Nachdem die coronabedingte Sonderregel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG zum 31. August 2022 außer Kraft getreten ist, verspricht ein aktuelles Gesetzesvorhaben (BT-Drucks. 20/2532) Abhilfe und soll Vereinen ermöglichen, zukünftig auch ohne entsprechende Satzungsregelung digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen.
Regelungsbedarf nach Außerkrafttreten des § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG
Die coronabedingten Sonderregeln zur vereinfachten Beschlussfassung in Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereinen (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, BGBl. I, 569, 570 – COVMG) endeten mit Ablauf des 31. August 2022. Damit fällt zudem die vormals gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG gegebene Möglichkeit für Vereine weg, auch ohne entsprechende Grundlage in der Satzung eine Mitgliederversammlung virtuell oder teilvirtuell („hybrid“) durchzuführen.
Dabei haben viele (gerade größere und überregionale) Vereine in den vergangenen zweieinhalb Jahren die Vorzüge einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung zu schätzen gelernt, die oftmals eine größere Partizipation der Mitglieder und damit eine breitere demokratische Legitimation von Entscheidungen der Versammlung ermöglicht.
Da viele Vereine allerdings nach wie vor über keine Grundlage in der Satzung verfügen, welche die Durchführung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung erlaubt, könnten sich diese nun unter Zugzwang gesetzt sehen.
Ein aktuelles Gesetzesvorhaben (BT-Drucks. 20/2532) verspricht jedoch Abhilfe durch Schaffung eines neuen „§ 32 Abs. 1 a BGB“.
Der Freistaat Bayern hat Anfang Mai dieses Jahres den „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ in den Bundesrat eingebracht, den dieser – mit Änderungen – beschlossen hat. Danach soll es Vereinen gestattet werden, in Zukunft auch ohne entsprechende Satzungsregelung digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah ein Inkrafttreten der Regelung zum 1. September 2022 vor, um die zum 31. August außer Kraft getretene Regelung des § 5 Abs. Nr. 1 BGB nahtlos zu ersetzen. Dies ist leider nicht gelungen – der Gesetzesentwurf liegt dem Bundestag zur Beschlussfassung vor.
Der neue § 32 Abs. 1 a BGB
Geplant ist – in Anlehnung an den ehemaligen § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG – die Ergänzung von § 32 BGB um einen neuen Abs. 1 a.
Danach soll der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen können, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege „der Bild- und Tonübertragung“ / „elektronischen Kommunikation“ teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können. Dies würde über den Verweis in § 28 BGB ebenfalls für Sitzungen und Beschlussfassungen des Vereinsvorstandes gelten.
Die Anführungsstriche im voranstehenden Satz haben ihre Berechtigung, weil nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht absehbar ist, wie weit die Ermächtigung in dem neuen § 32 Abs. 1 a BGB reichen soll.
Weiterhin keine rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne Satzungsregelung möglich
Absehbar scheint jedenfalls, dass die Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen in § 32 Abs. 1 a BGB weniger weitreichend sein wird als jene in § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG.
Die neue Regelung ermöglicht dem Vorstand nicht, die Mitgliederversammlung rein virtuell auszurichten. Dies wird daraus ersichtlich, dass der Gesetzesentwurf in Abweichung vom bisherigen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 COVMG vorsieht, dass Vereinsmitglieder virtuell an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben „können“ – der Zusatz „oder müssen“ wurde gestrichen.
Den Vereinsmitgliedern soll demnach zukünftig ein Wahlrecht zustehen, ob sie virtuell oder physisch präsent an einer Mitgliederversammlung teilnehmen möchten. Dies bedeutet aber auch, dass im Falle fehlender Zustimmung aller Vereinsmitglieder zu einer rein virtuellen Mitgliederversammlung (was bei den meisten Vereinen praktisch ausscheidet) lediglich die Ausrichtung einer hybriden Mitgliederversammlung möglich ist, bei der ein Teil der Vereinsmitglieder vor Ort in Präsenz und ein anderer Teil nur virtuell an der Mitgliederversammlung teilnimmt.
