Der künftige Geschäftsführer kann den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam anmelden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam bestellt wurde.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2023 – 7 W 31/23
Allgemeines zum Wechsel der Geschäftsführung einer GmbH
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH obliegen der Gesellschafterversammlung (§§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5 GmbHG) und bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann zu den Mehrheitserfordernissen abweichende Regelungen vorsehen.
Jede Änderung in der Person des Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 1 GmbHG). Anmeldepflichtig sind damit Neubestellung, Abberufung und Amtsniederlegung eines Geschäftsführers. Die gemäß § 12 Abs. 1 HGB notariell zu beglaubigende Anmeldung zum Handelsregister ist durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl zu bewirken (§ 78 GmbHG).
Die Wirkung der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels im Handelsregister ist – anders als die Änderung der gesellschaftsvertraglich geregelten Vertretungsmacht eines Geschäftsführers – nicht konstitutiv, sondern gibt allein die anzumeldende Änderung wieder, ist also deklaratorisch. Die Bestellung und Abberufung können mit sofortiger Wirkung von den Gesellschaftern beschlossen werden, durchaus aber auch mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister.
Zum Sachverhalt
Für die Gesellschaft hat deren künftiger Geschäftsführer, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt. Die Anmeldung ist dem Registergericht zugegangen, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück und lehnte die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.
Der Beschluss des OLG Brandenburg
Mit Beschluss vom 30. März 2023 entschied das OLG Brandenburg, dass die gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichtete Beschwerde unbegründet ist. Der Geschäftsführerwechsel ist nicht wirksam angemeldet worden, da der künftige Geschäftsführer der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung noch nicht wirksam bestellt war und damit noch keine Erklärungen für die Gesellschaft abgeben konnte. Maßgeblich für die wirksame Anmeldung durch einen Geschäftsführer ist das allgemeine Recht der Stellvertretung, § 164 Abs. 1 BGB, sodass bei Abgabe der Erklärung Vertretungsmacht vorliegen muss.
Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, ist auch dann nicht für den Vertretenen wirksam – in diesem Fall für die GmbH –, wenn die Vertretungsmacht nach Abgabe der Erklärung eintritt und zur Zeit ihres Zugangs beim Empfänger, d. h. beim Zugang der Anmeldung beim Registergericht, vorliegt (§ 130 Abs. 1 BGB).
Da die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen hat, wird die Anmeldeerklärung in dem Moment abgegeben, in dem der Geschäftsführer sie in Gegenwart des Notars unterzeichnet, dieser die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung zwecks Weiterleitung an das Registergericht an sich nimmt. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg muss die Bestellung des den Wechsel in der Geschäftsführung anmeldenden Geschäftsführers also spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam sein. Ist dies nicht der Fall, wird das zuständige Registergericht die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ablehnen.
Praxistipp
Um die Ablehnung der Eintragung des Geschäftsführerwechsels durch das Registergericht zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels durch einen Geschäftsführer erfolgt, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits wirksam bestellt ist.
Ferner ist bei der Anmeldung die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer zu berücksichtigen. Wenn beispielsweise eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen ist, muss auch die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels gemeinschaftlich erfolgen.
Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.