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Neuerungen beim Transparenzregister

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2020

22/04/2020

Am 1. Januar 2020 hat der deutsche Gesetzgeber die Änderungsrichtlinie ([EU] 2018/843) zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Hiermit sind auch erhebliche Änderungen rund um das Transparenzregister verbunden. Zudem hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) allein seit Jahresbeginn gleich zweimal seine FAQ überarbeitet; auch hieraus ergeben sich wesentliche neue Gesichtspunkte und Handlungspflichten.

1. Wesentliche Neuerungen für das Transparenzregister durch die Änderungsrichtlinie

a)  Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten nunmehr mitzuteilen

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG ist nun stets auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Dies hätte Auswirkungen auf die Meldefiktion durch die einschlägigen Registereintragungen haben können, da die Staatsangehörigkeit in den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG regelmäßig nicht eingetragen wird. Der Gesetzgeber hat dieses Problem gesehen und in § 20 Abs. 2 S. 1 GwG klargestellt, dass es für die Meldefiktion auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt. 

b)  Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Die Vereinigungen sind nunmehr verpflichtet, „in angemessenem Umfang“ selbst ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Auskunftsverlangen und erhaltene Informationen sind sorgfältig zu dokumentieren. Eine Nachfragepflicht besteht nicht, wenn die wirtschaftlich Berechtigten die notwendigen Angaben mitgeteilt haben oder diese der Vereinigung anderweitig bekannt geworden sind. Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass die Vereinigungen nicht zu eigenen Nachforschungen entlang der gesamten Beteiligungskette verpflichtet sind.

Gemäß § 20 Abs. 3 GwG ist jeder Anteilseigner verpflichtet, jede ihm bekanntwerdende Änderung des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung aus dem Transparenzregister ersichtlich oder der Vereinigung bereits bekannt ist. Der Anteilseigner hat keine proaktive Nachforschungspflicht.

Schließlich müssen alle geldwäscherechtlich Verpflichteten gemäß § 23 a GwG dem Transparenzregister von ihnen festgestellte Unstimmigkeiten über Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister melden, wenn die ihnen selbst vorliegenden Informationen hiervon abweichen.

Auch die neuen Handlungspflichten sind durch die entsprechende Ergänzung des § 56 GwG mit Bußgeld bedroht.

c)  Naming & Shaming

Wer gegen Meldepflichten zum Transparenzregister verstößt, muss seit dem 1. Januar 2020 mit seiner Veröffentlichung auf der Homepage des BVA rechnen.

d)  Einsichtnahme in das Transparenzregister

Seit dem 1. Januar 2020 gewährt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG ein allgemeines Einsichtsrecht in das Transparenzregister. Wer Einsicht nehmen will, muss sich vorher registrieren. 

e)  Immobilientransaktionen

Bei beurkundungspflichtigen Immobiliengeschäften müssen die Vertragsparteien ihre Eigentümer- und Kontrollstruktur bis hin zu den wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Notar offenlegen. Der Notar darf nur beurkunden, wenn er die vorgelegten Informationen nach Überprüfung als schlüssig erachtet. Sind ausländische juristische Personen oder Personengesellschaften nicht in einem Transparenzregister eines EU-Mitgliedsstaates eingetragen, müssen sie sich im deutschen Transparenzregister eintragen lassen, wenn sie sich verpflichten, eine in Deutschland belegene Immobilie zu erwerben.

f)  Neuerungen für Stiftungen

Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten für Stiftungen wurde um eine neue Nummer 6 ergänzt. Nunmehr ist auch jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstandes der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist. Diese Änderung kann Ergänzungsmeldungen an das Transparenzregister erfordern.

2.  Neue FAQ des BVA

Nachdem das BVA am 1. Oktober 2019 seine FAQ aktualisiert hatte, folgten in diesem Jahr nochmals zwei Aktualisierungen am 3. Januar 2020 und 20. Februar 2020. 

a)  Kommanditgesellschaften

Das BVA geht nunmehr davon aus, dass Kommanditgesellschaften die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG im Regelfall nicht in Anspruch nehmen können. Ausnahmen sieht das BVA nur in wenigen Fällen, so etwa für die Ein-Personen-GmbH & Co. KG und für die Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten. Diese Auffassung ist nicht mit der Erwartung des Gesetzgebers vereinbar, wonach nur ca. 10 % der Kommanditgesellschaften nicht von der Meldefiktion profitieren können sollten. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, die Meldefiktion entfiele nur, wenn die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage vom gesellschaftsvertraglich vereinbarten Kapitalanteil abweiche und sich so ein anderer wirtschaftlich Berechtigter ergebe. 

