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Gel­tend­ma­chung von Be­schluss­män­geln durch Ne­ben­in­ter­ve­ni­en­ten

14 Okt 2026 Deutschland 6 min. Lesezeit

OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2026 – 23 U 3938/23

Streitpunkt: Deaktivierung der Copy-&-Paste-Funktion im Aktionärsportal

Die beklagte Aktiengesellschaft hatte im Vorfeld ihrer virtuellen Hauptversammlung die Copy-&-Paste-Funktion für die Vorabeinreichung von Fragen im Aktionärsportal deaktiviert. Hierauf hatte sie in der Einberufung jedoch nicht hingewiesen. Sie wollte damit das missbräuchliche Einreichen umfangreicher Fragenkataloge erst kurz vor Ablauf der Frist zur Frageneinreichung verhindern. Die klagenden Aktionäre sahen darin eine Verletzung ihres Fragerechts nach § 131 Abs. 1 Satz1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG und erhoben Anfechtungsklagen gegen die von der virtuellen Hauptversammlung gefassten negativen Beschlüsse. Zugleich erhoben sie positive Beschlussfeststellungsklagen, mit denen sie die begehrten positiven Beschlüsse gerichtlich feststellen lassen wollten.

Die Deaktivierung der Copy-&-Paste-Funktion als Anfechtungsgrund

Das LG München I gab den Anfechtungsklagen in der ersten Instanz statt. Die Möglichkeit der Nutzung einer Copy-&-Paste-Funktion zur Erleichterung der Einreichung von im Vorfeld der Hauptversammlung formulierter Fragen gehöre auch schon zum Zeitpunkt des Endes der Anmeldefrist zum absoluten Standard jeder Computer-Nutzung und sei vom Hauptversammlungsdienstleiter grundsätzlich auch bereitgestellt gewesen. Wenn die Copy-&-Paste-Funktion deaktiviert werde, erschwere dies die Wahrnehmung des Auskunftsrechts durch die Aktionäre in unangemessener Weise. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Einberufung – wie im zu entscheidenden Fall – keinerlei Hinweise auf diese Deaktivierung enthalte, weil sich der Aktionär dann nicht darauf einstellen könne. Das OLG München schloss sich dieser Ansicht uneingeschränkt an.

Relevanz für die Hauptversammlungspraxis

Wenngleich die Entscheidung insoweit zum nicht mehr geltenden COVMG ergangen ist, ist sie für die Hauptversammlungspraxis relevant: Entscheidet sich eine Gesellschaft dazu, dass Aktionäre ihre Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung elektronisch einzureichen haben, muss eine Deaktivierung der Copy-&‑Paste-Funktion nach den insoweit übertragbaren Entscheidungsgründen wohl jedenfalls in der Einberufung transparent angekündigt werden. Folgerichtig dürfte dies dann auch für die Einreichung von Fragen im Rahmen der laufenden virtuellen Hauptversammlung in Textform und im Allgemeinen auch für anderweitige Beschränkungen technisch etablierter Computer-Funktionen gelten. Das mit dem Auskunftsrecht verbundene Missbrauchsrisiko wird sich damit häufig besser reduzieren lassen, indem nach § 131 Abs. 1f AktG dessen Ausübung ausschließlich im Wege der Videokommunikation in der virtuellen Hauptversammlung zugelassen wird.

Insgesamt fehlerbehaftete Willensbildung der Hauptversammlung

Neben diesen Implikationen für die Hauptversammlungspraxis wirft der Fall aber auch eine prozessuale Grundsatzfrage auf: Welche Konsequenzen hat die festgestellte Verletzung des Auskunftsrechts für die zugleich erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklagen? Bereits das LG München I wies die positiven Beschlussfeststellungsklagen als unbegründet ab. Das Gericht betonte, dass die Willensbildung der Hauptversammlung in negativer wie in positiver Hinsicht fehlerbehaftet sei, weil das Recht der Aktionäre, in angemessen informierter Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und mitentscheiden zu können, durch die Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre rechtswidrig beschnitten worden sei: Nicht nur die negativen Beschlüsse, die von der Hauptversammlung gefasst wurden, seien anfechtbar; auch die positiven Beschlüsse, die gerichtlich erst noch festgestellt werden sollten, wären im Fall ihrer Feststellung anfechtbar, weshalb die positiven Beschlussfeststellungsklagen unbegründet seien. Aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung könne das Gericht keinen gegen das Gesetz verstoßenden positiven Beschluss gerichtlich feststellen.

Berufung gegen die Entscheidung über die positiven Beschlussfeststellungsklagen

Im Berufungsverfahren hatte das OLG München sodann nur noch über die berufungsgegenständlichen positiven Beschlussfeststellungsklagen sowie die – erst in zweiter Instanz erfolgte – Nebenintervention einer Aktionärin auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft zu entscheiden. Die Nebenintervenientin trat den von den Klägern begehrten positiven Beschlussfeststellungen entgegen, indem sie die Verletzung ihres Auskunftsrechts als Anfechtungsgrund einredeweise geltend machte. Die Formulierung der einredeweisen Geltendmachung sei dabei im umfassenden prozessualen Sinn zu verstehen.

