Das OLG Saarbrücken dürfte eines der letzten Gerichte gewesen sein, das für die Notgeschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters auf eine Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB zurückgreifen musste. Durch das MoPeG ist das Recht nun ausdrücklich geregelt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2023 – 4 U 25/22
Dilemma der Gesamtgeschäftsführung bei dauerhafter Verhinderung eines Gesellschafters
In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Das Erfordernis der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gemäß § 715 Abs. 3 BGB birgt Risiken, wenn ein Gesellschafter dauerhaft verhindert ist. Die GbR droht handlungsunfähig zu werden. Der verbleibende Gesellschafter kann allein keine Einzelgeschäftsführung im Gesellschaftsvertrag regeln. Ihm sind die Hände gebunden. Die Situation ist besonders misslich, wenn die GbR über Ansprüche gegen Dritte verfügt. Erfüllen die Schuldner die Forderungen nicht, kann der verbleibende Gesellschafter die Ansprüche nicht für die GbR einfordern.
Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB als bisherige Lösung
Das Dilemma erkannten auch die Gerichte. Sie zogen eine Analogie zu dem für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden § 744 Abs. 2 BGB heran. Daraus könne im Einzelfall ein Notgeschäftsführungsrecht des einzelnen Gesellschafters entstehen. Nötig sei, dass ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen besteht. Die Gefahr dürfe keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter dulden. In diesem Fall habe jeder Gesellschafter die Befugnis zu den Maßnahmen, die zu der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens oder der Gesellschaft selbst notwendig sind (BGH, Urteil vom 23. September 2014 – II ZB 4/14). Darunter könne auch das Einklagen einer Gesellschaftsforderung im Wege der Prozessstandschaft fallen.
Notgeschäftsführungsrecht verleiht auch Prozessführungsbefugnis
Grundsätzlich ist nur der Inhaber des Rechts zur Führung von Prozessen befugt. Jedoch kann auch ein Dritter ein fremdes Recht einklagen (sogenannte Prozessstandschaft). Die Einziehung einer Forderung der GbR als Geschäftsführungsmaßnahme steht den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu (§ 715 Abs. 3 BGB). Der BGH hat festgestellt, dass die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen analog § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zur Führung von Prozessen des Notgeschäftsführers umfassen können (BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 52/20). Der Handelnde kann eine Klage im Namen der Gesellschaft erheben. Das gilt insbesondere, wenn eine Verjährung der Forderung droht. In diesem Fall besteht eine Gefahr für das Vermögen der Gesellschaft. Die Erhebung einer Klage hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung. Sie ist als Notgeschäftsführungsmaßnahme analog § 744 Abs. 2 BGB zum Zweck der Verjährungshemmung anerkannt (BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83).
Keine uneingeschränkte Geltung der Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB für die Prozessführungsbefugnis
Für die Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB ist neben der Erforderlichkeit der Maßnahme nötig, dass die handlungsbefugten Organe der Gesellschaft nicht handeln. Die Notgeschäftsführungsbefugnis ist wegen des Vorrangs der für die Gesellschaft geltenden Regelungen als subsidiäres Recht zu begreifen. Mit der Subsidiarität des § 744 Abs. 2 BGB befasste sich zuletzt das OLG Saarbrücken. Mittelpunkt des Verfahrens war eine GbR, die aufgrund des Verschwindens eines Gesellschafters faktisch handlungsunfähig wurde. Der verbleibende Gesellschafter klagte eine offene Geldforderung der Gesellschaft aufgrund drohender Verjährung ein.
OLG Saarbrücken verglich Verschwinden mit Verweigerung des Zusammenwirkens
Die Subsidiarität greife nicht, wenn der weitere Gesellschafter vorrangig auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung verklagt werden könne. Die vorrangige Klage müsse dem verbleibenden Gesellschafter zumutbar sein. Das hatte bereits der BGH festgestellt. Er verneinte die Zumutbarkeit in einem Fall, in dem sich die anderen Gesellschafter im bewussten Zusammenwirken mit dem Schuldner weigerten, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken (BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 52/20). Das OLG Saarbrücken nahm nun eine Vergleichbarkeit des Falls an. Der Kläger konnte glaubhaft machen, dass der Aufenthaltsort des anderen Gesellschafters unbekannt war. Eine vorrangige Klage gegen den Verschwundenen sei dem verbleibenden Gesellschafter nicht zumutbar gewesen. Der Kläger war analog § 744 Abs. 2 BGB prozessführungsbefugt.
Normierung der Notgeschäftsführungsbefugnis seit 1. Januar 2024
Das MoPeG führte in §§ 715 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2, 715 a Satz 1 BGB die Notgeschäftsführungskompetenz nun ausdrücklich ein. Inhaltlich bauen die Normen auf der Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB auf. Die Vorschriften gelten auch für die oHG, KG und PartG (§§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB; § 1 Abs. 4 PartGG).
Verhältnis der Regelungen
§ 715 Abs. 3 Satz 1 BGB stellt den Grundsatz auf, dass die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Eine Ausnahme besteht, wenn mit dem Aufschub eines Geschäfts eine Gefahr für die Gesellschaft oder das Vermögen verbunden ist. Der Gesetzgeber offenbart in der Gesetzesbegründung zum MoPeG, dass nach § 715 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BGB nur die Zustimmung derjenigen Geschäftsführer entbehrlich ist, die nicht mehr rechtzeitig erreicht werden können. Eine verweigerte Zustimmung könne die Notbefugnis aus § 715 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BGB nicht ersetzen. In diesem Fall komme nur die Notbefugnis aus § 715 a Satz 1 BGB in Betracht, die auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter zum Handeln ermächtigt. § 715 a Satz 1 BGB kann somit faktisch eine verweigerte Zustimmung ersetzen. Voraussetzung ist, dass alle geschäftsführenden Gesellschafter verhindert sind, nach Maßgabe von § 715 Abs. 3 BGB bei dem Geschäft mitzuwirken. Durch die Maßgabe soll verhindert werden, dass die vertraglichen und gesetzlichen Regeln für die Geschäftsführung unterlaufen werden.
Nur Befugnis im Innenverhältnis, trotzdem ist Handeln nach außen möglich
Die §§ 715 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2, 715 a Satz 1 BGB räumen dem Notgeschäftsführer nur eine Geschäftsführung im Innenverhältnis und keine Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ein. Der Gesetzgeber begründet dies mit der Dringlichkeit des Handelns: Der Geschäftspartner kann die interne Gefahrenlage häufig nicht beurteilen. Trotzdem ist auch ohne Vertretungsmacht das Handeln wirksam. Die Gesellschaft ist bei bestehender Befugnis im Innenverhältnis zur Genehmigung gemäß § 177 BGB verpflichtet. Dadurch wird der Handelnde vor einem Anspruch aus § 179 BGB bewahrt. Auch kann dieser gegebenenfalls nach § 716 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen.
Praxistipp
Zwar hat der Gesetzgeber durch die Normierung eine formal bestehende Lücke im Recht der Personengesellschaften geschlossen. Die Neuregelung führt nun jedoch u. U. zu Handlungsbedarf in den Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Nach § 715 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die das Recht nach Satz 1 ausschließt, unwirksam. Bei gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die einzelnen Gesellschaftern abweichend vom gesetzlichen Regelfall die Geschäftsführung zusprechen, kann ein klarstellender Zusatz geboten sein. Dieser könnte dahingehend formuliert werden, dass das Recht eines jeden Gesellschafters zur Vornahme eines Geschäfts unberührt bleibt, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
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