Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen einer GmbH unterliegt strengen formalen Anforderungen, aus deren Nichtbeachtung fast zwangsläufig die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse folgt. Das OLG München hat noch einmal unterstrichen, wie wichtig die Wahl des Versammlungsortes ist.
OLG München, Endurteil vom 22. März 2023 – 7 U 1995/21
Formale Fehler bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen einer GmbH sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im Gesellschafterstreit. Umso mehr gilt es, Fehler zu vermeiden, um bestandsfähige Beschlüsse zu gewährleisten. Dass die Wahl des Versammlungsortes im Hinblick auf das Teilnahmerecht der Gesellschafter eine entscheidende Funktion hat und strengen Voraussetzungen unterliegt, hat das OLG München bestätigt.
Einberufung von Gesellschafterversammlungen
Jede GmbH muss mindestens einmal im Jahr eine sog. ordentliche Gesellschafterversammlung durchführen, in welcher der Jahresabschluss festgestellt wird. Darüber hinaus unterliegen zahlreiche weitere Gegenstände grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung, zum Beispiel die Bestellung, Abberufung und Überwachung von Geschäftsführern oder die Beschlussfassung über wichtige Gesellschaftsangelegenheiten (Änderung Gesellschaftsvertrag, Liquidation der GmbH oder Ähnliches). Insbesondere, wenn die Gesellschafter untereinander zerstritten sind, müssen die Geschäftsführer als gesetzliches Einberufungsorgan darauf achten, den Versammlungen einen rechtssicheren Rahmen zu geben und nicht bereits mit der Einladung die Gründe für eine Anfechtung zu schaffen.
Fehler im Bereich der Einberufung können zu einer gerichtlichen Beschlussanfechtung und mindestens zu einer Verzögerung der wirksamen Beschlussfassung führen sowie zusätzlichen Aufwand und (Gerichts-)Kosten produzieren. Gerade bei zeitkritischen Themen kommt einer korrekten Einberufung daher besondere Bedeutung zu.
Mindestbestandteile einer formal korrekten Einladung zu einer Gesellschafterversammlung sind die Identität der einladenden Gesellschaft, die Urheberschaft der Einberufung (wer wird als Einberufungsorgan tätig?) sowie Zeit und auch Ort der Gesellschafterversammlung. Mit Letzterem hat sich das OLG München auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Gesellschafter A und Gesellschafterin B (zu je 50 % an der GmbH beteiligt) waren über die Rolle des Gesellschafters A als Geschäftsführer der GmbH in Streit geraten. Eine weitere Geschäftsführerin der GmbH lud daraufhin im April 2020 zu einer Gesellschafterversammlung der GmbH ein. Dabei gab sie als Ort der Versammlung die Geschäftsräumlichkeiten des Vaters der Gesellschafterin B in Frankfurt/Main an (was möglicherweise an den seinerzeit geltenden Corona-Beschränkungen gelegen haben könnte). Gesellschaftsvertraglicher Sitz der GmbH war München.
An der Versammlung nahmen Vertreter der Gesellschafter teil. Der Vertreter des Gesellschafters A erhob die Rüge des unzulässigen Versammlungsortes. Im Übrigen stimmte der Vertreter der Gesellschafterin B für die vorgeschlagenen Beschlüsse (u. a. zur Abberufung des Gesellschafters A als Geschäftsführer), der Vertreter des Gesellschafters A dagegen.
Das LG München erklärte auf die Beschlussanfechtungsklage des Gesellschafters A die von diesem angefochtenen Beschlüsse für unwirksam. Hiergegen wandte sich die Berufung vor dem OLG München – ohne Erfolg.
