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Newsletter 26 Apr 2023 · Deutschland

Risiken für Min­der­jäh­ri­ge sind erlaubt – wenn sie sich wirt­schaft­lich lohnen

Update Ge­sell­schafts­recht­li­che Gestaltung 04/2023

6 min. Lesezeit

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Die Übertragung von Kommanditanteilen an minderjährige Familienmitglieder kann einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Haftungsrisiken schließen die Genehmigungsfähigkeit nicht per se aus, wenn das Rechtsgeschäft insgesamt für den Minderjährigen wirtschaftlich vorteilhaft ist.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2022 – Az. 5 WF 77/22

Übertragung von Kommanditbeteiligungen an minderjährige Familienmitglieder

Die frühzeitige Übertragung nennenswerten Vermögens auf noch minderjährige Angehörige ist elementarer Bestandteil der Vermögensstrukturierung von Unternehmerfamilien und ihrer Nachfolgeplanung. Um Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden und das Vermögen langfristig zu erhalten, will dies stets gut geplant sein.

Oft sind unentgeltliche Übertragungen von steuerlichen Überlegungen getrieben. Regelmäßig soll die Belastung durch Erbschaft- und Schenkungsteuer reduziert werden, etwa durch das mehrfache Ausnutzen von Freibeträgen oder – wie in der hier kommentierten Entscheidung des OLG Karlsruhe – durch aktive Gestaltung der Vermögensstruktur im Unternehmen und Ausnutzen von steuerlichen Begünstigungen (§§ 13 a ff. ErbStG).

Bei Vermögensübertragungen an minderjährige Familienangehörige sind stets gesetzliche Vorgaben zum Minderjährigenschutz zu beachten. Zu prüfen ist dabei nicht nur, ob die Eltern das Kind überhaupt vertreten können, sondern auch, ob eine Genehmigung des Familiengerichts nötig ist. Dies ist in den in § 1643 BGB i. V. m. §§ 1850–1854 BGB aufgezählten Konstellationen der Fall: Nach den gesetzlichen Wertungen sind sie von solcher Tragweite für den Minderjährigen, dass eine gerichtliche Kontrolle angemessen ist. 

Die unbeschränkte Haftung vor Eintragung in das Handelsregister

Das OLG Karlsruhe hatte aktuell zu entscheiden, ob eine familiengerichtliche Genehmigung für die Schenkung von Kommanditanteilen und Beteiligungen an einer Familien-GbR von einer Großtante an ihre vier minderjährigen Großneffen und Großnichten hätte erteilt werden müssen. 

Weil erst mit der Eintragung im Handelsregister die Haftung des Gesellschafters auf die sog. „Kommanditeinlage“ beschränkt ist, wird üblicherweise vorgesehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung des neuen Kommanditisten im Handelsregister wirksam werden soll. So wird eine unbeschränkte persönliche Haftung des Kommanditisten im Zeitraum zwischen Erwerb des Kommanditanteils und Handelsregistereintragung vermieden. 

Die Schenkungsverträge waren hier jedoch so ausgestaltet, dass erst nach Übertragung der Kommanditanteile eine Eintragung der Minderjährigen als neue Kommanditisten im Handelsregister erfolgen sollte. Dies deshalb, weil der Eintritt der Minderjährigen in die Gesellschaften zu einem bestimmten Stichtag erfolgen musste, zu dem die Vermögensstruktur der Gesellschaft so gestaltet worden war, dass schenkungsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden konnten. Ein Abwarten der Registereintragung, die in der Regel nicht beeinflussbar ist und vom Geschäftsgang im jeweiligen Registergericht abhängt, war dementsprechend nicht möglich. 

Zum Schutz der minderjährigen Beschenkten hatte sich die Schenkerin immerhin dazu verpflichtet, für den Fall einer Inanspruchnahme der neuen Kommanditisten im Innenverhältnis die Haftung zu übernehmen. Zudem war die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der eintretenden minderjährigen Kommanditisten nach Angabe der Eltern sehr gering, da im Unternehmen Vermögen in Millionenhöhe vorhanden sei. Auch bestehe die Möglichkeit, eine Haftung der minderjährigen Kommanditisten durch Erhebung der sog. „Erschöpfungseinrede“ nach § 1629 a BGB auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen zu begrenzen. In der Gesamtschau seien die Rechtsgeschäfte nach Einschätzung der Eltern vorteilhaft für die Kinder und damit auch genehmigungsfähig. 

