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Ist die „Gutscheinlösung“ eine Lösung?

24/04/2020

Zu den möglichen Auswirkungen des geplanten „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ im Profi-Fußball.

I.    Einführung

In der gestern abgehaltenen außerordentlichen DFL-Mitgliederversammlung haben die Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga ein verbindliches Medizin-Konzept sowie einen Leitfaden zur Stadion-Organisation vorgelegt. Das erklärte Ziel ist eine wie auch immer geartete Fortsetzung des Spielbetriebs, da zahlreiche Clubs auf eine Austragung der verbleibenden neun Partien der aktuellen Saison aufgrund der damit verbundenen Auszahlung der sog. Fernsehgelder wirtschaftlich dringend angewiesen sind. Im Rahmen der Mitgliederversammlung gab die DFL zwar bekannt, mit den meisten Medienpartnern eine Einigung erzielt zu haben, um die Clubs zeitnah mit der dringend benötigten Liquidität auszustatten. Allerdings ist das Behaltendürfen dieser Beträge natürlich an die Aus- bzw. Übertragung der restlichen Begegnungen geknüpft. 

Da Bund und Länder das Verbot von Großveranstaltungen auf den 31. August 2020 ausgeweitet haben, ist aber bereits jetzt klar, dass die laufende Spielzeit – wenn überhaupt – nur unter Ausschluss von Zuschauern in Form von sog. Geisterspielen zu Ende gebracht werden kann. Für dieses Vorhaben gibt es aber mittlerweile immerhin von Seiten der Politik ein wenig Rückenwind: Der bayerische Ministerpräsident Söder bezeichnete die „Geisterspiellösung“ jüngst explizit als „denkbar“. Ob und, bejahendenfalls, wann es tatsächlich weitergeht, werden wir aber frühestens nach der nächsten Corona-Konferenz von Bundeskanzlerin Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder erfahren, die für den 30. April geplant ist.

II.    Konsequenzen der Austragung in Form von „Geisterspielen“ für die Zuschauer

Für Zuschauer, die bereits im Besitz eines Tickets für eines oder mehrere der verbleibenden Spiele sind – hierzu zählen insbesondere Dauerkarteninhaber – folgt aus dem Veranstaltungsverbot, dass sie für den bereits gezahlten Preis keine Gegenleistung erhalten werden. 

Wie sieht die bisherige Rechtslage aus?

Nach bisher geltender Rechtslage wären die Clubs als Veranstalter verpflichtet, die Eintrittspreise bzw. den entsprechenden auf den Dauerkartenpreis entfallenden Anteil zurückzuerstatten, da ihnen die Gewährung des Stadionbesuchs rechtlich unmöglich geworden ist. Eine dann sofort fällige Rückzahlungsverpflichtung würde aber wiederum zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss auf Seiten der Clubs führen. Nicht nur ein Verein wie Borussia Dortmund, mit 55.000 abgesetzten Dauerkarten zumindest in dieser Hinsicht Spitzenreiter, sähe sich bei einer Erstattung des Werts für die verbleibenden vier oder fünf Heimspiele schnell Forderungen in Millionenhöhe ausgesetzt.

Was sieht die sog. „Gutscheinlösung“ vor?

An dieser Stelle könnte das geplante „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ Abhilfe schaffen. Der am 8. April verabschiedete Gesetzesentwurf gibt Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen und Betreibern von Freizeiteinrichtungen das Recht, den Inhabern von vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarten und sonstigen Nutzungsberechtigten anstelle der Rückerstattung des Eintrittspreises einen Gutschein für eine Nachhol- oder eine alternative Veranstaltung zu übergeben. Die Übergabe kann z. B. per E-Mail erfolgen. Der Inhaber des Gutscheins kann nur dann die Annahme des Gutscheins ablehnen und die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist. Nach der Begründung des Entwurfs ist das nur dann der Fall, wenn etwa der Besuch der Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise stattfinden sollte und er den Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder er ohne Auszahlung des Gutscheinwertes nicht in der Lage wäre, existentiell wichtige Lebenshaltungskosten zu begleichen. Bei-de im Entwurf genannten Beispielsfälle dürften für den Besuch eines Fußballspiels kaum in Betracht kommen. Der Inhaber des Gutscheins kann allerdings auch mit der Einlösung bis zum 31. Dezember 2021 warten. Danach wandelt sich sein Recht auf Be-such der Ersatzveranstaltung wieder in den ursprünglichen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises (bzw. anteiligen Dauerkartenpreis) um. Der Anspruch aus dem Gutschein selbst verjährt in der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist, also in aller Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2023. 

