließend rügen die Verfassungsrichter die konkrete Verfahrensführung des Landgerichts, die auch unter dem Gesichtspunkt des allgemein erschwerten Geschäftsgangs aufgrund von Corona Eindämmungsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen sei. Die Möglichkeit zu einer – etwa auch fernmündlichen – Gehörsgewährung war zu keinem Zeitpunkt derart reduziert, dass dies ein Abgehen von den gerichtlichen Verfahrenspflichten hätte rechtfertigen können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Pflicht zu einer zügigen und ausgeglichenen Verfahrensführung mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erledigt. Entsprechend bestehe in Fällen einer ausnahmsweise ohne Einbeziehung der Gegenseite erlassenen einstweiligen Verfügung im Gegenzug zumindest eine besondere Obliegenheit, eine mündliche Verhandlung zeitnah anzuberaumen. Auch dem sei das Landgericht vorliegend durch die Anberaumung auf den Monat Juli nicht gerecht geworden. Für die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG fordert das Bundesverfassungsgericht kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse; vielmehr genüge es, dass der Beschwerdeführer weiterhin durch die angegriffene Verfügung beschwert sei, sodass ihm durch deren verfassungsgerichtliche Aufhebung oder Außervollzugsetzung Rechtsschutz gewährt werden könne.

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Schiedsverfahren: Anfechtung der Entscheidung eines staatlichen Gerichts über die Unterstützung bei der Beweisaufnahme

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – I ZB 45/19

Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist ein in Frankfurt am Main geführtes ICC-Schiedsverfahren, in dem es mehrere Zeugen zu vernehmen galt. Die Antragstellerin hat mit Zustimmung des Schiedsgerichts beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Unterstützung bei der Beweisaufnahme beantragt. Bezüglich eines im Bezirk des Amtsgericht Schwarzenbek wohnenden Zeugen hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verfahren dorthin abgegeben. Das Amtsgericht Schwarzenbek entschied mit Beschluss, dass der Zeuge in Bezug auf fünf von sechs Beweisfragen zu einer Vernehmung geladen werde. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss hat das Landgericht Lübeck verworfen. Hiergegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die ihren Antrag auf vollständige Ablehnung der Einvernahme des Zeugen weiterverfolgte. 

Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO – ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht – sei die Rechtsbeschwerde eröffnet. Auf seine ständige Rechtsprechung zurückgreifend führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass eine Rechtsbeschwerde nur statthaft sei, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war. War bereits die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, habe sie das Verfahren rechtswirksam beendet, so dass es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren fehle. Hieran ändere auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach nichts. Das Beschwerdegericht habe die Entscheidung des Amtsgerichts als unanfechtbar und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin daher als unstatthaft angesehen. Höchstrichterlich erstmalig klärend schließt sich der I. Zivilsenat der überwiegenden Auffassung und dem Beschwerdegericht an, dass sich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Unterstützung eines Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme allein nach der allgemeinen Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO richte und § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG insoweit nicht entsprechend anwendbar sei. Die Gesetzgebungsmaterialen zur am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Reform des Schiedsverfahrens sprächen für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften und gegen die generelle Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Amtsgerichts nach § 1050 Satz 1 ZPO. Im Regierungsentwurf des Reformgesetzes werde die Gefahr, dass Rechtsmittel das noch laufende Schiedsverfahren erheblich stören könnten, zwar ausdrücklich benannt. Sie diene insbesondere als Begründung dafür, die Zuständigkeit für Entscheidungen der staatlichen Gerichte während des Schiedsverfahrens und nach dem Schiedsverfahren bei den Oberlandesgerichten zu bündeln. Damit gehe auch die Intention einher, die Rechtsmittel gegenüber der früheren Rechtslage stark einzuschränken. Soweit in der Begründung zu § 1065 ZPO ausgeführt werde, dass „die Entscheidungen der staatlichen Gerichte im übrigen“ unanfechtbar sein sollen (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 66), beziehe sich dies aber nur auf die in § 1062 Abs. 1 ZPO geregelten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte. Mit der Ausnahmeregelung des § 1062 Abs. 4 ZPO habe sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 1050 ZPO aufgrund der Orts- und der Praxisnähe sowie im Einklang mit den Regelungen zur Rechtshilfe bei dem Amtsgericht anzusiedeln, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen sei (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 64). Die Erläuterung zu § 1050 Satz 2 ZPO, dass Anträge nach § 1050 Satz 1 ZPO gemäß den für die staatlichen Gerichte geltenden Verfahrensvorschriften, also nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, zu erledigen seien (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 51), lege nahe, dass sich auch die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Amtsgerichts nach den allgemeinen Vorschriften richten soll. Es bestehe somit keine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG auf Unterstützungsersuchen nach § 1050 Satz 1 ZPO geschlossen werden müsste.

