Neuer Anwendungserlass zur Homeoffice Betriebsstätte
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Werden Mitarbeiter grenzüberschreitend eingesetzt, stellt sich die Frage: Kann die Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen? Die Antwort darauf ist wie so häufig: Es kommt darauf an. Die deutsche Finanzverwaltung hat sich aktuell allerdings eindeutig positioniert. Sie stellt sich mit ihrer Sichtweise gegen den internationalen Trend.
Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist grundsätzlich jede feste Geschäftseinrichtung, die für eine gewisse Dauer besteht und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht innehat. Ganz klassisch fällt darunter jedes Büro, jede Niederlassung eines Unternehmens.
Verfügungsmacht als kritischer Punkt bei Homeoffice
Schlüsselproblem im Zusammenhang mit der Einordnung eines Homeoffice als Betriebsstätte ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über dieses. Bei einem Homeoffice handelt es sich um Privaträume des Mitarbeiters, zu welchen der Arbeitgeber nicht ohne weiteres Zugang hat.
Welche Konsequenzen hat eine im Ausland gelegene Betriebsstätte?
Eine ausländische Betriebsstätte kann verschiedene Konsequenzen zur Folge haben. Es können sich Registrierungs- und Steuererklärungspflichten im Ausland ergeben. Zudem können im Ausland Steuern zu zahlen sein – für das Unternehmen selbst, aber auch mittels Lohnsteuerabzug für im Ausland tätige Mitarbeitende.
Internationale Sichtweise
International herrscht die Sichtweise vor, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice nicht automatisch zu dem Schluss führen sollte, dass das Homeoffice dem Unternehmen zur Verfügung steht. Wird ein häusliches Arbeitszimmer jedoch kontinuierlich für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten für ein Unternehmen genutzt und geht aus den Fakten und Umständen klar hervor, dass das Unternehmen die betreffende Person angewiesen hat, diesen Ort für die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu nutzen (zum Beispiel indem einem Mitarbeiter kein Büro zur Verfügung gestellt wird, obwohl die Art der Beschäftigung eindeutig ein Büro erfordert), kann das häusliche Arbeitszimmer als dem Unternehmen zur Verfügung stehend betrachtet werden und damit eine Betriebsstätte gegeben sein.
Auffassung der deutschen Finanzverwaltung
Die deutsche Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom 5. Feburar 2024 entgegen dem internationalen Trend positioniert. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice begründe in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies gelte auch bei:
- Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung durch den Arbeitgeber;
- Abschluss eines Mietvertrages über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter);
- Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Grund hierfür sei, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfüge.
Unterschiedliche Konsequenzen für In- und Outbound-Fälle
Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung schafft Klarheit für Inbound-Fälle. Beschäftigen ausländische Unternehmen in Deutschland Mitarbeitende, die dauerhaft aus dem Homeoffice heraus arbeiten, muss das ausländische Unternehmen nicht damit rechnen, in Deutschland eine Betriebsstätte zu begründen.
Auch in Outbound-Fällen gilt die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, also in Fällen, in denen deutsche Unternehmen im Ausland ansässige Mitarbeitende beschäftigen und diese Mitarbeitenden aus dem Homeoffice heraus arbeiten. Problematisch ist dabei aber, dass die Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung häufig nicht mit der Sichtweise ausländischer Fisken übereinstimmt (wie etwa Großbritannien oder Österreich). Da die deutsche Finanzverwaltung ihre enge Sichtweise auch im Zusammenhang mit der Auslegung relevanter Doppelbesteuerungsabkommen vertritt, kann es insoweit zu Qualifikationskonflikten kommen. Beide beteiligten Staaten könnten das Besteuerungsrecht für Gewinne beanspruchen, die auf den betroffenen Mitarbeiter allokiert werden können; es droht eine Doppelbesteuerung. Virulent wird dies vor allem, wenn viele Mitarbeitende betroffen sind oder Mitarbeitende, die für den Gewinn des Unternehmens eine maßgebliche Rolle spielen. Zu beachten ist dabei aber, dass die Dinge insgesamt anders einzuordnen sein können (auch nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung), wenn der im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt.
Homeoffice bleibt ein Dauerthema
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die bemerkenswert eindeutige Sichtweise der deutschen Finanzwaltung durchaus Klarheit bringt, aber wiederum neue Probleme aufwirft. Unternehmen, die grenzüberschreitend Mitarbeitende einsetzen, bleibt es damit nach wie vor nicht ersparrt, den jeweiligen Einzelfall zu würdigen.