Doppelbesteuerung trotz Inanspruchnahme der Rückkehrregelung?
Bei Inanspruchnahme der Rückkehrregelung entfällt die ursprünglich festgesetzte Wegzugsteuer in Deutschland. Jedoch kann sich im ausländischen Staat eine Wegzugsteuer ergeben. Eine Doppelbesteuerung bei einer späteren Veräußerung kann dennoch eintreten, sofern Wertsteigerungen während der Abwesenheit im Ausland besteuert werden und kein besonderer Schutz aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht (bspw. weil kein Abkommen vorhanden ist oder das Abkommen keine speziellen Regelungen für diesen Fall vorsieht).
Verzinsungsrisiko bei Rückkehrregelung
Erfolgt entgegen der Annahme tatsächlich keine Rückkehr nach Deutschland oder entfällt die Rückkehrabsicht, so werden Nachzahlungszinsen für die Dauer des gewährten Zahlungsaufschubs nacherhoben und die Steuer sofort in voller Höhe fällig. Bei Inanspruchnahme der Rückkehrregelung und Aussetzung der Ratenzahlung verbleibt damit ein Verzinsungsrisiko.
Mitwirkungspflichten beachten
Der betroffene Wegzügler muss jährlich bis zum 31.07. seine aktuelle Anschrift dem Finanzamt mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind, also bspw. keine Veräußerung oder Weiterübertragung stattgefunden hat. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt dazu, dass die noch nicht entrichtete oder gestundete Steuer sofort fällig wird. Ebenfalls muss ein Verstoß gegen die nachlaufenden Fristen innerhalb von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Besonderheiten bei Holding(kapital)gesellschaften
Oftmals sind von der Wegzugsteuer auch Holdinggesellschaften betroffen, in deren Vermögen sich weitere Beteiligungen und übriges Vermögen, wie bspw. Immobilien oder Wertpapiere, befinden. Zu beachten in diesen Konstellationen ist insbesondere, dass sich durch den Wegzug des Gesellschafters faktisch auch der Verwaltungssitz der Holdinggesellschaft verlegen kann, was zu erheblichen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen führen kann.
Vorsicht bei Beteiligungen im steuerlichen Betriebsvermögen
Auch wenn Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden, kann der Wegzug ins Ausland Steuern auslösen. Betroffen sind insbesondere Beteiligungen im Vermögen einer gewerblich geprägten Holdingpersonengesellschaft, die selbst keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und der die Anteile funktional nicht zugerechnet werden können. Auch in diesen Fällen geht infolge des Wegzugs regelmäßig das Besteuerungsrecht Deutschlands an den Anteilen verloren, was einen fiktiven Entnahmetatbestand auslöst und zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann.
Im Einzelfall können Gestaltungen sinnvoll sein
Abhängig von der individuellen Situation sind Gestaltungen möglich, um das Auslösen einer Wegzugsteuer zu vermeiden. Neben dem Formwechsel der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft kann bspw. eine Einbringung der Anteile in eine Stiftung oder in eine geschäftsleitende Holdingpersonengesellschaft in Betracht kommen. Allerdings muss dabei stets eine Abwägung der Vor- und Nachteile sowie der Kosten und Komplexität erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entscheidungsfindung und einer vorherigen Abstimmung mit der Finanzverwaltung.
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