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Unzulässige Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – VI ZR 347/19

Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24.09.2019 – VI ZR 517/18 m.w.N.). Die Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung, die Nichterhebung des Beweises sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beanstandet worden, verletzt daher den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. (Amtlicher Leitsatz)

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Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO

KG, Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz stellt das Kammergericht fest, dass diese in ordnungsgemäßer Weise auch stattfinden kann, wenn die Richter die Webkonferenz-Anwendung privat organisiert haben. Bei der mündlichen Verhandlung waren nur die drei Mitglieder des Senats im Sitzungssaal des Kammergerichts anwesend, haben dort aber eine Videokonferenz mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien abgehalten, die über eine Webkonferenz-Software zugeschaltet waren. Diese Vorgehensweise sei von § 128a Abs. 1 ZPO gedeckt. Dass die von den Senatsmitgliedern genutzten Notebooks und die verwendete Webkonferenz-Software nicht vom Gericht, sondern von den Senatsmitgliedern privat gestellt waren, sei unerheblich. § 128a Abs. 1 ZPO sei insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Die Verhandlung war auch öffentlich, da das Kammergericht zur Zeit der Verhandlung unbeschadet der Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus für die Öffentlichkeit zugänglich und der Saal, in dem die drei Senatsmitglieder saßen, ebenfalls geöffnet war.

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Zustellung einer Unterlassungsverfügung im Anwendungsbereich der EuZustVO

OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2020 – 4 U 2805/19

  1. Ist die Zustellung einer Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb im Anwendungsbereich der EuZustVO nicht möglich (hier: Zustellung in I.), genügt es zur fristgerechten Vollziehung, wenn der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist den Antrag auf Auslandszustellung beim Gericht einreicht und sodann die Zustellung ohne eine von ihm zu vertretende Verzögerung bewirkt wird. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Verfügung zusätzlich im Parteibetrieb an einen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zuzustellen, der sich erst nach Beginn der Zustellung legitimiert.
  2. Im Anwendungsbereich der EuZustVO lässt die fehlende Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, wenn der Schuldner nicht berechtigt gewesen wäre, die Annahme zu verweigern, weil er der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. (Amtliche Leitsätze)

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Zustellung an ehemaligen Prozessbevollmächtigten auch im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 – 6 W 105/19

In dieser Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Frage, wann Zustellungen im Vollstreckungsverfahren an die Bevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens oder an die Schuldner persönlich zu erfolgen haben. Nach Ansicht des Gerichts ist der Ordnungsmittelbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin/Klägerin im Erkenntnisverfahren wirksam zugestellt worden. Denn das Vollstreckungsverfahren gehöre nach § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO zum ersten Rechtszug. Zustellungen seien daher an den Prozessbevollmächtigten zu richten. Die Vollstreckungsschuldnerin/Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf das Erlöschen der Vollmacht berufen. Im Anwaltsprozess seien Zustellungen bis zur Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts weiter an den früheren Bevollmächtigten zu richten, § 87 Abs. 1 ZPO. Der Fortbestand der Vollmacht gelte zwar nicht für selbständige Nebenverfahren, in denen die Partei selbst handeln kann. Bei der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO könne die Partei jedoch nicht selbst handeln. Im Vollstreckungsverfahren vor dem Prozessgericht gelte vielmehr der Anwaltszwang.

