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Newsletter 25 Okt 2023 · Deutschland

Aus aktuellem Anlass: Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024

Update Ge­sell­schafts­recht 10/2023

6 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Am 1. Januar 2024 tritt, nach zweieinhalbjähriger Inkubationszeit, das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es handelt sich um die umfangreichste Erneuerung im Recht der Personengesellschaften seit dem Jahr 1900.

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gehörte zu den größten wirtschaftspolitischen Vorhaben der 19. Legislaturperiode. Die damalige schwarz-rote Bundesregierung hatte zunächst eine Expertenkommission aus Universitätsprofessoren und Praktikern gebildet, die im April 2020 einen Entwurf für eine Neugestaltung des Personengesellschaftsrechts (sog. „Mauracher Entwurf“) vorlegte. Auf Basis dieses Entwurfs wurde im Januar 2021 ein Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Im April 2021 wurde der Gesetzesentwurf im Ausschuss des Deutschen Bundestags für Recht und Verbraucherschutz beraten, wo er noch leichte Änderungen erfuhr. Am 24. / 25. Juni 2021 wurde das Gesetz schließlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Die wesentlichen Änderungen, die mit dem MoPeG einhergehen, sind:

  • eine umfassende Neugestaltung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • die Einführung eines eigenen Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaften (oHG/KG),
  • die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler.

Erneuerungen im Recht der GbR

Reformbedarf bestand insbesondere bei der GbR. Das aktuelle Recht basiert noch auf der Idee einer Gelegenheitsgesellschaft, die sich eher zufällig bildet und genauso schnell wieder auflösen kann. 

Die Praxis sieht schon lange völlig anders aus: Die GbR ist die gängige Rechtsform von sehr unterschiedlichen, aber meist auf Dauer angelegten Gesellschaften. So sind zahlreiche Arztpraxen und Anwaltskanzleien ebenso als GbR organisiert wie Familien-Vermögensgesellschaften, Immobilienfonds (mit teilweise sehr breitem Anlegerkreis) oder Bauherren- und Arbeitsgemeinschaften. 

Der BGH hatte schon am 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) entschieden, dass die GbR – ebenso wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) – eine (teil )rechtsfähige Außengesellschaft sein und als solche eigene Rechte und Pflichten eingehen kann. In der Folge wurden die Regelungen des HGB für die oHG teilweise auf die GbR übertragen. 

Mit dem MoPeG wird nunmehr die rechtsfähige Außen-GbR, die eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, zum Leitbild und zur Grundform des Personengesellschaftsrechts erhoben. Zahlreiche Neuregelungen bilden dabei ab, was bereits heute State of the Art gut ausgestalteter Gesellschaftsverträge ist. Indem die Regelungen nun aber auch in Gesetzesform gegossen werden, gewährleisten sie eine praxisnahe Handhabe der GbR, auch wenn der Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise weniger gut gelungen sein sollte. 

Andererseits bleibt es an vielen Stellen auch bei den alten, überkommenen Regelungen: So soll z. B. die Geschäftsführung und Vertretung einer GbR weiterhin nur durch alle Gesellschafter gemeinsam erfolgen – was in der Regel nicht praxisnah ist. Gesellschafterbeschlüsse sollen weiterhin nur einstimmig getroffen werden; auch dies entspricht in aller Regel nicht den Anforderungen der Praxis. Hier bedarf es daher weiterhin entsprechender vertraglicher Vereinbarungen, die das Gesetz zugunsten praxistauglicher Regelungen für den Einzelfall abbedingen.

Ein eigenes Register für die GbR …

Neu ist dabei darüber hinaus die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters in Anlehnung an das etablierte Handelsregister. Die Eintragung ist freiwillig, jedoch Voraussetzung dafür, dass die GbR im Grundbuchamt, im Schiffs-, Patent- und Markenregister, im Aktien- oder im Handelsregister bzw. einer dort zu hinterlegenden Gesellschafterliste eingetragen werden kann. Damit wird die Transparenz im Rechtsverkehr erheblich erhöht. 