Bis zu einer höchstgerichtlichen Klärung dieser Frage ist Kommanditgesellschaften dringend anzuraten, ggf. eine ergänzende Meldung an das Transparenzregister zu erstatten.

b)  Meldefiktionswirkung nur bei Verfügbarkeit „historischer“ Dokumente

Das BVA vertritt in seinen jüngst aktualisierten FAQ die Ansicht, dass sich eine Vereinigung nur dann auf die Meldefiktionswirkung des § 20 Abs. 2 GwG berufen kann, wenn die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur für den gegenwärtigen Zeitpunkt aus den elektronisch abrufbaren Dokumenten der Register nach § 20 Abs. 2 GwG ersichtlich sind, sondern sie müssen für den gesamten Zeitraum seit dem 1. Oktober 2017 dort ersichtlich sein. Das bedeutet, eine „Nachmeldung“ an das Transparenzregister ist auch dann erforderlich, wenn zwar alle derzeitigen Gesellschafter einer GmbH zutreffend aus der Gesellschafterliste ersichtlich sind, aber z.B. aus der hinterlegten Gesellschafterliste neben den derzeitigen Gesellschaftern nicht auch die vorhergehenden Gesellschafter seit dem 1. Oktober 2017 ersichtlich sind.

c)  Erleichterungen für Tochtergesellschaften börsennotierter Unternehmen

Für börsennotierte Gesellschaften greift grundsätzlich eine Meldefiktion. Inwieweit dies auch für ihre Tochtergesellschaften gilt, war unklar. Laut BVA können solche Tochtergesellschaften von der Meldefiktion profitieren, an denen die börsennotierte Mutter mindestens 75 % der Kapitalanteile und Stimmrechte kontrolliert; außerdem darf keine vergleichbare Kontrolle durch einen Dritten gegeben sein. 

Tochtergesellschaften börsennotierter Unternehmen, die bislang von einer Meldefiktion ausgegangen sind, wird deshalb dringend angeraten, ihre rechtliche Situation nochmals zu überprüfen. 

d)  Stiftungen

Bislang war es für einen „Begünstigten“ nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG erforderlich, dass die Person gemäß Stiftungsgeschäft einen satzungsmäßigen Anspruch auf Stiftungsleistungen hat. Ein solcher Anspruch ist nun nicht mehr notwendig. Nach den aktualisierten FAQ genügt es, wenn der Begünstigte in der Satzung als Begünstigter namentlich benannt wurde oder auf Grundlage der Satzung identifizierbar ist (Ziffer I Nr. 3).

Das BVA hat weiterhin bzgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5 GwG klargestellt, dass ein beherrschender Einfluss auf die Verwaltung oder Verwendung der Stiftungsmittel unter anderem anzunehmen sei, wenn einer natürlichen Person Widerspruchs- oder Vetorechte gegenüber dem Vorstand eingeräumt sind (Ziffer I Nr. 7 und Ziffer II Nr. 22).

Das BVA hat in den FAQ ferner zu der Frage Stellung bezogen, wer als wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung zu melden ist, bei der eine Stiftung unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmen kontrolliert. Nach Ansicht des BVA können Personen mit beherrschendem Einfluss auf die Stiftung als wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung in Betracht kommen. Ein solcher Einfluss komme insbesondere für Mitglieder des Vorstandes in Betracht, soweit sie diesen beherrschen, beispielsweise bei einem eingliedrigen Vorstand (Ziffer I Nr. 10). Es ist daher genau zu prüfen, ob eine natürliche Person beherrschenden Einfluss auf die Stiftung hat. Denn eine vorsorgliche Meldung all derjenigen Personen, die evtl. einen solchen Einfluss haben könnten, endet ebenfalls in einer bußgeldbewehrten unrichtigen Meldung, wenn tatsächlich zu viel gemeldet wird (Ziffer IV Nr. 3 der FAQ).

3.  Praxistipp

Das Umsetzungsgesetz zur Änderungsrichtlinie und die Aktualisierungen der FAQ des BVA führen zu erheblichen Ausweitungen und Verschärfungen der Registerpflichten für Vereinigungen und der Sorgfaltspflichten der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten.

Betroffene Vereinigungen sollten sorgfältig überprüfen, ob ihre bisherigen Meldungen weiterhin hinreichend und ordnungsgemäß sind. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten und nicht zuletzt die Möglichkeit zur anonymen Anzeige von Unstimmigkeiten dürften nochmals zu einer deutlichen Verschärfung beitragen.

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