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Anerkenntnis im Eilverfahren: Zugang von WhatsApp-Nachrichten

LG Bonn, Schlussurteil vom 31.01.2020 – 17 O 323/19

Die Parteien stritten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags und die Herausgabe eines Hausgrundstücks. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf, bis zum 13. Oktober 2019 verbindliche Termine zu nennen, an denen der Verfügungskläger das Haus besichtigten können, und drohten zugleich die Einleitung eines Eilverfahrens an. Der Verfügungsbeklagte schickte dem Verfügungskläger am 14. Oktober 2019 eine WhatsApp-Nachricht mit folgendem Inhalt: „Mittwoch den 23.10. oder Donnerstag den 24.10. ab 16 Uhr schlage ich als Termin vor“. Die Nachricht erhielt der Verfügungskläger am selben Tag. Am 18. Oktober 2019 beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung eines Zutritts- und Besichtigungsrechts. Der Verfügungsbeklagte erkannte den geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung der Kostenlast an. Das Landgericht Bonn führt dazu aus, dass die Vorschrift des § 93 ZPO auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung finde. Der Verfügungsbeklagte habe den Anspruch vollumfänglich „sofort“ anerkannt und keinen Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben. Von einer Veranlassung sei dann auszugehen, wenn der Verfügungsbeklagte sich vorprozessual so verhalten habe, dass der Verfügungskläger davon ausgehen müsse, dass er sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe nicht erreichen können werde. Zwar bestehe ein Anlass zur Klageerhebung grundsätzlich dann, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug geraten sei, was jedenfalls durch Ablauf der von dem Verfügungskläger gesetzten Frist bis zum 13. Oktober 2019 mit Beginn des 14. Oktober 2019 der Fall war. Das Landgericht Bonn ist jedoch überzeugt, dass der Verfügungsbeklagte seine Leistung durch seine am 14. Oktober 2019 versandte WhatsApp-Nachricht wörtlich und damit in der gemäß § 295 Satz 1 BGB gehörigen Weise angeboten habe, mit der Folge, dass der Schuldnerverzug beendet wurde und der Verfügungskläger fortan keinen Anlass zur Klage mehr hatte. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die WhatsApp-Nachricht am 14. Oktober 2019 versandt worden und sie auch auf dem Mobiltelefon des Verfügungsklägers eingegangen sei. Streitig sei allein, wann der Verfügungskläger die Nachricht tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Hierauf komme es indes für die Frage des Zugangs der Nachricht nicht an. Bei einer WhatsApp-Nachricht handele es sich um eine Erklärung unter Abwesenden. Diese wird gemäß § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehe eine Willenserklärung i.S. des § 130 Abs. 1 BGB zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Danach gehen WhatsApp-Nachrichten dann zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. Da vorliegend keine technischen Zugangsprobleme behauptet werden oder ansonsten ersichtlich seien, sei davon auszugehen, dass die am 14. Oktober 2019 vom Verfügungsbeklagten versandte WhatsApp-Nachricht im Laufe desselbigen Tages dem Verfügungskläger zugegangen sei.

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Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren

KG, Beschluss vom 20.01.2020 – 19 W 158/19

  1. Wird der Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht bestritten, ist er entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig und damit beachtlich.
  2. Die Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren setzt nicht voraus, dass der gesamte zur Festsetzung beantragte Betrag einschließlich Zinsen bezahlt wurde. Auch unstreitige Teilzahlungen sind von der Festsetzung auszunehmen.
  3. Erfüllt der Kostenschuldner im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren nur die Hauptforderung, nicht aber die Zinsforderung, beschränkt sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Zinsausspruch. (Amtliche Leitsätze)

