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Änderung des Architektenhonorarrechts zum 01.01.2021 (HOAI 2021)

Update Real Estate & Public 04/2021

April 2021

Hintergrund

Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019, wonach die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind, hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber sowohl die Ermächtigungsgrundlage der HOAI – das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) – als auch die HOAI selbst überarbeitet.

Die wesentlichen Rechtsänderungen

Mit der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gelten damit seit dem 01.01.2021 u. a. folgende Neuregelungen:

  • Das verbindliche Preisrecht entfällt; die Honorare der Architekten und Ingenieure sind frei vereinbar.
  • Die Honorartafeln dienen lediglich als Orientierungswerte zur Ermittlung des Honorars und stellen keinen verbindlichen Preisrahmen dar.
  • In dem neuen § 2 a Abs. 2 HOAI wird der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Satz als sog. Basishonorarsatz bezeichnet.
  • Die Honorarvereinbarung kann jederzeit geschlossen werden, d. h., sie muss nicht mehr bei Auftragserteilung erfolgen.
  • Eine wirksame Honorarvereinbarung bedarf nur noch der Textform, d. h., sie kann auch per E-Mail geschlossen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich das Textformerfordernis nicht lediglich auf die Grundleistungen bezieht, sondern auch besondere Leistungen – die bisher formfrei vereinbart werden konnten – hiervon umfasst sein dürften.
  • Fehlt eine Honorarvereinbarung oder ist die Textform nicht eingehalten, gilt gemäß § 7 Abs. 1 HOAI für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Diese gesetzliche Fiktion ist nicht widerlegbar. Für besondere Leistungen gilt ohne wirksame Honorarvereinbarung die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.
  • Die in der Anlage 1 zur HOAI enthaltenen Leistungen (Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung) werden den sonstigen Grundleistungen der HOAI gleichgestellt, wodurch sich der Grundleistungskatalog deutlich erweitert.
  • Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, hat der Planer diesen gemäß § 7 Abs. 2 HOAI vor der Beauftragung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in der HOAI (unverbindlich) vorgesehen vereinbart werden kann. Kommt der Planer dieser Hinweispflicht nicht nach, gilt die Fiktion des § 7 Abs. 1 HOAI, d. h., anstatt eines höheren Honorars gilt auch hier der Basishonorarsatz als vereinbart.
  • Der Anwendungsbereich der HOAI auf rein inländische Sachverhalte entfällt.
  • Die neuen Regelungen der HOAI 2021 sind auf die Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31.12.2020 begründet worden sind. Für künftig abgerufene Stufen aus vor dem 01.01.2021 geschlossenen Altverträgen dürfte damit weiterhin die HOAI 2013 anwendbar bleiben.

Auch § 650 q Abs. 2 BGB wurde neu gefasst. Für Nachtragsleistungen, die in den Anwendungsbereich der HOAI fallen, über die die Parteien jedoch keine Honorarvereinbarung erzielt haben, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Basishonorarsatz gelten. Für alle übrigen Leistungen ist gemäß § 650 q Abs. 2 S. 2 BGB auf den tatsächlichen Aufwand (§ 650 c BGB) abzustellen.

Tipp für die Praxis

Parteien eines Architekten- / Ingenieurvertrags ist zu raten, klare Vergütungsvereinbarungen zu treffen, und zwar bereits mit Auftragserteilung. Dabei sollte nicht nur das Honorar für die bereits vertraglich definierten Leistungen vereinbart werden, sondern es sollten insbesondere auch eindeutige Honorarermittlungsmethoden für etwaige Änderungsleistungen festgelegt werden. Ob und inwieweit (erhebliche) Abweichungen von den Honorarparametern der HOAI und insbesondere deren Basishonorarsatz im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, wird noch zu diskutieren sein.

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Autoren

Foto vonKatja Küpper
Dr. Katja Küpper
Counsel
Frankfurt