Die geplante Neuregelung betrifft praktisch sämtliche Veranstalter von Konzerten, Festivals, Theatervorstellungen, Vorträgen, Lesungen, Filmvorführungen etc. und Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie z. B. Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder und Sportstudios. Dauerkarten, die zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen, werden in der Entwurfsbegründung sogar explizit beispielhaft genannt.

Bei Veranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, kann dieser Gutschein dann für eine – hier nicht in Betracht kommende – Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Es handelt sich dabei um einen reinen Wertgutschein in Höhe des gesamten vom Verbraucher ursprünglich gezahlten Preises. Nach der Vorstellung der Bundesregierung soll der Inhaber einer Eintrittskarte durch Annahme des Gutscheins finanziell nicht schlechter dastehen als im Fall einer Rückzahlung. Daher dürfte ein Club den Karten- bzw. Gutscheininhabern die durch Ausstellung und Übersendung des Gutscheins entstehenden Mehrkosten nicht berechnen. Der Gutscheinwert soll sogar die Vorverkaufsgebühren einschließen. Unklar ist, ob das auch dann gilt, wenn die Eintrittskarte über eine externe Vorverkaufsstelle bezogen wurde. Denn in diesem Fall hätte die Vorverkaufsstelle ihre mit der Vorverkaufsgebühr verprovisionierte Vermittlungsleistung gegenüber dem Ticketkäufer als Vertragspartner bereits erbracht. Das geplante Gesetz würde hier also sogar zu einer Besserstellung des Verbrauchers führen, da er vom Club die Vergütung für eine von einem Dritten bereits erbrachte (und lediglich sinnlos gewordene) Leistung erstattet bekäme.

Was ist im Profi-Fußball eine „Ersatz- oder alternative Veranstaltung“?

Nach der geplanten Gesetzesnovelle kann der Gutschein für eine „Nachholveranstaltung“ oder eine „alternative Veranstaltung“ eingelöst werden. Bei einer „Nachholveranstaltung“ dürfte es sich um eine ausgefallene Veranstaltung handeln, die auf einen späteren Termin verschoben wurde. Dieser Fall kann bei „Geisterspielen“ nicht vorkommen. Zwar werden die seit Erlass der Veranstaltungsverbote ausgefallenen Spiele zu einem späteren Termin nachgeholt. An diesen darf der Inhaber eines solchen Gutscheins aber gerade nicht teilnehmen, da diese Spiele bis auf Weiteres ohne Zuschauer stattfinden müssen. Die Gutscheine können erst eingelöst werden, wenn wieder Zuschauer zugelassen sind. Dann wird die Partie, für die der Inhaber einer Tages- oder Dauerkarte eine Zugangsberechtigung hatte, aber als „Geisterspiel“ schon stattgefunden haben. 

Die Spiele, die künftig vor Zuschauern stattfinden werden, können daher allenfalls unter den Begriff der „alternativen Veranstaltung“ fallen. Wie dieser Begriff im Zusammenhang mit dem Profi-Fußball zu interpretieren ist, lässt sich der Entwurfsbegründung nicht entnehmen. Dass anstelle des konkreten Spiels, für das der Zuschauer eine Eintrittskarte erworben hatte, jedes beliebige andere Spiel desselben Wettbewerbs als gleichwertige Alternative angesehen werden kann, darf bezweifelt werden. Wer eine Eintrittskarte für das Spiel seiner Lieblingsmannschaft gegen einen Top-Club oder einen „Derby-Gegner“ hat, wird die Möglichkeit, sich ein Spiel gegen einen Abstiegskandidaten anzuschauen, kaum als gleichwertig ansehen. Ganz zu schweigen von den Fällen, in denen das „alternative Spiel“ in der nächsten Saison vielleicht in einer anderen Liga stattfindet, weil der eigene Verein inzwischen abgestiegen ist. 

Was bringt die „Gutscheinlösung“ den Profi-Clubs?

Das geplante Gesetz soll bekanntlich nur für Veranstaltungsverträge gelten, die vor dem 8. März geschlossen wurden. Damit kommt die „Gutscheinlösung“ für die betroffenen Vereine als Handlungsoption bei sämtlichen Dauerkarten und den bereits verkauften Einzeltickets zumindest prinzipiell in Betracht. 

