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Newsletter 25 Nov 2021 · Deutschland

Das neue Gesetz für faire Ver­brau­cher­ver­trä­ge

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 12/2021

5 min. Lesezeit

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Am 1. Oktober 2021 ist das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ teilweise in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu stärken – insbesondere in einem immer digitaler werdenden Umfeld. Für Unternehmen, die regelmäßig Streaming-Verträge oder Lizenzverträge mit Verbrauchern abschließen, bringt das Gesetz wichtige Neuerungen mit sich.

Schutz vor überlangen Vertragslaufzeiten

Ein wesentlicher Aspekt des Gesetzes ist die Neufassung von § 309 Nr. 9 BGB, mit dem der Gesetzgeber das AGB-Recht anpasst. In allgemeinen Geschäftsbedingungen können folglich bestimmte Klauseln zur Vertragslaufzeit nicht mehr wirksam vereinbart werden.

Der Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 BGB erstreckt sich nur auf Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Darunter fallen z. B. Zeitschriftenabonnements, Streaming-Verträge, Unterrichtsverträge, aber auch Partnervermittlungsverträge. Was die anfängliche Laufzeit eines solchen Vertrages angeht, enthält das neue Gesetz keine Änderung im Vergleich zu der bestehenden Regelung. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren bleiben also auch künftig möglich.

Anpassungen macht der Gesetzgeber aber bei der sogenannten stillschweigenden Verlängerung. Dabei verlängert sich der Vertrag nach dem Ende der anfänglichen Laufzeit automatisch, wenn er nicht vor dem Ende der anfänglichen Laufzeit rechtzeitig gekündigt wird. Bisher durften sich Verträge um maximal ein Jahr stillschweigend verlängern. Künftig soll eine stillschweigende Verlängerung nur noch zulässig sein, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird. Faktisch wird aus dem befristeten ein unbefristeter Vertrag. Gleichzeitig wird dem Vertragspartner eingeräumt, jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

So sollen Verbraucher vor überlangen Verträgen geschützt werden. Laut der Gesetzesbegründung der Bundesregierung seien die bislang vorgesehenen Beschränkungen von Laufzeiten nicht mehr sachgerecht. Vielfach würde der Rahmen des nach § 309 Nr. 9 BGB Zulässigen voll ausgeschöpft. Das führe dazu, dass es fast keine Verträge mehr gebe, die sich nicht automatisch um ein Jahr verlängern, wenn eine rechtzeitige Kündigung versäumt wird. Verbraucher würden sich oft erst der Verlängerung ihrer Verträge bewusst, wenn es bereits zu spät sei. Das führe langfristig zu einer Beschränkung des Wettbewerbs.

Auch die Kündigungsregelung für die anfängliche Laufzeit wird neu gefasst. Nach der bisherigen Rechtslage müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, bis zu drei Monate vor Ablauf der anfänglichen Laufzeit zu kündigen. Diese Kündigungsfrist wird auf einen Monat reduziert. Kündigungen sind dann bis spätestens einen Monat vor Ende der Laufzeit möglich. Von der Regelung ausgenommen sind Verträge über die Lieferung zusammengesetzter Sachen sowie Versicherungsverträge.

Neuer Kündigungsbutton zur Beendigung von Verbraucherverträgen

Ein weiterer Kernpunkt des Gesetzes ist die verpflichtende Einführung einer Button-Lösung zur Beendigung von Verbraucherverträgen. Damit sollen formale Hindernisse für Kündigungen ausgeräumt werden: Verbraucher sollen nicht mehr durch das umständliche Einreichen von Kündigungserklärungen (etwa per Fax) abgeschreckt werden, sondern ohne großen Aufwand ihre Kündigungserklärung abgeben können. Dafür soll der neue § 312 k BGB sorgen. Sein Anwendungsbereich betrifft Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf einer Website abgeschlossen werden können. Umfasst sind nur Dauerschuldverhältnisse, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben.

Unternehmer sind fortan verpflichtet, auf ihrer Website eine Schaltfläche einzurichten, die gut lesbar mit der Angabe „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung versehen sein muss. Die Betätigung der Schaltfläche muss den Vertragspartner direkt zu einer weiteren Webseite führen, auf der er seine Daten eingeben kann und die eine weitere Schaltfläche enthält, die mit den Worten „Jetzt kündigen“ oder etwas Ähnlichem beschriftet ist. Erst mit Betätigung des zweiten Buttons wird die Kündigungserklärung abgegeben. Die Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Von der Regelung ausgenommen sind Verträge über Finanzdienstleistungen. Als Sanktion bei Nichtbeachtung dieser neuen Pflichten ist vorgesehen, dass der Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann.

Unwirksamkeit von Abtretungsverboten

Durch den neuen § 308 Nr. 9 BGB können Unternehmer künftig keine Abtretungsausschlüsse für Geldzahlungsansprüche mehr wirksam vereinbaren. Das Abtretungsverbot gilt auch für andere Ansprüche, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss hat oder berechtigte Belange des Verbrauchers überwiegen.

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Das Gesetz tritt gestaffelt in Kraft. Die Verschärfungen bei stillschweigenden Vertragsverlängerungen treten zum 1. März 2022 in Kraft. Sie gelten aber nur für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen werden, also nicht für bereits laufende Verträge. Die Einführung des Kündigungsbuttons wird zum 1. Juli 2022 verpflichtend sein. Diese Regelung umfasst jedoch auch Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Im Übrigen ist das Gesetz am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht, welches Sie hier abonnieren können.

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