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Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) müssen große deutsche Unternehmen Maßnahmen zur Feststellung und Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken ergreifen und darüber jedes Jahr öffentlich berichten. Versuche, das LkSG wegen des damit verbundenen Aufwands aufzuheben, sind im Bundestag bislang gescheitert.
Änderungen der LkSG-Berichtspflicht
Änderungen gibt es jedoch bei der Berichtspflicht: Verspätete Berichte werden bis zum 31. Dezember 2025 vom BAFA nicht sanktioniert. Grund dafür ist der Entwurf des Durchführungsgesetzes zur EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), wonach Unternehmen den LkSG-Bericht durch den CSRD-Bericht ersetzen können. Die Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens sollten LkSG-pflichtige Unternehmen daher im Auge behalten – es wird zügig voranschreiten, da die Frist zur Umsetzung der CSRD abgelaufen ist und die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Risikoanalyse und Grundsatzerklärung im Visier des BAFA
Das BAFA hat Unternehmen bislang im Hinblick auf den Anwendungsbereich, das Risikomanagement und das Beschwerdeverfahren geprüft. In 2025 werden sich die Auskunftsersuchen voraussichtlich auf die Risikoanalyse und die Grundsatzerklärung konzentrieren. Nach unserer Einschätzung hat das BAFA die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bisher zwar detailliert geprüft, ist dabei aber in der Regel mit Augenmaß vorgegangen. Es ist zu erwarten, dass die Auskunftsersuchen zur Risikoanalyse dennoch für viele Unternehmen zur Herausforderung werden, da es sich um einen komplexen Prozess mit rechtlichen Unklarheiten handelt. Die neue Prüfungswelle wird zeigen, welche Anforderungen das BAFA an Risikoanalyse und Grundsatzerklärung stellt – und damit mehr Rechtssicherheit bringen.
Erleichterungen des LkSG können gegen EU-Recht verstoßen
Ob die von der inzwischen gescheiterten Ampel-Koalition angekündigte Wachstumsinitiative und damit die drastische Reduzierung der Zahl der LkSG-pflichtigen Unternehmen noch kommt, bleibt abzuwarten, erscheint aber unwahrscheinlich – zumal die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ein sogenanntes Verschlechterungsverbot enthält, wonach die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht als Rechtfertigung dafür dienen darf, das nationale Schutzniveau für Menschenrechte und Umwelt abzusenken.
Änderungen durch die CSDDD
Aufgrund der CSDDD muss der deutsche Gesetzgeber bis zum 26. Juli 2026 das LkSG anpassen. Dazu muss ein erster Änderungsentwurf zeitnah erstellt werden, der unter anderem folgende wesentliche Unterschiede zwischen LkSG und CSDDD berücksichtigt:
Die CSDDD erfasst mehr menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken als das geltende LkSG. Die Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern wird durch einen stärker risikobasierten Ansatz für alle Zulieferer ersetzt. Die Unternehmen müssen daher ihre vorgelagerten Lieferketten vollständig im Blick haben. Der Umfang der nachgelagerten Lieferketten bleibt dagegen nahezu unverändert. Alle Unternehmen – nicht wie bisher nur Obergesellschaften – müssen die Sorgfaltspflichten auch in ihren Tochtergesellschaften ausrollen. Betroffene Personen sind in die Sorgfaltsmaßnahmen einzubeziehen.
Über die Sorgfaltspflichten hinaus müssen Unternehmen künftig einen Klimaplan im Hinblick auf die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C erstellen und umsetzen. Diese Pflicht ist allerdings auch in der CSRD vorgesehen, sodass der Klimaplan für viele Unternehmen keine zusätzliche Aufgabe darstellen wird.
Besonders groß sind die Unterschiede auf der Rechtsfolgenseite: Die Höchstgrenze des Bußgeldes für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten muss künftig mindestens 5 % – statt derzeit 2 % – des weltweiten Umsatzes betragen. Zudem führt die Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung ein und sieht die Veröffentlichung behördlicher Entscheidungen über Bußgelder vor (sogenanntes „naming and shaming“).
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Gesellschaften der Gruppe – innerhalb und außerhalb der EU – in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen oder indirekt betroffen sind, da sie Tochtergesellschaften oder Zulieferer von CSDDD-pflichtigen Unternehmen sind. So können sie rechtzeitig entscheiden, ob Sorgfaltspflichten konzernweit einheitlich erfüllt werden sollen, und entsprechende Vorbereitungen treffen.
Neue produktbezogene Lieferketten-Sorgfaltspflichten in 2025
Im kommenden Jahr treten zudem produktbezogene Lieferketten-Sorgfaltspflichten in Kraft: Die Sorgfaltspflichten der Batterieverordnung (ab 18. August 2025) und der Entwaldungsverordnung (EUDR), deren Anwendungsbeginn voraussichtlich auf den 30. Dezember 2025 verschoben wird. In beiden Fällen sollten betroffene Unternehmen die kommenden Monate zur Vorbereitung nutzen.
Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit am Horizont
Etwas mehr Zeit bleibt zur Vorbereitung auf die am 19. November vom Rat der EU final beschlossene Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit (EUFLR), die in drei Jahren anwendbar ist. Gleichwohl empfiehlt sich, die Verordnung bereits jetzt zu berücksichtigen, etwa bei langfristigen Verträgen oder Risikoanalysen, da es meist lange dauert, einen Einblick in die gesamte Lieferkette zu erhalten. Ähnlich wie die EUDR regelt die EUFLR im Kern ein Verkaufsverbot: Stellt die Behörde fest, dass das Produkt oder einer seiner Bestandteile in Zwangsarbeit hergestellt wurde, muss dieses vom Markt genommen oder darf nicht in die EU eingeführt werden. Neue Sorgfaltspflichten begründet die EUFLR zwar nicht. Wer aber die bestehenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit (zum Beispiel nach LkSG / CSDDD) umsetzt, erhöht seine Chancen, die Behörde im Falle einer Untersuchung davon zu überzeugen, dass kein Zwangsarbeitsrisiko besteht.