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Ladungsmangel führt zu schwebender Unwirksamkeit

Update Ge­sell­schafts­recht Oktober 2026

14 Okt 2026 Deutschland 5 min. Lesezeit

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BGH, Urteil vom 5. Mai 2026 - II ZR 2/25

Das Verfahren betrifft den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags zwischen einer GmbH (Klägerin) und einer von einem ihrer Gesellschafter beherrschten GmbH (Beklagte).

Die Klägerin hat drei Gesellschafterinnen: Die C GmbH (50 %), die H GmbH (40 %) und die Hl GmbH (10 %). Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH ist R. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses ist R zudem einer von zwei Geschäftsführern der Klägerin. Alleingesellschafterin der Beklagten, deren Geschäftsführer R ist, ist die L GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer wiederum R ist.

Die Klägerin lud die C GmbH, die H GmbH und die Hl GmbH am 8. Dezember 2010 zu einer Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011. Die S GmbH, die statt der Hl GmbH in der Zeit vom 2. September 2010 bis zum 5. Januar 2011 in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste der Klägerin als Gesellschafterin eingetragen war, war nicht zu dieser Gesellschafterversammlung eingeladen; ihr wurde lediglich am 22. Dezember 2010 die erweiterte Tagesordnung übermittelt. Alleingeschäftsführer der Hl GmbH sowie der S GmbH war L; diese beiden Gesellschaften nahmen nicht an der Gesellschafterversammlung teil.

In der Gesellschafterversammlung wurde die Einreichung einer Schiedsklage genehmigt. Zudem wurde der gemäß Gesellschaftsvertrag erforderliche Beschluss zur Ermächtigung der Geschäftsführung zum Abschluss einer Prozessfinanzierung gefasst. Auf dieser Grundlage schloss die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer R und Ri, im Februar 2011 mit der Beklagten, diese vertreten durch R, einen Vertrag, wonach die Beklagte die Kosten eines Schiedsverfahrens teilweise übernahm und im Gegenzug am Gesamterlös der Rechtsverfolgung beteiligt werden sollte. Es erfolgte keine Anfechtung dieses Beschlusses.

Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses wegen fehlerhafter Ladung

Der BGH führt an, die Gesellschafterversammlung der Klägerin habe durch den Beschluss vom 5. Januar 2011 den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten im Binnenverhältnis der Gesellschafter der Klägerin nicht legitimiert; die S GmbH hätte zu der Gesellschafterversammlung eingeladen werden müssen.

Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt.

Maßgeblich ist die Bedeutung der Eintragung in die Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Nach dieser Regelung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, also auch das Stimmrecht sowie das Recht auf Ladung zur und Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Die S GmbH war in der Zeit vom 2. September 2010 bis zum 5. Januar 2011 in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafterin eingetragen und hätte deshalb geladen werden müssen.

Keine Heilung des Ladungsmangels durch Kenntnis des Geschäftsführers

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Geschäftsführer der S GmbH, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der HI GmbH war, durch die Ladung der HI GmbH Kenntnis von der Gesellschafterversammlung gehabt hat. Gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Berufung der Versammlung durch Einladung der Gesellschafter. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt.

Die Übermittlung der erweiterten Tagesordnung vom 22. Dezember 2010 genügte den satzungsmäßigen Anforderungen an eine wirksame Ladung nicht.

Fehlende Vertretungsmacht wirkt auch im Außenverhältnis gegenüber einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH

Die fehlende Ermächtigung der Geschäftsführung der Klägerin durch die Gesellschafterversammlung aufgrund des nichtigen Beschlusses vom 5. Januar 2011 führt zu einer mangelhaften Vertretung der Klägerin im Außenverhältnis. Daher ist der Prozessfinanzierungsvertrag schwebend unwirksam.

Die Geschäftsführer der Klägerin waren als Geschäftsführer der Klägerin zwar vertretungsberechtigt und einer von ihnen war auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten bedurften die Geschäftsführer der Klägerin jedoch gemäß der Satzung der Klägerin der vorherigen Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. Diese lag aufgrund der Nichtigkeit des Beschlusses vom 5. Januar 2011 nicht vor.

Die auf der Satzung beruhende Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführung der Klägerin entfaltet trotz der gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG nach außen unbeschränkbaren Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Geschäftsführer Wirkung, da die Vorschrift keine Anwendung auf die Rechtsbeziehungen findet, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingeht. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt genauso wenig für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.

Praxistipp

Zur GmbH-Gesellschafterversammlung sind alle in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter zu laden, ansonsten droht die Nichtigkeit von Beschlüssen. Bei Geschäften mit Gesellschaftern ist insofern von besonderer Bedeutung, ob die Satzung eine vorherige Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss vorsieht. Denn ein ohne solchen wirksamen Beschluss geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam, da die satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht im Verhältnis zu Gesellschaftern auch im Außenverhältnis wirkt.

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