AG Freiburg in der Vorinstanz: keine Genehmigung

In der Vorinstanz hatte das AG Freiburg (Beschluss vom 23. Mai 2022 – 530 F 550/22) die beantragte Genehmigung nicht erteilt und begründete dies mit der unbeschränkten persönlichen Haftung der Minderjährigen im Zeitraum zwischen Anteilserwerb und Registereintragung. 

Auch wenn es den Beteiligten auf die Übertragung zu einem bestimmten Stichtag angekommen sei, hätte man nach Wertung des Freiburger Gerichts zum Schutz der minderjährigen Erwerber zumindest eine Alternativgestaltung vorsehen können, die im Innenverhältnis zwischen der Großtante und den Minderjährigen die Übertragungsfolgen auch aus Sicht des Schenkungsteuerrechts vorwegnimmt. Die Beteiligten hätten dies wohl aus zeitlichen Gründen nicht umgesetzt bzw. die gewählte Gestaltungsvariante als ausreichend erachtet, so das AG Freiburg. 

Anders: OLG Karlsruhe (5. Zivilsenat) vom 9. November 2022 (5 WF 77/22)

Das OLG Karlsruhe erteilte demgegenüber die beantragten Genehmigungen, da die Schenkungsverträge im Gesamtinteresse der minderjährigen Beschenkten lägen. Bei der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages sei eine Prognose geboten, bei der unternehmerische und wirtschaftliche Risiken unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeitserwägungen zu bewerten seien. Dabei sei nicht jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene wirtschaftliche Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten. Es genüge, wenn das Rechtsgeschäft im Ganzen gesehen für den Minderjährigen vorteilhaft sei. Anders als das AG Freiburg gewichtete das OLG Karlsruhe den steuerlichen Vorteil gegenüber einer nicht auszuschließenden persönlichen Haftung der minderjährigen Beschenkten in der Zeit zwischen Eintritt in die Gesellschaft und Eintragung der Haftungssumme im Handelsregister stärker. Es gebe keinen Grundsatz, dass in jedem Fall eine Vertragskonstruktion zu wählen sei, die mit den geringsten Risiken für den Minderjährigen verbunden wäre. Da die Genehmigungsvorbehalte Ausnahmen vom Prinzip der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des sorgeberechtigten Elternteils darstellen, dürfe die Genehmigung nur in begründeten Fällen versagt werden.

Folgerungen für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe bietet inhaltlich zwar keine bahnbrechenden neuen Erkenntnisse, zeigt aber deutlich die Relevanz der Risikoabwägung und jedes einzelnen dafür maßgeblichen Details. Die Entscheidung konnte so, hätte aber auch anders getroffen werden können. In keinem Fall sollte man den Beschluss daher als „Freifahrtschein“ dafür sehen, zukünftig unentgeltliche Übertragungen von Kommanditanteilen an Minderjährige generell ohne aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung zu gestalten. 

Erstens stellt ein solches Vorgehen nicht den für die minderjährigen Kinder sichersten Weg dar und ist damit auch für die Eltern als gesetzliche Vertreter mit Haftungsrisiken verbunden. Zweitens mag in der vom OLG Karlsruhe entschiedenen Konstellation das Haftungsrisiko der minderjährigen Kinder für den Zeitraum zwischen Eintritt in die Gesellschaft und Eintragung in das Handelsregister gering gewesen sein. In anderen Konstellationen kann das ganz anders sein. 

Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, die Begründung dafür, dass die Übertragung im wirtschaftlichen Interesse des Minderjährigen liegt, mit großer Sorgfalt vorzubereiten. Dem Familiengericht sind sämtliche Vertragsentwürfe und Unterlagen so zu überlassen, dass es die Gesamtumstände des Rechtsgeschäfts erfassen und bewerten kann. Das wird regelmäßig erst in der letzten Phase einer Transaktion gelingen. Umso wichtiger ist es, die Unterlagen vollständig zu überlassen, die Transaktion in ihrer Gesamtheit darzulegen und die Vorteile des Rechtsgeschäfts für den Minderjährigen im Detail herauszuarbeiten. Jedes einzelne Argument kann, wie man hier sieht, entscheidend sein.

Zu guter Letzt: Am 1. Januar 2023 ist die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Auch nach den neuen Vorschriften (hier: §§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 1 BGB) wäre die Übertragung der Kommandit- und GbR-Anteile genehmigungsbedürftig gewesen, da das Unternehmen nicht nur der Verwaltung eigenen Vermögens nachging. Die hier dargestellten Abwägungskriterien gelten nach wie vor. 

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können.

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