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Newsletter 26 Apr 2023 · Deutschland

Ge­sell­schaf­ter­streit: vorläufig keine Beschlüsse ohne mich!

Update Ge­sell­schafts­recht­li­che Gestaltung 04/2023

4 min. Lesezeit

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Streiten zwei Gesellschafter darüber, wer von ihnen Alleingesellschafter geworden ist, kann der aus der Gesellschafterliste gestrichene Gesellschafter von dem anderen verlangen, einstweilen keine Beschlüsse mehr ohne ihn zu fassen. Dies hat das OLG München klargestellt.

OLG München, Urteil vom 6. April 2022 – 7 U 9421/21

In unterschiedlichen Konstellationen kann zwischen zwei Personen Streit darüber aufkommen, wer von ihnen Alleingesellschafter einer GmbH geworden ist – etwa infolge der Ausübung einer Call-Option über sämtliche Geschäftsanteile (deren wirksame Ausübung jedoch streitig ist), der Anfechtung eines Anteilsübertragungsvertrages oder bei unklarer Erbfolge.

In solchen Konstellationen steht regelmäßig einer der Gesellschafter-Prätendenten in der Gesellschafterliste und der andere nicht. Da derjenige, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist, als Gesellschafter „gilt“ (§ 16 Abs. 1 GmbHG), besteht die Gefahr, dass der Listengesellschafter wirksam Beschlüsse fassen kann, von denen der andere noch nicht einmal Kenntnis erlangt und die er später nicht mehr aus der Welt schaffen kann. Dieser Gefahr kann sich der nicht in der Gesellschafterliste aufgeführte Gesellschafter erwehren, indem er gegen den Listengesellschafter eine einstweilige Verfügung erwirkt, keine Beschlüsse mehr ohne ihn zufassen. Dies hat das OLG München entschieden.

Sachverhalt der Entscheidung des OLG München

In dem vor dem OLG München entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die in der Gesellschafterliste ausgewiesene Alleingesellschafterin auf besonders fragwürdige Weise (kollusives Zusammenwirken) sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH erworben: Sie hatte sämtliche Geschäftsanteile erworben, und zwar in der Weise, dass die Abtretung sofort wirksam werden sollte, der Kaufpreis jedoch erst in ferner Zukunft fällig war. Für den Fall eines Rücktritts war keine aufschiebend bedingte Rückübertragung vereinbart, vielmehr sollten dann „wechselseitig keine Ansprüche bestehen“. Zusätzlich war beiden Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst, dass die Käuferin den Kaufpreis (EUR 2,3 Mio.) nicht aus eigenen Mitteln würde aufbringen können. Dennoch sollte die Käuferin bereits unmittelbar Alleingesellschafterin werden und wurde als solche auch in die Gesellschafterliste eingetragen. Käuferin und Verkäuferin verfolgten den Plan, dass der Geschäftsführer der Verkäuferin in einem zweiten Schritt Alleingesellschafter werden sollte. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass der Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil der Verkäuferin nichtig und die Käuferin folglich nicht Gesellschafterin geworden war.

Einstweiliger Rechtsschutz des wahren Gesellschafters gegen den Listengesellschafter

In dieser Situation ersuchte die (von dem Verhalten ihres früheren Geschäftsführers geschädigte) Verkäuferin einstweiligen Rechtsschutz gegen die in die Gesellschafterliste noch eingetragene Käuferin. Antragsgemäß wurde die Käuferin (Listengesellschafterin) u.a. verurteilt, es zu unterlassen, ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin (wahre Gesellschafterin) Gesellschafterbeschlüsse der GmbH zu fassen. Den Verfügungsanspruch hierzu leitete das OLG München aus der glaubhaft gemachten Gesellschafterstellung der Verkäuferin i. V. m. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ab.

Der Verfügungsgrund folge daraus, dass die Verkäuferin, da noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen, keine Möglichkeit habe, auf Beschlussfassungen in der GmbH einzuwirken, und zudem als „Außenstehende“ noch nicht einmal die Möglichkeit habe, von Beschlussfassungen überhaupt Kenntnis zu erlangen. So sei nicht gewährleistet, dass die wahre Alleingesellschafterin mit den Mitteln nachgehenden Rechtsschutzes etwaige von der Listengesellschafterin gefasste Beschlüsse (infolge Bestandskraft / mangels Zustimmung Betroffener) wieder beseitigen könne.

Praxistipp

Liegen die Inhaber sämtlicher Geschäftsanteiler einer GmbH miteinander im Streit, wird der Alleingesellschafter, der erst noch oder wieder in die Gesellschafterliste gelangen will, nicht nur einen einstweiligen Verfügungsantrag gegen die Gesellschaft stellen, sondern diesen mit einem Verfügungsantrag gegen den Listengesellschafter flankieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Listengesellschafter weiter (wirksam) Beschlüsse fasst, die später ggf. nicht mehr revidiert werden können.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können.

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