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Veröffentlichung 04 Dez 2024 · Deutschland

Bar­rie­re­frei­heit wird auch für die Pri­vat­wirt­schaft Pflicht

4 min. Lesezeit

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Bisher mussten nur öffentliche Stellen einen barrierefreien Internetauftritt anbieten, um allen Menschen Zugang zu ermöglichen. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden die Pflichten zur Barrierefreiheit aufgrund europäischer Vorgaben nun erheblich ausgeweitet. Ab dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen in großem Umfang Dienstleistungen und Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei gestalten. Betroffen sind Dienstleistungen und Produkte, die die digitale Teilhabe ermöglichen. Diese sollen zukünftig auch Menschen mit kognitiven oder körperlichen Beeinträchtigungen offenstehen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr weit gefasst und reicht vom Smartphone und Notebook bis zum Online-Shop.

Höchste Zeit also, sich mit der Thematik zu befassen.

Barrierefreiheit in der ganzen EU

Mit dem BFSG hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – auch bekannt als European Accessibility Act (kurz: EAA) – größtenteils eins zu eins in nationales Recht umgesetzt. Auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten ist die Umsetzung des EAA gleichermaßen in nationales Recht erfolgt.  

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen finden Sie in unserem Blog in dem Beitrag Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Der Countdown läuft.

Was ist barrierefrei zu gestalten?

Die Anforderungen des BFSG betreffen vor allem Verbraucherprodukte aus dem Informations- und Kommunikationsbereich. So sind beispielsweise Computer, einschließlich Notebooks, Tablets und Smartphones, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Reader, Router sowie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten erfasst.

Zudem stellt das BFSG für die folgenden (Verbraucher-)Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen auf: Telefon- und Messenger-Dienste, Bankdienstleistungen, E-Books, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem überregionalen Personenverkehr (unter anderem Webseiten, Apps, elektronische Tickets) sowie Dienstleistungen im E-Commerce (einschließlich Online-Shops und Online-Marktplätzen). Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wie zum Beispiel Video-on-Demand-Dienste, sind in Deutschland allerdings über den Medienstaatsvertrag erfasst.

Auswirkungen für den E-Commerce

Die neuen Pflichten für Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungsanbieter sind umfangreich. Neben den neuen Produktanforderungen steht vor allem der E-Commerce im Fokus. Darunter fallen alle Dienstleistungen, die über Websites oder Apps angeboten werden und online auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Das bedeutet, dass Online-Shops, Online-Marktplätze und sonstige Webseiten, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher (auch) Verträge über Produkte oder Dienstleistungen schließen können, ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein müssen.

Aber auch Websites, die einen Vertragsschluss maßgeblich vorbereiten, beispielsweise durch das Anbieten einer Online-Terminbuchung, können je nach genauer Gestaltung den BFSG-Pflichten unterliegen. Dasselbe gilt für Werbewebsites, Online-Kataloge und Online-Konfigurationsmöglichkeiten (beispielsweise für Fahrzeuge).

Wie sind die Barrierefreiheitsanforderungen umzusetzen?

Nach der gesetzlichen Definition sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Wie die Anforderungen konkret umzusetzen sind, wird in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) näher beschrieben.

In der Praxis dürften aber insbesondere (zukünftige) technische Standards eine große Bedeutung haben. Relevant ist besonders die harmonisierte europäische Norm (EN) 301 549, die Barrierefreiheitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik und entsprechende Dienste festlegt. Weitere technische Vorgaben und Spezifikationen enthalten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), ein internationaler Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten.

Sanktionen und Klagerecht

Die Aufsicht über die Einhaltung der Anforderungen obliegt den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, wobei eine zentrale Stelle auf Bundesebene geplant wird. Bei Verstößen können die Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure verpflichten, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, oder die Bereitstellung des Produktes oder der Dienstleistung einschränken oder insgesamt untersagen. Ein Novum ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher und qualifizierte Einrichtungen die Einleitung von Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur bei den Marktüberwachungsbehörden beantragen können und diese dann darüber entscheiden müssen. Zusätzlich können Verbraucherinnen und Verbraucher qualifizierte Einrichtungen damit beauftragen, Verstöße gerichtlich in ihrem Namen zu verfolgen. Da die BFSG-Pflichten wohl auch Marktverhaltensregeln darstellen, drohen zudem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Schließlich stellen Verstöße gegen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu EUR 100.000 geahndet werden können.

This article is also available in English.

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