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Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

Stärkung der gesetzlichen In­for­ma­ti­ons­rech­te des Kom­man­di­tis­ten

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

7 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Gegenstand und Reichweite der Informationsrechte eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind nicht selten Streitpunkt unter Gesellschaftern. Der durch das MoPeG geänderte § 166 HGB verspricht eine Stärkung der Informationsrechte des Kommanditisten. Doch in welchem Umfang?

Informationsrechte zählen zu den elementaren Rechten der Gesellschafter. Gerade für nicht geschäftsführende Gesellschafter stellen sie ein zentrales Instrument zum Schutz ihrer Interessen dar. 

Für Gesellschafter von Personengesellschaften hat der Gesetzgeber die Informationsrechte mit dem Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften (MoPeG) neu konturiert. Das MoPeG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang sind auch die gesetzlichen Informationsrechte von Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) gestärkt worden. 

Dem Kommanditisten als gesetzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossenem (§ 164 HGB), nur beschränkt haftendem (§ 161 Abs. 1 HGB) Gesellschafter kommt im Personengesellschaftsrecht eine Sonderrolle zu. Diese spiegelt sich seit jeher auch in einer im Vergleich zu persönlich haftenden Gesellschaftern eingeschränkten Gewährung von Informationsrechten durch den Gesetzgeber wider. 

Eingeschränkte Informationsrechte nach alter Gesetzeslage

Nach der Fassung von § 166 HGB, die bis zum 31. Dezember 2023 galt, war der Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (§ 166 Abs. 1 HGB alte Fassung). Darüber hinaus gewährte das Gesetz dem Kommanditisten lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall ein außerordentliches Informationsrecht (§ 166 Abs. 3 HGB alte Fassung). Die dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach § 118 HGB alte Fassung eingeräumten umfassenderen Informationsrechte standen dem Kommanditisten nach altem Recht hingegen ausdrücklich nicht zu (§ 166 Abs. 2 HGB alte Fassung).

Abhilfe durch die Rechtsprechung

Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur nahm man indes schon seit einiger Zeit an, dass dem Kommanditisten grundsätzlich über die gesetzliche Regelung hinaus ein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft zustehen kann. Zwar waren Voraussetzungen, Reichweite und dogmatische Grundlage eines solchen Auskunftsanspruchs umstritten. Dem Grunde nach war dessen Existenz aber anerkannt. So stellte etwa der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2018, Az.: III ZR 65/17 fest, dass jedenfalls bei Publikumsgesellschaften ein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dort anzuerkennen sei, wo er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte in der KG benötige. 

Stärkung der Informationsrechte durch das MoPeG

Mit der Neufassung von § 166 HGB soll dieser Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/27635, S. 235). 

Der Gesetzgeber hat den zuvor durch die Rechtsprechung umrissenen allgemeinen Auskunftsanspruch nunmehr im Gesetz verankert. § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB in der neuen Fassung sieht explizit vor, dass der Kommanditist von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Maßgeblich ist danach, inwieweit sich das Auskunftsbegehren des Kommanditisten im Rahmen einer Interessenabwägung als verhältnismäßig erweist. Bestehen soll der Anspruch nach dem Gesetz insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Anspruchsinhaber ist jeder Kommanditist. Eine Beschränkung auf Publikumsgesellschaften hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Neben dem Auskunftsanspruch steht dem Kommanditisten das Recht zu, von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses im Sinne von § 242 Abs. 3 HGB zu verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen zu nehmen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die die dem Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB in seiner neuen Fassung zustehenden Rechte ausschließt oder unzulässig beschränkt, ist nach § 166 Abs. 2 HGB unwirksam. Die Gesellschafter können die Informationsrechte des Kommanditisten demnach in der Satzung ausgestalten. Dem Gestaltungsspielraum werden aber durch § 166 Abs. 2 HGB neue Fassung explizit Grenzen gesetzt. Jedenfalls der Kernbereich der Informationsrechte muss zwingend gewahrt werden. Bestehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag müssen sich hieran messen lassen. 

Trotz der Stärkung der gesetzlichen Informationsrechte des Kommanditisten durch das MoPeG bleiben dessen Rechte nach wie vor hinter denen eines persönlich haftenden Gesellschafters in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der OHG, der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder des Komplementärs in der KG zurück. Diesen gewährt § 717 Abs. 1 BGB, der für die vorgenannten Gesellschaften in seiner neuen Fassung die zentrale Regelung zum Informationsrecht enthält, ganz allgemein ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der Gesellschaft sowie ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Gesellschaftsangelegenheiten. Auch hinter den Informationsrechten des GmbH-Gesellschafters aus § 51 a GmbHG bleiben die gesetzlichen Rechte des Kommanditisten weiter zurück.

