Reform bringt Commercial Courts und mehr Geheimnisschutz
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Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz werden neue Commercial Courts eingeführt, die vor allem Unternehmen eine Alternative zu „regulären“ Zivilverfahren oder Verfahren vor den Schiedsgerichten bieten sollen. Für die Einrichtung eines Commercial Court können sich die Bundesländer ab dem 1. April 2025 entscheiden. Eingerichtet werden die Commercial Courts an den Oberlandesgerichten. Die Bundesländer bekommen aber noch mehr Gestaltungsmöglichkeiten: Neben der Anzahl der Senate können die Länder den jeweiligen Commercial Courts spezielle Zuständigkeiten zuweisen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es damit in Zukunft etwa auf Kartellrecht oder M&A-Streitigkeiten spezialisierte Commercial Courts geben. Zudem beinhaltet das Gesetzespaket eine deutliche Ausweitung der Geheimnisschutzmöglichkeiten im Zivilprozess.
Unternehmen bekommen die Wahl
Zukünftig können sich Unternehmen wegen einer Vielzahl rechtlicher Streitigkeiten an ein Commercial Court wenden. Denn die Commercial Courts sind sachlich zuständig für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 500.000,00 (mit Ausnahme von Ansprüchen aus gewerblichem Rechtsschutz, Urheberrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), sofern an dem Rechtsstreit nur Unternehmen beteiligt sind.
Den Weg zum Commercial Court ebnen Gerichtsstandsvereinbarungen mit dem jeweiligen Vertragspartner. Aber auch durch Antrag in einem bereits anhängigen Verfahren, wenn die klagende Partei in Ermangelung einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung die Klage in erster Instanz zunächst beim Landgericht erhoben hat, ist der Zugang zum Commercial Court möglich. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei kann nun in ihrem jeweils ersten Schriftsatz Antrag auf Verweisung an den Commercial Court stellen, dem die jeweils andere Partei innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zustimmen muss. Eine spätere Verweisung ist dann allerdings nicht mehr möglich.
Abkürzung zum Bundesgerichtshof
Wie eingangs erwähnt, sind die Commercial Courts durch die Bundesländer bei den Oberlandesgerichten einzurichten. Der Rechtsweg vor den Commercial Courts ist dann auf die Revision zum Bundesgerichtshof verkürzt. Damit aber stets ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist die Revision – anders als im „regulären“ Zivilprozess – immer zulässig.
Schiedsgerichtsbarkeit als Vorbild
Da die Verfahren vor den Commercial Courts Wirtschaftsunternehmen ansprechen und gerade deren Abwanderung in die Schiedsgerichtsbarkeit eindämmen sollen, lag es nahe, dass sich der Gesetzgeber in der Reform an den (Gestaltungs-)Möglichkeiten der Schiedsverfahren bedient hat. Das Verfahren vor den Commercial Courts beginnt daher mit einem Organisationstermin mit dem Gericht, in dem ein Verfahrensfahrplan abgestimmt und der Sach- und Streitstoff systematisiert werden kann. Vorbild ist die im Schiedsverfahren bewährte Case Management Conference. Auch aus der Schiedsgerichtsbarkeit bekannt ist das mitlesbare Wortprotokoll, das nunmehr auch im Verfahren vor dem Commercial Court auf Antrag beider Parteien vom Gericht erstellt wird. In diesem Protokoll werden nicht nur die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung festgehalten, sondern – anders als im „regulären“ Zivilprozess – jedes einzelne Wort.
Verfahrenssprache Englisch
Zusätzlich hat der Gesetzgeber das Verfahren vor den Commercial Courts mit einer weiteren „Neuheit“ ausgestattet, die im internationalen Wettbewerb Vorteile bringen soll. War es bisher bereits möglich, vor einzelnen Handelskammern für internationale Handelssachen mündliche Verhandlungen in englischer Sprache zu führen, kann vor den Commercial Courts das gesamte Verfahren in englischer Sprache geführt werden. Diese Möglichkeit umfasst neben den Schriftsätzen der Parteien auch alle Mitteilungen und Entscheidungen des Gerichts. Die Wahl von Englisch als Gerichtssprache erfolgt jedoch nur auf Antrag beider Parteien.
Erweiterter Geheimnisschutz – auch über die Commercial Courts hinaus
War bisher ein Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess erst ab der (grundsätzlich öffentlichen) Verhandlung vorgesehen, erweitert der neue § 273a ZPO die Möglichkeiten der Gerichte hier nun deutlich. Dies gilt dabei gleichermaßen im „regulären“ Zivilprozess, also auch über die Commercial Courts hinaus. Das Gericht kann nunmehr zu jedem Zeitpunkt den beteiligten Parteien durch Geheimhaltungsanordnungen auch über die Dauer des Verfahrens hinaus untersagen, die nach der Anordnung als vertraulich festgestellten Informationen zu nutzen oder offenzulegen. Damit wird ausgeschlossen, dass Parteien gezwungen sind, schriftsätzlich ohne Schutz enthaltener Geschäftsgeheimnisse vortragen zu müssen. Der Gesetzgeber schließt hier eine erhebliche Schutzlücke. Bei der Entscheidung über den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung orientiert sich das jeweilige Gericht an den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Praxis der Commercial Courts noch in der Entwicklung
Während der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ein „Dauerbrenner“ ist, dessen neue Facette es jetzt in der Praxis des „regulären“ Zivilprozesses geschickt und verfahrensadäquat anzuwenden gilt, ergeben sich für Unternehmen selten größere Umwälzungen im Hinblick auf die favorisierte Gerichtsbarkeit und das damit einhergehende Verfahrensrecht. Für Streitigkeiten, die ohnehin vor deutschen Zivilgerichten ausgetragen werden, könnte eine Verweisung an die Commercial Courts zukünftig jedenfalls eine Überlegung wert sein.
Ob die Commercial Courts als die vom Gesetzgeber erhoffte Alternative zu den Schiedsgerichten aufgenommen werden, dürfte sich aber erst zeigen, wenn sich die Commercial Courts in ihrer Zwitterstellung als „Schiedsverfahren light“ bewährt haben. Die weitere Entwicklung (Arbeitsweise, sprachliche Qualität, Verfahrensdauer etc.) der Commercial Courts gilt es daher zu beobachten – klar ist bereits, dass mehrere Bundesländer, darunter Hessen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg, Commercial Courts „an den Start bringen werden“.