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Not­ge­schäfts­füh­rer­be­stel­lung nach Gläu­bi­ger­an­trag

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2026

14 Okt 2026 Deutschland 6 min. Lesezeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2025 – 3 W 142/25

Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers ist ein in der Praxis bedeutsames Instrument, um die Handlungsfähigkeit einer führungslosen GmbH wiederherzustellen. Besondere Brisanz erlangt das Verfahren, wenn nicht die Gesellschafter selbst, sondern ein Gesellschaftsgläubiger die Bestellung beantragt – etwa, weil er seine Forderungen gegen eine führungslose Gesellschaft nicht durchsetzen kann.

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Notgeschäftsführer auf Antrag eines Gesellschaftsgläubigers bestellt werden kann, hat sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf befasst.

Sachverhalt

Der Antragsteller war Gläubiger einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahr 2025 verstarb. Die Erbin – nunmehr Alleingesellschafterin – bestellte trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsteller keinen neuen Geschäftsführer. Da der Antragsteller zur Durchsetzung seiner vertraglichen Ansprüche auf einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner der Gesellschaft angewiesen war, beantragte er beim AG Düsseldorf die Bestellung eines Notgeschäftsführers.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die Erbin sei als Alleingesellschafterin ohne Weiteres in der Lage, selbst einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Notgeschäftsführerbestellung lägen daher nicht vor. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde zum OLG Düsseldorf.

Allgemeine Voraussetzungen der Bestellung eines Notgeschäftsführers

Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH erfolgt grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 29 BGB durch das Amtsgericht als Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Erforderlich für die Bestellung eines Notgeschäftsführers sind dabei:

  1. das Fehlen eines für die organschaftliche Vertretung unentbehrlichen Geschäftsführers oder dessen rechtliche bzw. tatsächliche Verhinderung und
  2. in dringender Fall.

Das „Fehlen eines für die organschaftliche Vertretung unentbehrlichen Geschäftsführers oder dessen rechtliche bzw. tatsächliche Verhinderung“ liegt vor, wenn die Gesellschaft über keinen Geschäftsführer verfügt (zum Beispiel Nichtigkeit der Bestellung, Abberufung, Tod) oder der vorhandene Geschäftsführer an der Amtsausübung gehindert ist (etwa wegen schwerer Krankheit). Die bloße Untätigkeit eines amtierenden Geschäftsführers soll nach allgemeiner Auffassung nicht genügen.

Ein „dringender Fall“ ist gegeben, wenn die Gesellschaftsorgane den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist selbst beheben können und ohne die Notgeschäftsführerbestellung ein nicht unerheblicher Schaden droht (zum Beispiel drohende Verjährung, Nicht-Erfüllung der Insolvenzantragspflicht). Als Schaden kommt dabei jede Beeinträchtigung von Rechtspositionen der Gesellschaft oder eines anderen Beteiligten in Betracht, zum Beispiel auch das Interesse an einem Rechtsstreit oder einer Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft. Keine Dringlichkeit besteht grundsätzlich, wenn das Bestellungsorgan die Bestellung selbst vornehmen könnte. Dann kommt eine Notgeschäftsführerbestellung nur ausnahmsweise zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter oder besonders wichtiger gesetzlicher Pflichten der GmbH in Betracht.

Antragsberechtigt ist jede Person, deren Rechte oder rechtlich geschützte Interessen durch die Bestellung unmittelbar berührt werden – insbesondere Gesellschafter und Gläubiger der Gesellschaft.

Da die Notgeschäftsführerbestellung einen schwerwiegenden Eingriff in die Gesellschaftsautonomie und das Bestellungsrecht der Gesellschafter aus § 46 Nr. 5 GmbHG darstellt, sind die Voraussetzungen nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich eng auszulegen; die Maßnahme soll als ultima ratio nur zulässig sein, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu beseitigen.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen kam das OLG zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht den Antrag auf Notgeschäftsführerbestellung zu Unrecht abgelehnt hatte. Nach Ansicht des Senats lagen die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführerbestellung analog § 29 BGB vor.

Die Gesellschaft sei nach dem Tod ihres alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers führungslos. Zudem hätten dem Antragsteller wirtschaftliche Schäden gedroht, da die laufenden Vertragsverhältnisse ohne einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer nicht hätten abgewickelt werden können.

Dass die Erbin des vormaligen Gesellschafter-Geschäftsführers als neue Alleingesellschafterin ohne Weiteres eine Geschäftsführerbestellung hätte vornehmen können, stehe der Notgeschäftsführerbestellung nicht entgegen. Denn es habe für den Antragsteller keinen anderen (einfacheren) Weg gegeben, die Führungslosigkeit der Gesellschaft zu beseitigen: Die Alleingesellschafterin habe auf die mehrfachen Aufforderungen des Antragstellers nicht reagiert, und ein (vertraglicher oder sonstiger) Anspruch des Antragstellers gegen die GmbH auf Bestellung eines Geschäftsführers habe nicht bestanden.

Ergänzend wies das OLG Düsseldorf darauf hin, dass der Fall eines untätigen Gesellschafters bei fehlender Geschäftsführung nicht mit dem eines untätigen Geschäftsführers vergleichbar sei. Im ersten Fall liege eine Führungslosigkeit der GmbH vor, im zweiten hingegen nicht – sodass dort bereits die Grundvoraussetzung der Notgeschäftsführerbestellung fehle.
Obwohl die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführerbestellung danach vorlagen, blieb die Beschwerde im Ergebnis erfolglos, nachdem der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache zu Unrecht für erledigt erklärt hatte: Zwar war zwischenzeitlich ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft gestellt worden. Mangels Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters bestand die Führungslosigkeit der GmbH jedoch weiter fort.

Bedeutung der Entscheidung des OLG Düsseldorf

Die Entscheidung bestätigt, dass ein Gesellschaftsgläubiger die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers auch dann erwirken kann, wenn ein Bestellungsorgan (hier: die Alleingesellschafterin) vorhanden ist, dieses aber trotz Aufforderung untätig bleibt und dem Gläubiger kein anderer Weg zur Beseitigung der Führungslosigkeit zur Verfügung steht. Damit konkretisiert das OLG Düsseldorf die Anforderungen an die ultima-ratio-Prüfung aus Gläubigerperspektive.

Zugleich grenzt der Senat die Konstellation eines untätigen Gesellschafters bei fehlender Geschäftsführung klar von der bloßen Untätigkeit eines amtierenden Geschäftsführers ab: Nur im ersten Fall liegt die für die Notgeschäftsführerbestellung erforderliche Führungslosigkeit vor.

Praxistipp: keine vorschnelle Antragstellung

Gläubiger einer führungslosen GmbH sollten vor Antragstellung sorgfältig prüfen, ob mildere Mittel zur Beseitigung der Führungslosigkeit bestehen. Insbesondere empfiehlt es sich, das Bestellungsorgan zunächst nachweisbar – etwa durch anwaltliches Schreiben mit Fristsetzung – zur Vornahme der Geschäftsführerbestellung aufzufordern. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos bleiben, kommt der Antrag auf Notgeschäftsführerbestellung als ultima ratio in Betracht.

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