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Neuigkeiten

EU Verbandsklage

Die Trilogverhandlungen zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament sind erfolgreich abgeschlossen. Unterhändler des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates einigten sich auf die EU-weite Einführung von Verbandsklagen. Die Regelungen sehen vor, dass „qualifizierte Einrichtungen“ wie etwa Verbraucherverbände stellvertretend für Geschädigte gegen Unternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz klagen können. Jeder Mitgliedstaat soll mindestens eine Einrichtung benennen, die für die Ausübung eines Rechtsbehelfs befugt ist. Um missbräuchliche Klage zu vermeiden, bestanden die Verhandlungsführer des Parlaments darauf, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden entscheiden können, offensichtlich unbegründete Fälle zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht abzuweisen. Das Gleichgewicht zwischen dem Zugang des Verbrauchers zum Recht und dem Schutz der Unternehmen soll durch den Grundsatz der Zahlungspflicht der unterlegenen Partei („Verlierer-zahlt-Prinzip“) sichergestellt werden. Der Anwendungsbereich der Verbandsklage soll neben dem allgemeinen Verbraucherrecht auch Verstöße von Händlern in Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reisen und Tourismus, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit sowie Rechte von Flug- und Bahnreisenden umfassen. Nachdem die ausgehandelten Regeln durch den europäischen Gesetzgeber gebilligt wurden, sollen die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung in nationales Recht haben.

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Personalien

Der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannte den bisherigen Vizepräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und händigte dessen Vorgänger Prof. Dr. Andreas Voßkuhle die Entlassungsurkunde aus. Zudem wurde die Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Doris König zur neuen Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts ernannt, die kurz zuvor erst vom Bundestag ins neue Amt gewählt wurde. Auch Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein erhielt ihre Ernennungsurkunde, die dem ausscheidenden Voßkuhle in den Zweiten Senat folgen wird. Die Senate am Bundesverfassungsgericht sind damit erstmalig seit dessen Gründung von vor fast 70 Jahren paritätisch besetzt.

Ferner hat der Bundespräsident Richterin am Bundesgerichtshof Gabriele Cirener zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof sowie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klaus Bacher und Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Günther M. Sander zu Vorsitzenden Richtern am Bundesgerichtshof ernannt. Mit Blick auf die Bundesrichterwahlen am 2. Juli 2020, in dessen Rahmen vom Bundesrichterwahlausschuss 15 neue Bundesrichter gewählt werden, weist der Deutsche Juristinnenbund e.V. auf die bestehende Benachteiligung von Frauen bei der Wahl zu den obersten Bundesgerichten hin.

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Conferences and Webinars

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In A Nutshell

  1. Unsere CMS-Kollegen Claus Thiery und Philipp Pohlmann haben den Blogbeitrag zur „Home-Mediation“: Streitbeilegung in Krisenzeiten verfasst.
  2. The CMS Expert Guide to International Arbitration was recently published providing practical insight into arbitration law in a number of jurisdictions outlining model law principles, certain key elements of arbitration law and their variations across jurisdictions.
  3. Das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht an der Leibniz Universität Hannover führt im Auftrag der EU-Kommission eine Umfrage zur Fortbildung zum Europäischen Mahnverfahren und zum Verfahren für geringfügige Forderungen durch, wonach der exakte Schulungsbedarf ermittelt und -angebote gestaltet werden sollen.
  4. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos vorgelegt, der u.a. eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung vorsieht.
  5. Aufgrund der Corona-Pandemie befürchtet der Deutsche Richterbund an vielen deutschen Gerichten einen mehrmonatigen Termin-Stau und fordert zugleich eine schnellere Digitalisierung der Justiz.
  6. The Swiss Parliament formally adopted the final text of the revision of Switzerland’s International Arbitration Act.
  7. The Bahrain Chamber for Dispute Resolution has published its 2019 Annual Report reporting growth at a steady pace.
  8. The Seychelles are the 62nd State party, Palau is the 163rd State party and Tonga will be the 164th State party to the New York Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards.
  9. The ICCA has released the first formal ICCA Diversity and Inclusion Policy as well as ICCA Diversity and Inclusion Implementation Plan.
  10. Stephen Bond, former Secretary General of the ICC International Court of Arbitration, died aged 76.

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Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Außerdem können Sie mit unserem Tool Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonThomas Lennarz
Dr. Thomas Lennarz
Partner
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Dr. Nicolas Wiegand
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Silicon Valley
Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)