Zulässigkeit der Nebenintervention einer Aktionärin in der Berufungsinstanz

Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass die Nebenintervention auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft auch noch in der Berufungsinstanz zulässig sei. Das hierfür erforderliche rechtliche Interesse am Obsiegen der beklagten Aktiengesellschaft sei gegeben, weil der Berufungsentscheidung Inter-omnes-Wirkung zukomme, d.h. auch gegenüber der Nebenintervenientin als Aktionärin unmittelbar Rechtswirkungen entfalte. Zudem sei ein prozessuales Einschreiten der Nebenintervenientin jedenfalls bis zur Ungültigerklärung der negativen Beschlüsse durch das erstinstanzliche Gericht nicht erforderlich gewesen.

Berufung zulässig, aber unbegründet: positive Beschlussfeststellung scheitert an Auskunftsrechtsverletzung

Das OLG München hielt die Berufung für zulässig, wies sie jedoch als unbegründet zurück. Das Gericht schloss sich der Vorinstanz an und sah die gerichtlich festzustellenden positiven Beschlüsse in gleicher Weise als rechtswidrig und anfechtbar an wie die korrespondierenden angefochtenen negativen Beschlüsse.

Wirksame Geltendmachung des Anfechtungsgrundes durch Nebenintervenientin

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Anfechtungsgrund von der Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz noch erfolgreich geltend gemacht werden und stand der positiven Beschlussfeststellung daher zwingend entgegen. Eine positive Beschlussfeststellung setze nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH voraus, dass der festzustellende Beschluss nicht seinerseits gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Handle es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern nur um einen Anfechtungsgrund, müssten die Anfechtungsbefugten Gelegenheit haben, den Mangel ihrerseits einredeweise – mit einem der Beschlussfeststellungsklage entgegengesetzten Ziel – geltend zu machen.

Kein Widerspruch in der Hauptversammlung erforderlich

Das OLG München stellte weiterhin fest, dass die Nebenintervenientin nicht schon in der Hauptversammlung einen Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 Satz 1 Nr. 1 AktG) erklären musste, um den Anfechtungsgrund nunmehr einredeweise geltend machen zu können. Denn solange der negative Beschluss in der Welt sei, könne von einem mit diesem einverstandenen Aktionär nicht erwartet werden, dass er sich gegen einen Beschluss, der noch nicht festgestellt ist, vorsorglich wehrt.

Keine Wahrung der Anfechtungsfrist erforderlich

Dementsprechend sah das Gericht auch die Wahrung der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) nicht als erforderlich an. Auch insoweit gelte, dass von einem Aktionär nicht erwartet werden könne, dass er sich gegen einen Beschluss, der noch nicht festgestellt ist, vorsorglich wehrt. Außerdem werde der Anfechtungsgrund nur einredeweise gegen die positive Beschlussfeststellung geltend gemacht; es werde kein festgestellter positiver Beschluss im eigentlichen Sinne angefochten.

Kein entgegenstehender aktienrechtlicher Minderheitenschutz

Der aktienrechtliche Minderheitenschutz gebietet nach Ansicht des OLG München ebenfalls kein anderes Ergebnis. Der Minderheitenschutz verbiete insbesondere nicht, dass ein anderer Aktionär einen bestehenden Anfechtungsgrund ebenfalls geltend macht. Eine Anfechtungsklage gegen einen negativen Beschluss und eine mit ihr verbundene positive Beschlussfeststellungsklage müssen nach Ansicht des Gerichts isoliert betrachtet werden. Der im Interesse einer Minderheit anfechtbare Beschluss werde dadurch nicht unanfechtbar und die Aktionärsminderheit damit auch nicht in unzumutbarer Weise rechtlos gestellt. Das Gericht stellt damit klar, dass die Anfechtungsklage gegen den negativen Beschluss und die positive Beschlussfeststellungsklage unterschiedliche prozessuale Zielrichtungen mit jeweils eigenständigen Prüfungsgegenständen verfolgen.

Praxistipp

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des BGH, wonach ein gerichtlich festzustellender positiver Beschluss nicht seinerseits gesetzes- oder satzungswidrig sein darf. Die umstrittene Frage, ob das erkennende Gericht lediglich Nichtigkeits- oder vielmehr auch Anfechtungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen hat, bleibt jedoch ungeklärt. Um sicherzustellen, dass dem positiv festzustellenden Beschluss entgegenstehende Anfechtungsgründe gerichtlich Berücksichtigung finden, sind die Anfechtungsbefugten – insbesondere Vorstand und Aktionäre – daher gehalten, diese einredeweise geltend zu machen.

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