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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

Zu­stän­dig­keit für die Einreichung der Ge­sell­schaft­er­lis­te

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Wird die Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht, so ist sie von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) zu unterzeichnen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1. März 2023 – 20 W 132/22

Das OLG Frankfurt hat sich in seinem Beschluss vom 1. März 2023 (20 W 132/22) mit der Frage befasst, wie weit die Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Einreichung einer Gesellschafterliste einer GmbH reicht. Es kam zu dem Ergebnis, das Registergericht könne die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Register verweigern, wenn diese nicht von einem aus dem Registerblatt ersichtlichen einreichungsberechtigten Geschäftsführer (oder Liquidator) unterzeichnet und eingereicht worden ist. 

Einführung und Problemstellung 

Die Gesellschafterliste spielt in der gesellschaftsrechtlichen Praxis sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter eine entscheidende Rolle. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 GmbHG) eingetragen ist. § 16 Abs. 1 GmbHG begründet damit die unwiderlegliche Vermutung, dass die durch die Gesellschafterliste legitimierte Person im Verhältnis zur Gesellschaft – unabhängig von der materiellen Rechtslage – der Gesellschafter ist. Änderungen im Gesellschafterbestand sind gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. Bei Verstößen gegen § 40 Abs. 1 GmbHG haften die Geschäftsführer den Gesellschaftern, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den Schaden, der durch eine unrichtige Eintragung entsteht. Wegen dieser Haftungsregelung und der strengen Publizitätswirkung des Handelsregisters ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass alle Veränderungen, die die Gesellschaft und die Gesellschafterliste betreffen, unverzüglich zum Handelsregister angemeldet werden. 

Was also tun, wenn das Registergericht die Eintragung der Änderungen in die Gesellschafterliste ablehnt? Welche formellen Voraussetzungen sind zu erfüllen, um die Gesellschafterliste einzureichen? Mit diesen Fragen sollten sich die Gesellschaften am besten schon vor Einreichung der Gesellschafterliste auseinandersetzen, da eine Zurückweisung der Gesellschafterliste durch das Register aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters zu erheblichen Nachteilen für die Gesellschafter und für die Gesellschaft führen kann. Zur Frage der formellen Prüfungspflicht des Registergerichts und den Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste hat das OLG Frankfurt am 1. März 2023 entschieden. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen werden im Folgenden dargestellt.

Sachverhalt 

In der Entscheidung des OLG Frankfurt war über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 1. Juni 2022 zu entscheiden. Das Amtsgericht Frankfurt hatte der Beschwerde der Gesellschaft, die durch den ehemaligen Liquidator der Gesellschaft, C, eingelegt wurde, nicht abgeholfen. Kern des Verfahrens war die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den dafür vorgesehenen Registerordner des Registergerichts, der gemäß § 9 Abs. 1 HGB der uneingeschränkten Einsicht unterliegt. Beschwerdeführerin war die A GmbH („Gesellschaft“). Hauptstreitpunkt war, dass die zuletzt beim Registergericht eingereichte Gesellschafterliste nicht von dem eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft, D, sondern von dem ehemaligen Liquidator der Gesellschaft, C, unterzeichnet worden war. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gesellschafterliste war C bereits als Liquidator aus dem Handelsregister gelöscht worden. 

Rechtsausführungen

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde der Gesellschaft als zulässig, aber unbegründet zurück. Es führte zunächst aus, dass die Gesellschaft für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht i. S. v. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt sei. Dabei habe C die Beschwerde auch als Vertreter der Gesellschaft einlegen können. Er sei zwar nicht mehr als Liquidator im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen, behaupte jedoch, noch deren Liquidator und damit organschaftlicher Vertreter zu sein, da er nicht wirksam abberufen worden sei. Ob dies zutreffe, sei als „doppelt relevante Tatsache“ sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit von Bedeutung.

Die Beschwerde der Gesellschaft sei hingegen unbegründet. Das Registergericht habe die verfahrensgegenständliche Gesellschafterliste im Ergebnis zu Recht nicht in den Registerordner der Gesellschaft aufgenommen. Das Registergericht habe die Gesellschafterliste rechtmäßig beanstandet, da der Unterzeichner C zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits im Handelsregister der Gesellschaft gelöscht war. An seiner Stelle wurde D als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen. 

Das OLG Frankfurt verwies in seinem Beschluss auf die Rechtsprechung des BGH, wonach das Registergericht, obwohl es die Gesellschafterliste nur entgegennehme und verwahre und insoweit keine inhaltliche Prüfungspflicht habe, jedenfalls prüfen dürfe, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG genüge. Bei entsprechenden Beanstandungen könne es schließlich die Aufnahme in das Register verweigern (vgl. etwa BGHZ 199, 270 = NZG 2014, 219 und BGHZ 191, 84 = NZG 2011, 1.268). Zu diesen formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehöre es auch, dass die Gesellschafterliste im Fall des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden sei. Denn auch wenn die Eintragung als Geschäftsführer (oder Liquidator) im Registerblatt nur deklaratorisch wirke, stelle diese Registereintragung für das Registergericht im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als Verwahrstelle ein geeignetes formales Kriterium dar, anhand dessen es beurteilen könne, ob die neu eingereichte Liste den zu stellenden formellen Anforderungen genüge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es keine Vermutung gebe, dass eingetragene Geschäftsführer (oder Liquidatoren) nicht (mehr) die jeweiligen Ämter innehaben.

Darüber hinaus schloss sich der Senat des OLG Frankfurt den Ausführungen des KG in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018 (NZG 2019, 314) an, wonach mit der Einführung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG und der Änderung des § 40 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMig) vom 23. Oktober 2008 die Prüfung der Richtigkeit des Gesellschafterbestandes auf die Geschäftsführer übergegangen sei und das Registergericht selbst von einer (umfassenden) Prüfung ausgeschlossen worden sei, mit der Folge, dass das Registergericht auch hinsichtlich der Berechtigung zur Einreichung der Gesellschafterliste grundsätzlich keine umfassende Prüfung vorzunehmen habe, sondern allein nach formellen Gesichtspunkten entscheiden dürfe.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt stellt klar, dass dem Registergericht ein formelles Prüfungsrecht zusteht und es berechtigt ist, eine Gesellschafterliste bei Vorliegen formeller Mängel gegebenenfalls nicht aufzunehmen. Damit wird die Bedeutung der ordnungsgemäßen Einreichung von Gesellschafterlisten deutlich. Es empfiehlt sich, vor Einreichung der Gesellschafterliste beim Registergericht einen aktuellen Registerauszug einzuholen, aus dem hervorgeht, wer als vertretungsberechtigter Geschäftsführer (bzw. Liquidator) im Register eingetragen ist. Die Gesellschafterliste ist von dem aus dem Registerauszug ersichtlichen einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) zu unterschreiben und einzureichen. Auf diese Weise kann das Risiko einer Zurückweisung der Anmeldung vermieden werden.

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