Das Bewusstsein von Gesellschaft, Unternehmen und Politik für die negativen Konsequenzen des Klimawandels hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen.
Auf internationaler Ebene wurde mit dem im Jahr 2015 unterzeichneten Pariser Klimaabkommen ein klares Ziel formuliert: Der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur soll auf deutlich unter 2 Grad über dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission im Dezember 2019 den European Green Deal vorgestellt. Mit dem Green Deal soll die EU bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent werden. Auf nationaler Ebene hat sich auch die Bundesregierung im Klimaschutzplan 2050 und im Klimaschutzprogramm 2030 zum Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2050 bekannt.
Für die Erreichung der Ziele des Green Deal sind erhebliche Investitionen in nachhaltige Projekte erforderlich. Bei der Umsetzung des Green Deal wird daher der Finanzsektor eine Schlüsselrolle einnehmen.
Bereits im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Demnach sollen bei Investitionsentscheidungen neben umweltbezogenen auch soziale Erwägungen, die mit den Begriffen „Environmental“, „Social“ und „Governance“ (kurz ESG) zusammengefasst werden, Berücksichtigung finden.
Wichtige legislative Bausteine zur Umsetzung des Aktionsplans sind die Offenlegungsverordnung sowie die Taxonomie-Verordnung.
Offenlegungsverordnung
Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) verpflichtet institutionelle Anleger und Vermögensverwalter offenzulegen, inwieweit Nachhaltigkeitskriterien bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden. Durch mehr Transparenz im Umgang mit Nachhaltigkeit soll Endanlegern eine Vergleichbarkeit von Finanzprodukten ermöglicht werden. Die wesentlichen Bestimmungen der Offenlegungsverordnung sind ab März 2021 anwendbar.
Taxonomie-Verordnung
Die konkrete Definition von Nachhaltigkeit obliegt der Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im EU-Recht – Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088 („Taxonomie-Verordnung“). Hierin wird verbindlich festgelegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist. Durch die Entwicklung eines einheitlichen Begriffsverständnisses soll der Gefahr eines „Greenwashings“ entgegengewirkt werden.
In einem nächsten Schritt sollen die sog. technischen Bewertungskriterien zu den in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel im Wege delegierter Rechtsakte veröffentlicht werden und zum 01.01.2022 in Kraft treten. Zu den übrigen Umweltzielen (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) sollen die delegierten Rechtsakte bis zum 31.12.2021 erlassen werden, um zum 01.01.2023 in Kraft zu treten.
Zudem werden durch die Taxonomie-Verordnung die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen erweitert. Unternehmen, die der EU-Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) unterliegen und zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen künftig Angaben zur ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Wirtschaftstätigkeit veröffentlichen. Zum 01.06.2021 sollen Konkretisierungen der erweiterten Publizitätspflichten im Wege eines delegierten Rechtsaktes veröffentlicht werden.
Ausblick
Die europäischen Regelungen scheinen zunächst nur den Finanzsektor zu betreffen. Bei näherem Hinsehen jedoch wird klar, dass die Auswirkungen des Green Deal weitreichender sind. Durch die Lenkung von Kapitalflüssen in nachhaltige Investitionen werden nahezu alle Bereiche der Wirtschaft betroffen sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Energiewirtschaft, die neben dem erheblichen Ausbau der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien auch für stabile Netze sorgen muss. Eine wesentliche Rolle spielt daneben auch die Immobilienwirtschaft. Da rund 30 % der deutschen Treibhausgasemissionen von Gebäuden verursacht werden, ist die Energieeffizienz von Neubau und Bestand für die Erreichung der Klimaziele besonders relevant.
Bereits jetzt ist absehbar, dass mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 die Umwelt- und Klimavorgaben in den kommenden Jahren weiter verschärft werden. Eine frühzeitige Befassung mit den einschlägigen Vorgaben und ihren Auswirkungen ist dementsprechend dringend anzuraten.
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