Informationsrechte in der GmbH & Co. KG weiterhin unklar

Weiterhin von Bedeutung bleibt die Frage, welche Informationsrechte einem Kommanditisten zustehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) der KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und damit ihrerseits eine juristische Person ist. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist in der Praxis weit verbreitet. Deshalb ist es von besonderem Interesse, inwieweit der Kommanditist der KG Informationsrechte auch im Hinblick auf die Angelegenheiten der Komplementär-GmbH geltend machen kann. Welche Informationsrechte bestehen, hängt dabei von der konkreten Gestaltung der Gesellschaft ab.

Vergleichsweise einfach ist die Situation, wenn ein Beteiligter sowohl Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch Kommanditist der KG ist. Ihm stehen als Gesellschafter der GmbH ein Informationsrecht nach § 51 a GmbHG gegen die GmbH und als Kommanditist der KG ein Informationsrecht nach § 166 HGB neue Fassung gegen die KG zu. In der GmbH & Co. KG zählen zu den Angelegenheiten der GmbH auch alle Angelegenheiten der KG, sodass das Informationsrecht nach § 51 a GmbHG auch die Angelegenheiten der KG umfasst.

Schwieriger und weniger klar stellt sich die Situation mit Blick auf die Informationsrechte des sogenannten „Nur-Kommanditisten“ dar, der allein an der KG, nicht aber an der GmbH beteiligt ist. Ihm steht nach herrschender Meinung zum alten Recht kein Informationsrecht aus § 51 a GmbHG zu den Angelegenheiten der Komplementär-GmbH zu. Soweit § 51 a GmbHG den Gesellschaftern Auskunfts- und Einsichtsrechte gewährt, sind damit bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift allein die Gesellschafter der GmbH gemeint. Nach zum alten Recht vorherrschender Auffassung kam auch eine analoge Anwendung von § 51 a GmbH auf den Nur-Kommanditisten nicht in Betracht. Nur in Ausnahmefällen wurden dem Nur-Kommanditisten Informationsrechte nach § 166 HGB alte Fassung in Bezug auf die Angelegenheiten der Komplementär-GmbH zugestanden, soweit eine Auskunft über Angelegenheiten oder eine Einsicht in die Unterlagen der Komplementärgesellschaft für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte als Gesellschafter der KG erforderlich war. Über diese Ausnahmefälle hinaus wurde eine vergleichbare Interessenlage verneint, da das Informationsgefälle zwischen Nur-Kommanditisten und Gesellschaftern der Komplementär-GmbH eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung bei der Ausgestaltung von § 51 a GmbHG und § 166 HGB alte Fassung darstelle.

Trotz der Stärkung der Informationsrechte des Kommanditisten durch § 166 HGB neue Fassung bleibt es fraglich, ob einem Nur-Kommanditisten ein Informationsrecht aus § 51 a GmbHG zu den Angelegenheiten der Komplementär-GmbH zusteht. 

Wer im Hinblick auf diese Rechtsfrage für Klarheit sorgen möchte, wird auch nach neuem Recht bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge der Komplementär-GmbH und der KG ansetzen müssen. Anders als die durch § 166 Abs. 2 HGB neue Fassung untersagte unzulässige Beschränkung der Informationsrechte des Kommanditisten ist die Einräumung von weitergehenden Informationsrechten, zum Beispiel entsprechend § 51 a GmbH, möglich. 
 
Praxistipp: In Anbetracht der auch nach dem MoPeG fortbestehenden Asymmetrie zwischen den gesetzlichen Informationsrechten von Kommanditisten und anderen Gesellschaftern empfiehlt es sich, ein praktisches Bedürfnis vorausgesetzt, die Informationsrechte des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln und ggf. über die gesetzlichen Rechte hinausgehende Informationsrechte vorzusehen. Dies gilt auch weiterhin gerade für die GmbH & Co. KG. 

Etwaige bestehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Informationsrechte des Kommanditisten betreffen, sollten im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit § 166 Abs. 2 HGB neue Fassung überprüft werden. 

Soll der neue Informationsanspruch aus § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB durchgesetzt werden, ist in der Praxis zu berücksichtigen, dass insoweit gegenüber dem außerordentlichen Informationsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB alte Fassung ein anderes Durchsetzungsregime greift. Letzteres war bisher in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. Der Anspruch nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB neue Fassung ist vor den ordentlichen Gerichten einklagbar. 

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