Derzeit ist nicht absehbar, ab wann und in welcher Form Bundesliga-Spiele wieder vor Publikum ausgetragen werden können. Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina rechnet mit einer Pause von eineinhalb Jahren. Unabhängig von der Verlässlichkeit dieser Prognose liegt es auf der Hand, dass der Zeitraum, in dem die Inhaber theoretisch ihren Gutschein einlösen könnten, bevor sie ihn ohnehin wieder (ab dem 1. Januar 2022) in den alten Rückzahlungsanspruch umwandeln können, nicht ausreichen wird, um sämtlichen Inhabern einen Stadionbesuch zu ermöglichen. Für Dauerkarteninhaber dürfte der praktische Wert eines solchen Gutscheins gleich null sein. Sie werden mit der Zugangsberechtigung zu einem künftigen Spiel wenig anfangen können, da sie den Status als Dauerkartenbesitzer praktisch nie verlieren. Denn bekanntlich verlängert nahezu jeder Besitzer einer Dauerkarte sein Abonnement für die jeweils nächste Saison, da er andernfalls im Falle einer erneuten Erwerbsabsicht auf eine lange Warteliste käme. Eine Verrechnung des Gutscheinwertes mit dem Preis der Dauerkarte für die nächste Saison kommt nach der derzeitigen Fassung des Gesetzesentwurfs ebenfalls nicht in Betracht, da dies indirekt eine Liquiditätsminderung verursachen würde, die das Gesetz den Vereinen ersparen will.

Aber auch die Abwicklung der Gutscheine für Tageskartenbesitzer dürfte für die Vereine angesichts der Tatsache, dass die Stadien bei fast jedem Bundesligaspiel annähernd ausverkauft sind, zu einer logistischen Herausforderung werden. Hier den Gutscheinbesitzern eine realistische Chance auf eine Eintrittskarte zu gewähren, dürfte nur über einen zeitlich vorgezogenen Vorverkauf für Gutscheinbesitzer funktionieren. Der Ärger mit den Fans, die über den normalen Vorverkauf eine Karte erwerben möchten, ist dann vorprogrammiert. Das gilt umso mehr, da die Spiele nach Wiedereröffnung der Stadien zunächst sicher nur unter Ausnutzung eines Bruchteils der Zuschauerkapazität stattfinden werden. 

Unseres Erachtens ist die Gutscheinlösung für Veranstalter nur dann sinnvoll, wenn aufgrund der Corona-Pandemie entweder eine einzige Veranstaltung ausgefallen ist und allen Gutscheinbesitzern zur Ersatzveranstaltung problemlos Zutritt verschafft werden kann oder bei einer Veranstaltungsreihe bei den alternativen Veranstaltungen die Spielstätte über ausreichende Kapazitäten für die Gutscheinbesitzer und die zu erwartenden Käufer neuer Tickets verfügt. 

Die gesetzgeberische Intention der „Gutscheinlösung“ ist sicher begrüßenswert und kann für Clubs, die sich in akuter Existenznot befinden, eine echte Hilfe sein. Sie bringt aber für Bundesligavereine, die ihre Spiele in naher Zukunft entweder als „Geisterspiele“ oder aber in so gut wie immer ausverkauften Stadien austragen, vermutlich keine Lösung, die sie ihren Fans guten Gewissens anbieten können. Insbesondere die Dauerkarteninhaber werden einen Gutschein, den sie de facto gar nicht einlösen können, schnell als „Mogelpackung“ entlarven. Daher dürften die Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga derzeit wohl eher ohne die geplante Neuregelung nach alternativen Lösungen für ihre Fans suchen und haben das teilweise auch schon getan. Zu denken wäre etwa an eine offen kommunizierte Bitte an die Fans, dem Verein die Rückzahlung der Tickets zu stunden, oder eine Möglichkeit, den Ticketpreis mit dem künftigen Kauf von Fanartikeln (z. B. des Trikots für die nächste Saison) zu verrechnen. Ein Gesetz, das den Profi-Clubs eine einfache Stundung ihrer Rückzahlungsverpflichtung gewährt, wäre in dieser Situation transparenter und würde vermutlich bei den Fans auch auf mehr Verständnis stoßen. 


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