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Newsletter 06 Feb 2023 · Deutschland

Franchises sind ihren Kunden gegenüber re­chen­schafts­pflich­tig

Update Deutsch-Spa­ni­sche Gruppe 01/2023

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Der Franchisevertrag ist ein Vertrag, dessen Inhalt komplex und in vielen Fällen diffus ist. Die besondere Beziehung zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer ist transversal. Der Franchisevertrag enthält umfassende Regelungen, von Marketingmaßnahmen über die Lieferung von Produkten bis hin zur Einrichtung des Betriebs und sogar die Profile der zu beschäftigenden Arbeitnehmer. Daher ist die Abgrenzung zwischen den Verpflichtungen des Franchisenehmers und denen seines Vertragspartners häufig nicht eindeutig, auch nicht gegenüber den Kunden.

In diesem Zusammenhang hat der spanische Oberste Gerichtshof – der Tribunal Supremo (TS) – in seinem Urteil vom 23. Februar 2021 die komplexe Abgrenzung der Verpflichtungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer beleuchtet. Der Sachverhalt beruht auf der Klage eines Kunden, der die vom Franchisenehmer versprochenen Leistungen nicht erhalten hatte. Da sich der Franchisenehmer im Insolvenzverfahren befand, machte der Kunde auch Ansprüche gegen den Franchisegeber geltend und argumentierte, dass dieser für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen der Franchisenehmer, die unter dem Dach seines Franchisenetzes stehen, verantwortlich sei. Der TS hat insoweit entschieden, dass der Franchisegeber nicht allein aufgrund der Tatsache, dass er Franchisegeber ist, auch für die Verstöße seiner Franchisenehmer haftet, da das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Franchisenehmer besteht.

Der TS meint, dass der Franchisegeber dafür zu sorgen hat, dass seine Franchisenehmer ihre Verpflichtungen gegenüber den Kunden einhalten, wenn der vom Kunden erlittene Schaden (i) nicht auf den Anweisungen oder Richtlinien des Franchisenehmers beruht, (ii) nicht auf das dem Franchisenehmer übermittelte know-how zurückzuführen ist, (iii) der Franchisenehmer über ausreichende Mittel verfügte, um die Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen, und (iv) der Schaden nicht das Ergebnis irreführender Werbung oder unzureichender Überwachung durch den Franchisegeber ist. Der TS kommt daher zu dem Schluss, dass der Franchisegeber nicht „für die Folgen der rechtswidrigen Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann“.

Im Umkehrschluss kommt eine Haftung des Franchisegebers jedoch für den Fall in Betracht, dass der Verstoß des Franchisenehmers auf Handlungen des Franchisegebers zurückzuführen ist. Das Urteil schließt also die Haftung des Franchisegebers für etwaige Verstöße der Franchisenehmer nicht völlig aus, sondern fordert eine Prüfung im Einzelfall, ob ein objektiver Zusammenhang zwischen den Verpflichtungen des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer und dessen Verstößen gegenüber seinen Kunden besteht.

Dieser Artikel ist Teil des Update Deutsch-Spanische Gruppe, das Sie hier abonnieren können.

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