Ohne Zustimmung aller Mitglieder bleibt die rein virtuelle Mitgliederversammlung – wie bisher – allein bei entsprechender Satzungsgrundlage durchführbar.
Allein Videokonferenz zulässig?
Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist noch unklar, welche Art der virtuellen Teilhabe und Kommunikation den Vereinen offenstehen soll.
Während die Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern die Teilhabe und Ausübung der Mitgliederrechte „im Wege der elektronischen Kommunikation“ vorgesehen hatte, ist der Gesetzesentwurf des Bundesrates hinsichtlich des Mediums auf eine „Bild- und Tonübertragung“ beschränkt. Der Bundesrat begründet dies mit der Erwägung, dass mit einer Präsenzveranstaltung wirklich vergleichbar nur eine per Videokonferenz durchgeführte Mitgliederversammlung sein dürfte.
Die Bundesregierung spricht sich in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf demgegenüber dafür aus, die Formulierung weiter zu fassen und nicht nur die Bild- und Tonübertragung („Videokonferenztechnik“), sondern jedwede geeignete elektronische Kommunikation zuzulassen. Dies biete den Vereinen, auch mit Blick auf die Anwendung auf Vorstandssitzungen (§ 28 BGB), mehr Flexibilität. Zudem schlägt die Bundesregierung eine Ergänzung des Entwurfs vor: Lädt der Vorstand zu einer hybriden Mitgliederversammlung ein, so ist in der Einladung zusätzlich das Medium (Weg der elektronischen Kommunikation) anzugeben, über das die virtuelle Teilnahme oder Ausübung der Mitgliederrechte möglich ist. Beide Vorschläge sind berechtigt – ersterer aus dem bereits angeführten Grunde der Flexibilität, letzterer, weil dies das Wahlrecht des Vorstandes hinsichtlich des Kommunikationsmediums normiert, gleichzeitig aber dem Vorstand zum Schutze des Mitglieds auferlegt, das Kommunikationsmittel frühzeitig bekannt zu geben.
Bewertung und Ausblick
Der Gesetzesentwurf ist als weiterer Schritt (man bedenke die neuen § 118 a AktG und § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG) in Richtung Digitalisierung zu begrüßen.
Auf diesem Weg wird den Vereinen, die die Vorzüge virtueller Versammlungen schätzen gelernt haben, nach dem Außerkrafttreten des § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG die Möglichkeit eröffnet, ihren Mitgliedern ohne Satzungsänderung auch weiterhin die virtuelle Teilhabe an Mitgliederversammlungen zu bieten.
Unglücklich bleibt, dass der Gesetzesentwurf allein die hybride Mitgliederversammlung ermöglicht. Dies gilt nicht lediglich mit Blick auf den etwaigen Wunsch verschiedener Vereine, rein virtuelle Mitgliederversammlungen durchzuführen, sondern auch hinsichtlich der Planungssicherheit. Denn das Wahlrecht der Mitglieder (ob virtuelle oder physische Teilnahme) verpflichtet den Vorstand zugleich, einen physischen Versammlungsort mit ausreichend Kapazität vorzuhalten. Gerade mitgliederreiche Vereine könnte dies vor nicht unerhebliche Planungsschwierigkeiten stellen.
Die geplante Neuregelung ist daher nicht der „große digitale Wurf“, der virtuellen Mitgliederversammlung und Präsenzversammlung rechtlich gleichstellt. Für Vereine, die ein echtes Wahlrecht zwischen beiden Versammlungsformen haben wollen, besteht daher auch weiterhin Bedarf für eine entsprechende ausdrückliche Satzungsregelung. In dieser können dann zudem weitere in der Praxis virtueller Mitgliederversammlungen wichtige Punkte geregelt werden, die – um nur einige Beispiele zu nennen – den Ablauf der virtuellen Versammlung, den Umfang der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte oder die Folgen technischer Störungen betreffen. Hierdurch wird für die Vereine eine deutlich größere Rechtssicherheit erreicht, als sie die beabsichtigte Gesetzesänderung bieten kann.
Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können.