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Internationale Familien – aktuelle Entwicklungen

04/12/2019

Die Internationalität der Familien nimmt rasant zu: Die Kinder studieren im Ausland, heiraten nicht selten einen anderen Staatsangehörigen, der Beruf lässt Familienmitglieder Erfahrungen in den unterschiedlichsten Länder sammeln; Vermögenswerte entstehen in verschiedenen Länder. Die Gründe sind vielfältig – so vielfältig wie die zivilrechtlichen und steuerlichen Fallstricke! Der Beitrag gibt einen Überblick über aktuelle Entwicklungen, die für internationale Familien relevant sind.

Internationale Notfallplanung

Wer kann für mich handeln – sei es für mein Privatvermögen, für das Unternehmen oder für mich selbst? In Deutschland kann der eine Ehegatte nicht für den anderen Ehegatten handeln – er benötigt eine Vollmacht. Dies ist in vielen anderen Länder ähnlich. Eine gute Notfallplanung besteht aus: (i) Vollmacht, (ii) Patientenverfügung, (iii) Testament. In Deutschland sind die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in den vergangenen Jahren verschärft worden. Andere Länder (wie Italien) haben die Patientenverfügung vor kurzem erst eingeführt. Die weiteren Entwicklungen sind für bestehende Patientenverfügungen zu beachten. Die Europäische Erbrechtsverordnung des Jahres 2015 und nun auch die Europäische Ehegüterrechtsverordnung des Jahres 2019 haben die jahrzehntelange Basis für Testamente und Eheverträge mit Auslandsbezug völlig neu geregelt. Positiv ist, dass die neuen gesetzlichen Grundlagen mehr Möglichkeiten der Nachlassplanung bieten. Beispielsweise durch Rechtswahlen lassen sich kostenintensive Überraschungen vermeiden, teilweise Pflichtteilsansprüche reduzieren und in den meisten Fällen lässt sich eine verlässliche Nachlassplanung entwickeln. Daher ist die Aktualisierung der Notfallplanung einerseits zwingend, andererseits sinnvoll, weil neue – bislang nicht vorhandene – Möglichkeiten der Gestaltung bestehen.

Internationale Vermögensstrukturierung

Die Strukturierung der Familienvermögen ist in aller Regel dadurch geprägt, dass Vermögen auf die Kindergeneration übertragen wird, die Eltern aber meist „mit prüfender“ Hand die Steuerung noch nicht vollständig übertragen. Der Familienpool ist hierbei eine geeignete Form, das Familienvermögen langfristig bewahrend zu übertragen. Dies gilt für Vermögen in Deutschland, aber auch für international belegenes Vermögen. Gleichzeitig sind die Steuerrechte der unterschiedlichen Länder zu berücksichtigen. 

Das Damoklesschwert ist oftmals das Pflichtteilsrecht. In Deutschland steht diesbezüglich keine Reform an; Österreich hat eine umfassende Reform bereits durchgeführt. Die Schweiz befindet sich gerade in einer großen Erbrechtsreform, und Frankreich hat eine erste Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingesetzt. Auch hier gilt es, die Entwicklungen prüfend für die eigene Nachlassplanung zu begleiten.

Steuerliche Fallstricke der internationalen Präsenz

In der steuerlichen Praxis häufen sich in jüngster Zeit Fälle, in denen z. B. der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aufgrund seiner Präsenz in mehreren Ländern ein Doppelbesteuerungsrisiko auslöst. So hat der Bundesfinanzhof in einem in 2019 veröffentlichten Urteil (I R 54/16, BStBl. II 2019, 365) entschieden, dass Organe von juristischen Personen ständige Vertreter sein können, die im Inland eine beschränkte Steuerpflicht der vertretenen juristischen Person begründen (sog. Vertreterbetriebsstätte). In dem Fall hatte der Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland eine Wohnung und entfaltete regelmäßige geschäftliche Aktivitäten in Deutschland, was nach Ansicht des Gerichts eine Steuerpflicht der luxemburgischen Gesellschaft in Deutschland begründete. In der Praxis führt zwar nicht jede Tätigkeit zu einer sogenannten Vertreterbetriebsstätte mit entsprechenden Besteuerungsfolgen, jedoch zeigt der Fall, dass für die korrekte steuerliche Behandlung vorausschauend geplant und gearbeitet werden muss. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem CMS-Blog Bundesfinanzhof: Geschäftsführer kann ständiger Vertreter ausländischer Kapitalgesellschaft sein.

Steuerliche Fallstricke drohen ferner für den Fall, dass z. B. ein Familienmitglied des Unternehmens die Geschäftsführung einer neu errichteten ausländischen Tochtergesellschaft übernimmt. Wird in einem solchen Fall der Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten, die berufliche Tätigkeit im Wesentlichen im Inland ausgeübt und die ausländische Geschäftsführungstätigkeit im Rahmen einzelner Dienstreisen vorgenommen, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte der ausländischen Gesellschaft im Inland unterstellt, was für diese zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führt. Eine Doppelbesteuerung kann meist nur im Rahmen aufwendiger Verständigungsverfahren beseitigt werden, was wiederum grundsätzlich das Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den betroffenen Staaten voraussetzt.

Der Arbeitslohn der betroffenen Person ist regelmäßig in dem Land zu versteuern, in dem die Arbeit erbracht wird. Dies führt daher zu einer Aufteilung des Arbeitslohns auf die betroffenen Länder. Vergütungen für Dienstreisen in weitere Länder sind allerdings im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers steuerpflichtig (BFH, I R 66/17, BFH/NV 2019, 1967).


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

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Prof. Dr. Angelika Thies
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