Home / Veröffentlichungen / Werbung für Geister? – Auswirkungen von Einschränkungen...

Werbung für Geister? – Auswirkungen von Einschränkungen des Sportbetriebs auf Sponsoring-Verträge

18/03/2020

Infolge der Ausbreitung des Coronavirus werden vermehrt Sport- und andere Veranstaltungen abgesagt; teilweise finden Spiele – als sogenannte „Geisterspiele“ – auch ohne Zuschauer statt. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf Sponsoring-Verträge hat; insbesondere, ob Sponsoren zur Zahlung der vereinbarten Beträge verpflichtet bleiben oder bereits geleistete Zahlungen ganz oder teilweise zurückfordern können. 

Hierzu soll im Folgenden die typische Sport-Sponsoring-Konstellation betrachtet werden, in der ein Sponsor gegen Zahlung eines Sponsoring-Beitrages im Sportstadion mittels Bandenwerbung oder auf anderen Flächen für sein Unternehmen wirbt. 

Sponsoring-Vertrag als Vertrag eigener Art 

Der Sponsoring-Vertrag lässt sich keinem der im BGB geregelten besonderen Schuldvertragstypen zuordnen, ist aber als Vertrag eigener Art von der Vertragsfreiheit gedeckt. Kommt es zu Störungen bei der Vertragsdurchführung, sind zunächst die zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Regelungen entscheidend. 

Zudem findet auf den Sponsoring-Vertrag grundsätzlich das allgemeine Schuldrecht Anwendung. Im Einzelfall können aber auch speziellere Vorschriften zu gesetzlich geregelten Vertragstypen gelten. Wird dem Sponsor etwa im Vertrag das Recht eingeräumt, bestimmte Flächen für Werbezwecke zu benutzen (etwa Bandenwerbung im Stadion), steht der Vertrag insofern einem Vertrag über die Verpachtung eines Rechtes gleich, sodass für diesen Fall die gesetzlichen Regelungen über Miete und Pacht greifen können. Verpflichtet sich der Veranstalter, bei der Kommunikation mit den Medien auf die Unterstützung des Sponsors hinzuweisen, kommt auch die Anwendung dienstvertraglicher Regelungen in Betracht. 

Bei Geisterspielen entscheidet Wahrnehmbarkeit der Werbung  

Findet das Spiel entgegen der ursprünglichen Planung der Parteien als „Geisterspiel“ ohne Zuschauer statt, kann der Veranstalter die Werbeflächen zwar nach wie vor zur Verfügung stellen und insoweit seine vertragliche Verpflichtung weiterhin erfüllen. Die Bandenwerbung erreicht aber u. U. nicht mehr ihren primären Zweck – jedenfalls dann, wenn sie vorrangig vom Präsenzpublikum im Stadion wahrgenommen werden sollte. 

Ob tatsächlich Zuschauer das Stadion aufsuchen und damit die Werbung wahrnehmen, dürfte unter normalen Umständen in den Risikobereich des Sponsors fallen. Im Falle eines „Geisterspiels“ kann allerdings die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. So hat der BGH in einer Entscheidung vom 17. Juni 1992 (Az. XII ZR 253/90) für einen Fall, in dem der Vertrag eines Fußballtrainers aufgrund einer Erkrankung vorzeitig beendet wurde, einen Rückzahlungsanspruch des Sponsors gegen den Leistungsempfänger nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten. 

Auch bei Coronavirus-bedingt angeordneten Geisterspielen kann danach eine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB in Betracht kommen. Tritt ein Risiko ein, das von vorneherein keine der Parteien treffen sollte, muss danach über eine Vertragsanpassung eine interessengerechte Lösung gefunden werden. Eine solche Lösung kann etwa darin bestehen, dass Zahlungspflichten des Sponsors teilweise entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Parteien die grundsätzliche Möglichkeit der Anwesenheit von Zuschauern zur Grundlage ihrer vertraglichen Vereinbarung gemacht haben. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall ermittelt werden. Immer müssen dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 313 BGB gegeben sein. Dazu zählt, dass die Parteien den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie die Änderung der tatsächlichen Umstände vorausgesehen hätten, und dass ein Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. 

Bei Sportveranstaltungen, bei denen eine Fernsehübertragung stattfindet, können auch weiterhin Zuschauer die Werbung des Sponsors wahrnehmen und so kann der Zweck der Werbung zumindest noch anteilig erreicht werden. Hier spricht viel dafür, dass auch der Anspruch des Veranstalters auf Zuwendung des Sponsoring-Betrages weitestgehend bestehen bleibt. 

Absage von Spielen führt zur Aufhebung der Leistungspflichten 

Werden Spiele, für die ein Sponsoring-Vertrag besteht, zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus ganz abgesagt, dürfte rechtlich eine dauerhafte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung für den Veranstalter vorliegen (§ 275 BGB). Ist eine solche Unmöglichkeit anzunehmen, wird der Sponsor in Bezug auf die abgesagten Spiele ebenfalls von seiner Zahlungspflicht befreit oder kann bereits erbrachte Zahlungen (anteilig) vom Veranstalter zurückfordern. Bei vereinbarten Pauschalbeträgen ist ggf. im Einzelfall zu ermitteln, welche Teilbeträge anteilig auf die abgesagten Spiele entfallen. 

Hat der Veranstalter den Grund für eine eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten, kommt daneben grundsätzlich auch ein Schadenersatzanspruch des Sponsors in Betracht. Entscheidend für diese Frage ist, weshalb der Ausschluss der Zuschauer erfolgte. Sollte dem Ausschluss von Zuschauern eine überwiegend unternehmerische Entscheidung des Veranstalters zugrunde liegen, kommt eine entsprechende Verantwortlichkeit des Veranstalters in Betracht, die einen Schadenersatzanspruch begründen kann. Eine zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus behördlich angeordnete Untersagung eines Spiels wird dem Veranstalter jedoch regelmäßig nicht zuzurechnen sein, sodass eine weitergehende Haftung des Veranstalters nicht bestehen dürfte.

Bei Verschiebung: Problemfall „Saisonwerbung“ 

Können Spiele zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, ist von einer vorübergehenden Unmöglichkeit auszugehen, die beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit, solange sie anhält. 

Unter Umständen kann aber auch im Falle einer Verschiebung eines Spiels eine dauerhafte Unmöglichkeit eintreten, wenn das Festhalten am Vertrag wegen der Ungewissheit der Behebung der Unmöglichkeit oder der Zeitdauer für eine Partei unzumutbar wird. Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn die termingerechte Durchführung der Veranstaltung für den Sponsor von besonderer Bedeutung ist, etwa weil die Werbung einen Bezug zur Saison, Jahreszeit oder zu bestimmten Festanlässen (z. B. Ostern) hat. In solchen Fällen kann mit Verstreichen des Anlasses auch eine dauerhafte Unmöglichkeit eintreten, mit der Folge, dass beide Parteien endgültig von ihren Leistungspflichten frei werden. Voraussetzung ist hierbei allerdings wiederum, dass die Parteien den jeweiligen Termin – zumindest stillschweigend – zum Vertragsbestandteil gemacht haben. Eines Rückgriffs auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage bedarf es in diesem Fall nicht mehr. 


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonHans-Clemens Köhne
Dr. Hans-Clemens Köhne
Counsel
Köln