Ende 2021 verabschiedete das spanische Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf zur Förderung des Start-up-Ökosystems, besser bekannt als das neue Start-up-Gesetz. Der Hauptzweck dieses Gesetzes ist die Anpassung des geltenden Rechtsrahmens an die besonderen Umstände von Start-ups in Steuer-, Handels-, Verwaltungs- und Zivilsachen.
Das Start-up-Gesetz sieht insbesondere eine Reihe von Vorteilen in Handels- und Verwaltungsangelegenheiten sowie eine Reihe von Steuervergünstigungen vor, die Start-ups oder aufstrebende Unternehmen begünstigen. Start-ups im Sinne des Gesetzes sind je Unternehmen, die
i. neu gegründet wurden oder weniger als fünf oder sieben Jahre alt sind (je nach Geschäftstätigkeit),
ii. nicht aus Verschmelzungen, Ausgliederungen oder Umwandlungen hervorgegangen sind,
iii. ihren Gesellschaftssitz in Spanien haben,
iv. mindestens 60 % ihrer Arbeitsverträge in Spanien haben,
v. innovative Geschäftsgegenstände haben und
vi. keine Dividenden ausschütten oder nicht an einem geregelten Markt zugelassen sind.
In Handels- und Verwaltungsangelegenheiten können Unternehmen, die gemäß der im Start-up-Gesetz vorgesehenen Definition als „Start-up“ oder aufstrebende Unternehmen bezeichnet werden, von den folgenden Vorteilen profitieren:
a) nicht ansässige Investoren sind nicht verpflichtet eine Steueridentifikationsnummer („Número de identidad de extranjero“ bzw. NIE) einzuholen
b) Flexibilisierung von Mitarbeiteraktien und Erweiterung von anderen Aktienoptionen zur Durchführung des Vergütungsplans
c) Eintragung der Gründungsurkunde im Handelsregister innerhalb von fünf Arbeitstagen (sechs Arbeitsstunden im Falle der Nutzung der Standardsatzung)
d) im Falle der Nutzung der Standardsatzung und elektronischer Abwicklung Befreiung von der Zahlung von Notar- und Registergebühren sowie den Gebühren für die Eintragung der Gründungsurkunde
e) keine Gesellschaftsauflösung im Sinne des Art. 363 des spanischen Gesellschaftsgesetzes aufgrund von Verlusten, die das Nettovermögen des Start-ups in den ersten drei Jahren nach der Gründung auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals reduzieren
In Bezug auf die im Start-up-Gesetz vorgesehenen steuerlichen Vorteile sind unter anderem folgende Punkte hervorzuheben:
a) die Senkung des Steuersatzes sowohl bei der Körperschaftssteuer wie auch bei der Einkommenssteuer für Nichtansässige (bis zu 15 %)
b) die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Aktienoptionen von EUR 12.000,– auf EUR 50.000,– pro Jahr
c) die Stundung von Steuerschulden unter Verzicht auf Sicherheiten und ohne Verzugszinsen
d) der Entfall der doppelten Beitragspflicht zur Sozialversicherung für drei Jahre bei Mehrfachtätigkeiten von Unternehmern, die parallel für ein anderes Unternehmen tätig sind
Das Start-up-Gesetz wurde am 3. November 2022 verabschiedet und wird voraussichtlich Anfang dieses Jahres in Kraft treten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Start-up-Gesetz darauf abzielt, (i) die Verwaltung von Unternehmen flexibler zu gestalten, (ii) administrative Hindernisse abzubauen und (iii) Unternehmern, Arbeitnehmern und Investoren eine Reihe von Steueranreizen zu gewähren, um die Gründung von Start-ups oder aufstrebenden Unternehmen zu fördern und damit sowohl Talente wie auch internationales Kapital anzuziehen und zu gewinnen.
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