Entscheidung des OLG München
Das LG München und ihm nachfolgend das OLG München hielten zunächst den Grundsatz zur Wahl des Versammlungsortes fest: Ohne anderslautende gesellschaftsvertragliche Regelungen ist der satzungsmäßige Sitz der GmbH, also die im Gesellschaftsvertrag genannte deutsche Gemeinde, der Versammlungsort. Dies diene dem Schutz der Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes. Die Versammlung hätte daher in München (gesellschaftsvertraglicher Sitz der GmbH) stattfinden müssen.
Ausnahmen zur Wahl eines abweichenden Versammlungsortes griffen nicht ein. Eine (mögliche) Betriebsstätte der GmbH in Frankfurt/Main reiche nicht zur Begründung eines Versammlungsortes aus, da eine Betriebsstätte kein (weiterer) Sitz der GmbH sei. Auch sei der Versammlungsort in Frankfurt/Main kein Ort, der den Gesellschaftern die Teilnahme hätte erleichtern können, da der Gesellschafter A seinen Wohnsitz in München habe. Geeignete Versammlungslokale habe es auch in München – trotz Corona-Beschränkungen – gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Gesellschafter A im Jahr 2019 auf die Durchführung einer Versammlung in Frankfurt/Main eingelassen habe, folge nicht, dass er dies bei zukünftigen Versammlungen tun müsse.
Dass der fehlerhafte Versammlungsort keine kausale Auswirkung auf das Beschlussergebnis gehabt habe – die Gesellschafter stimmten (mutmaßlich) so ab, wie sie dies in München getan hätten –, sei nicht maßgeblich, da es einzig auf die Relevanz des Einberufungsfehlers für das Partizipations- und Mitwirkungsrecht der Gesellschafter ankomme. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen rechtfertige bereits die Anfechtbarkeit des Beschlusses. Der Versammlungsort sei für das Teilhaberecht eines Gesellschafters von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vertretung stünde einer persönlichen Teilnahme nicht gleich.
Dass überdies das gewählte Versammlungslokal – die Geschäftsräume des Vaters der Gesellschafterin B – aufgrund der Spannungen zwischen den Gesellschaftern zu einer Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen könne, sei naheliegend, aber aufgrund der bereits unzulässigen Wahl des Versammlungsortes nicht zu entscheiden.
Bedeutung der Entscheidung des OLG München
Im Anschluss, insbesondere an die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 32/15), betont das OLG München die Bedeutung der Wahl des Versammlungsortes. Insbesondere ließ das OLG München zahlreiche vorgetragene (mögliche) Ausnahmen zum Grundsatz Versammlungsort = Satzungssitz nicht zu. Die Entscheidung bestätigt mithin noch einmal, dass es bei der Wahl des Versammlungsortes keinen Entscheidungsspielraum für die einberufende Person gibt.
Praxistipp: beim Versammlungsort auf Nummer sicher gehen
Sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderslautende Regelung zum Versammlungsort enthält, ist dringend anzuraten, den im Gesellschaftsvertrag statuierten Sitz der GmbH als Versammlungsort vorzusehen. Zwar können unter Umständen Ausnahmen eingreifen, die eine abweichende Wahl des Versammlungsortes der Gesellschaft zulassen. Mit Blick auf das hohe Anfechtungsrisiko sollte das Einberufungsorgan jedoch lieber auf Nummer sicher gehen. Dies gilt auch für die übrigen formalen Erfordernisse der Einberufung wie insbesondere den weiteren Mindestinhalt, die Form der Einladung sowie die Fristen.
Bei der Wahl des Versammlungslokals bestehen hingegen größere Freiheiten. Die Versammlung muss nicht notwendig in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfinden, sondern kann auch in sonstigen geeigneten Räumlichkeiten am Sitz der Gesellschaft durchgeführt werden, sofern dies nicht einem der Gesellschafter unzumutbar ist. Denkbar ist daher etwa auch die Ladung in den Konferenzraum eines Hotels oder in das Büro eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft. Nicht möglich ist dagegen die Ladung in die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts, der einen Gesellschafter in einer streitigen Auseinandersetzung gegen seine Mitgesellschafter berät.
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