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Wo früher oftmals allein Preis und Qualität relevant für eine Kaufentscheidung waren, ist für Verbraucher zunehmend die Nachhaltigkeit von Produkten und Unternehmen wichtig. In diesem Wissen werben viele Unternehmen mit den unterschiedlichsten Nachhaltigkeitsaussagen, die Umweltfreundlichkeit und eine entsprechende Unternehmensverantwortung zeigen sollen. Rechtlich sind solche „Sustainability-Claims“ aber häufig eine Herausforderung. Denn was genau bedeuten Angaben wie „biologisch abbaubar“ oder „schonend für die Umwelt“? Und welche Vorgaben müssen erfüllt sein, um ein Produkt auf diese Weise zu bewerben?
Umweltfreundliche Produktion: „CO2-neutral“ und „ressourcenschonend“
Die Bandbreite von Werbeaussagen, die sich auf die umweltfreundliche Produktion von Waren beziehen, ist denkbar groß – von eher vagen Angaben wie „ressourcenschonend“ bis zu harten Claims wie „CO2-neutral“. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, welche Vorstellung die Verbraucher insbesondere von den weicheren Angaben haben: Bedeutet „ressourcenschonend“, dass weniger Rohstoffe oder umweltfreundlicher gewonnene Rohstoffe eingesetzt wurden? Oder nimmt die Angabe auch oder nur Bezug auf den Einsatz von weniger oder nachhaltig gewonnener Energie? Solange der Werbende eine solche Aussage nicht konkretisiert, läuft er Gefahr, dass das Verständnis vielseitig ist und er in der Lage sein muss, all diese Elemente nachzuweisen. Aber auch vermeintlich klare Aussagen wie „CO2-neutral“ bedürfen näherer Betrachtung: Bezieht sich die Aussage allein auf die Produktion im Hause des Werbenden? Bezieht sie die Gewinnung von Rohstoffen mit ein, die Logistik über alle Vertriebsketten hinweg und auch die eventuelle Entsorgung? Ist die Kompensation von CO2 über Klimaprojekte zulässig oder darf tatsächlich keine CO2-Emission entstehen?
Über diese Fragen und insbesondere den Beleg der entsprechenden Verkehrserwartungen muss sich der Werbende bereits vor der entsprechenden Kampagne Gedanken machen – als nicht ausreichend bewertet es die Rechtsprechung, wenn erst im Prozess ein Sachverständigengutachten zum Nachweis der Richtigkeit der Werbung angeboten wird.
Umweltfreundliche Entsorgung: „kompostierbar“ und „recyclebar“
Gelbe Tonne, braune Tonne, Heimkompost – viele Verbraucher sind gerne bereit, durch Mülltrennung einen Teil zur Nachhaltigkeit beizutragen. Claims rund um „kompostierbar“, „biologisch abbaubar“ und „recyclebar“ sind daher sehr beliebt. Hier stellt sich zunächst die Frage, wie nachgewiesen werden kann, dass ein Produkt die technischen Voraussetzungen für ein Recycling oder eine Kompostierung erfüllt. Häufig wird dabei auf DIN-Normen zurückgegriffen. Bisweilen ist aber unklar, welche Norm Anwendung findet, oder für ein bestimmtes Verfahren, wie z. B. die Heimkompostierung, existiert noch keine DIN-Norm.
Eine weitere Herausforderung ist die Entsorgungsrealität: Denn auch wenn ein Produkt die technischen Voraussetzungen erfüllt, um z. B. industriell kompostiert oder recycelt zu werden, heißt das noch nicht, dass dies in der Praxis tatsächlich stattfindet. Einige der rund 1.000 örtlichen Entsorgungsunternehmen verfügen nicht über die technischen Voraussetzungen, um die über die gelbe oder braune Tonne entsorgten Produkte tatsächlich zu recyclen oder zu kompostieren. Manche Anlagen sind nicht auf die lange Kompostierungszeit eingestellt oder können recyclebares Material nicht erkennen. Die Gerichte sehen daher pauschale Claims zur Kompostierbarkeit und Recyclefähigkeit von Produkten zunehmend kritisch, sofern die Entsorgungsrealität diese Versprechen nicht hält. Je nach Einzelfall sollten aufklärende Hinweise (Disclaimer) auf der Verpackung verwendet werden, um eine mögliche Irreführung zu vermeiden.
Der „Green Deal“ der EU-Kommission
Nachhaltigkeitswerbung und -angaben dürften zunehmend reguliert werden. Insbesondere für die Lebensmittelindustrie muss in den nächsten Jahren mit verschärften Vorgaben auf EU-Ebene gerechnet werden.
So hat die EU-Kommission im Rahmen des im Dezember 2019 vorgestellten „European Green Deal“ eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, um die Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaft zu fördern und gleichzeitig einheitliche Regeln und Standards zu setzen. Eine dieser Maßnahmen ist die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ („From farm to fork“). Diese sieht u. a. vor, dass die Kommission einen einheitlichen Rechtsrahmen für Nachhaltigkeitswerbung sowie für die Kennzeichnung nachhaltiger Lebensmittel entwickelt. Auch soll ein rechtlicher Rahmen für ein Tierwohl-Label geschaffen und die Pflicht eines solchen Labels geprüft werden. Einzelheiten sind jedoch noch unklar. Die Kommission will (erst) 2024 erste Regelungsvorschläge unterbreiten.
Insgesamt stellen sich bei der Bewerbung von Produkten mit „Sustainability-Claims“ zahlreiche rechtliche Fragen. Vieles ist hier noch im Fluss. Gerichtsentscheidungen und neue gesetzliche Regelungen dürften in den nächsten Jahren die Vorgaben eher verschärfen – dafür aber hoffentlich auch mehr Klarheit bringen.
Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2021 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.