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Verbundene Unternehmen im Vergabeverfahren

Update Real Estate & Public 09/2018

September 2018

Hintergrund

In seinem Urteil vom 17.05.2018 – C-531 / 16 – hatte sich der EuGH mit den vergaberechtlichen Anforderungen an Bieter zu befassen, die miteinander gesellschaftsrechtlich verbunden sind.

Gegenstand des Verfahrens war die Ausschreibung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sammlung kommunaler Abfälle in Litauen. In dem Verfahren hatten vier Bieter Angebote abgegeben. Zwei der Bieter sind Tochtergesellschaften eines Unternehmens, das 100 bzw. 98,12 Prozent der Anteile dieser Gesellschaften hält. Die Verwaltungsorgane der Gesellschaften sind identisch besetzt. Nationales Recht und die Verdingungsunterlagen sehen keine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Verbindung vor. Eine der beiden Tochtergesellschaften erhielt den Zuschlag. Hiergegen hat der zweitplatzierte Mitbewerber Klage eingereicht. Er macht u. a. geltend, die miteinander verbundenen Gesellschaften hätten als Gruppe verbundener Unternehmen behandelt werden müssen. Ihre Angebote seien Varianten, und da die Einreichung alternativer Angebote nicht vorgesehen war, hätte der Auftraggeber die Angebote beider Bieter ausschließen müssen. Das nationale Gericht hat dem EuGH mehrere Fragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.

Die Entscheidung

Mit den ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Unionsrecht eine Verpflichtung zur Offenlegung der Verbindung zwischen den beiden Schwestergesellschaften bestand. Dies verneint der EuGH. Eine solche Pflicht sei nicht in der Richtlinie vorgesehen und lasse sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Verbindung zu anderen mitbietenden Gesellschaften müsse den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung entsprechen. Das mache es erforderlich, die Anforderungen an die Angaben, die ein Unternehmen im Vergabeverfahren machen muss, eindeutig festzulegen und öffentlich bekannt zu geben, damit die Bewerber genau erkennen können, welche Bedingungen sie zu beachten haben.

Mit den sonstigen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Auftraggeber zur Nachprüfung verpflichtet ist, ob die Angebote tatsächlich unabhängig sind. Der EuGH bejaht eine solche Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Eigenständigkeit der Angebote aufkommen lassen. Dies beruhe auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich die Bieter, die abgesprochene oder abgestimmte Angebote einreichen, ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Dem Auftraggeber kommt dabei eine aktive Rolle zu: Er muss etwaigen Zweifeln nachgehen und ggf. Nachweise fordern, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Aus dem Effektivitätsgrundsatz ist herzuleiten, dass ein Verstoß gegen EU-Vergaberecht nicht nur vorliegt, wenn unmittelbare Beweise für abgestimmte Angebote vorliegen, sondern auch dann, wenn nur Indizien vorliegen, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind. Miteinander verbundenen Bietern müsse allerdings die Gelegenheit eingeräumt werden, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Allein der Umstand, dass durch entsprechende Stimmverhältnisse ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, erlaube noch nicht den automatischen Ausschluss dieser Unternehmen. Vielmehr bedürfe es der Feststellung, ob sich ein solches Verhältnis auf das Verhalten der Unternehmen im Rahmen des Verfahrens konkret ausgewirkt hat. 

Praxistipp

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, die sich auf der bisherigen Linie des EuGH befindet, ist öffentlichen Auftraggebern anzuraten, Informationen zu gesellschaftsrechtlichen Verbindungen konkret in den Vergabeunterlagen anzufordern. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anforderungen nicht überzogen werden. Insbesondere bei Großkonzernen können solche Forderungen einen erheblichen Aufwand erzeugen. Miteinander verbundene Unternehmen stehen nicht unter Generalverdacht. Soweit Konzernunternehmen unabhängig voneinander bei gleichen Vergabeverfahren mitbieten wollen, empfiehlt es sich dessen ungeachtet, die Eigenständigkeit der jeweiligen Angebotserarbeitung und -abgabe sauber zu organisieren und dokumentieren, damit auf entsprechende Anfragen von Vergabestellen schnell und verlässlich reagiert werden kann.

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Autoren

Foto vonChristian Scherer
Dr. Christian Scherer
Partner
Köln