… neue Kündigungsregelungen …

Neu sind auch die Regelungen zur Kündigung einer GbR. Nach bisherigem Recht konnte jeder Gesellschafter die GbR jederzeit kündigen, mit der Folge, dass sich die ganze GbR sofort auflöste. Nach neuem Recht führt die Kündigung dagegen nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters aus der Gesellschaft zum Jahresende. Außerdem kann das Kündigungsrecht nunmehr im Gesellschaftsvertrag vollständig ausgeschlossen werden. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, die Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen. Gespannt darf man sein, wie die Rechtsprechung das neue Spannungsfeld zwischen der Ausscheidens- und der Auflösungskündigung aus wichtigem Grund nach § 731 BGB lösen wird. 

… und eine Haftungserleichterung

Eine erhebliche Erleichterung ergibt sich ferner aus dem neuen § 728 b Abs. 1 Satz 2 BGB, der erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen wurde. Demnach haftet ein ausscheidender Gesellschafter für Schadensersatzansprüche nur noch, wenn auch die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Nach altem Recht war umstritten, ob bspw. ein Rechtsanwalt, der aus einer Anwaltssozietät ausscheidet, für Schadensersatzansprüche haftet, wenn das Mandatsverhältnis bereits bei seinem Ausscheiden bestand, der Beratungsfehler aber erst nach seinem Ausscheiden unterlaufen ist. Das neue Recht stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der Ausscheidende in solchen Fällen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Eigene Regelungen für die Innen-GbR 

Neben der rechtsfähigen Außen-GbR als Grundtypus wird es weiterhin die nichtrechtsfähige Innen-GbR geben, die ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt. Klassisches Beispiel für eine solche Innen-GbR sind die Fahrgemeinschaft oder die Lotto-Tipp-Gemeinschaft. Für diese Gesellschaften ändert sich im Ergebnis nichts.

MoPeG sieht neues Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften vor

Die große Erneuerung im Recht der Personenhandelsgesellschaften (oHG / KG) liegt in der Einführung eines eigenen Beschlussmängelrechts. Dieses orientiert sich an den für Kapitalgesellschaften maßgeblichen aktienrechtlichen Regelungen und sieht nun ebenfalls vor, dass Gesellschafterbeschlüsse binnen einer bestimmten Frist nach Beschlussfassung angegriffen werden müssen. Die Anfechtungsfrist ist mit drei Monaten allerdings etwas großzügiger bemessen als bei Kapitalgesellschaften (dort: ein Monat); sie ist zudem nicht starr, sondern soll bei Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt sein. 

Bedauerlicherweise lässt der Regierungsentwurf allerdings auch zahlreiche Punkte ungeregelt. Insbesondere bleibt weiterhin ungelöst, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafterbeschluss zwischen den Gesellschaftern vorläufige Verbindlichkeit erlangen kann (was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass der Beschluss überhaupt angegriffen werden muss). Auch die Neuregelungen zur Beschlussfassung im Gesellschafterkreis in § 109 HGB müssen als misslungen betrachtet werden. Hier darf man gespannt sein, wie die Rechtsprechung das neue Recht weiterentwickelt.

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Neu ist schließlich, dass künftig alle Freiberufler auch die Möglichkeit erhalten, eine Personenhandelsgesellschaft zu gründen. Dies eröffnet den Angehörigen der freien Berufe – hierzu zählen u. a. (Zahn-)Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Diplom-Psychologen, Rechts- und Patentanwälte, Architekten, Journalisten und Dolmetscher – insbesondere den Weg in die GmbH & Co. KG. Bislang war dieser Weg nur Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern offen. Die Partnerschaftsgesellschaft als die eigens für Freiberufler geschaffene Rechtsform bleibt aber erhalten.

Voraussetzung für den Gang in die Personenhandelsgesellschaft ist allerdings, dass das jeweils geltende Berufsrecht die Öffnung ebenfalls zulässt. Da es sich hierbei teilweise um Landesrecht handelt, darf man gespannt bleiben, ob auch wirklich alle Freiberufler ab dem 1. Januar 2024 eine Personenhandelsgesellschaft gründen können.

Fazit: viele Erleichterungen, aber auch weiterer Beratungsbedarf

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts war überfällig. Sie bringt viele Erleichterungen mit sich und macht zahlreiche Vertragsregelungen überflüssig. An anderen Stellen bleibt aber auch weiterhin Regelungsbedarf, z. B. bei der Geschäftsführung, der Vertretung der Gesellschaft nach außen und bei der Beschlussfassung. Der anwaltlichen Beratungspraxis wird durch das MoPeG die Arbeit nicht ausgehen.

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