Home / Veröffentlichungen / Transfer Pricing 4.0: Digitalsteuer erreicht Real...

Transfer Pricing 4.0: Digitalsteuer erreicht Realwirtschaft

04/12/2019

Das „OECD / G20 Inclusive Framework on BEPS“ (OECD IF) hat sich im Mai 2019 auf einen Fahrplan zur Entwicklung neuer Standards für eine angemessene Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft bis 2020 verständigt. Im Fokus stehen Vorschläge, die darauf abzielen, Besteuerungsrechte dort zu begründen, wo Waren oder Dienstleistungen vermarktet werden, gepaart mit Plänen zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung. 

International tätige Unternehmen werden sich daher auf neue Grundsätze einstellen müssen, die von den traditionellen Besteuerungsprinzipien abweichen. Dies gilt nicht nur für die globalen Konzerne der Digital Economy wie Amazon, Google und Co., sondern auch für Unternehmen der Realwirtschaft. Bestehende Systeme zur konzerninternen Gewinnabgrenzung werden an den neuen Regeln zu messen sein und bewährte und betriebsprüfungserprobte Strukturen von Unternehmen einer grundlegenden Revision und Anpassung unterzogen werden müssen. 

Den bisherigen Verlauf und Stand der Diskussion und das, was im Jahr 2020 zu erwarten ist, fassen wir nachstehend für Sie zusammen:

Was bisher geschah …

Digitale Geschäftsmodelle der Internetkonzerne und die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft im Allgemeinen stellen die bisherigen Grundsätze des internationalen Steuerrechts vor große Herausforderungen.

Im Zuge des im Jahr 2015 veröffentlichten BEPS-Reports wurde unter Aktionspunkt 1 „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ analysiert, ob die derzeitigen Besteuerungsprinzipien in Anbetracht des zunehmenden technologischen Wandels weiterhin sachgerecht sind. Das Ergebnis: Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der gesamten Wirtschaft gibt es keine isolierbare „digitale Wirtschaft“, die für steuerliche Zwecke vom Rest der Wirtschaft getrennt betrachtet werden könnte. Vor diesem Hintergrund wurde zunächst davon abgesehen, konkrete Maßnahmen und Empfehlungen zur Besteuerung der „digitalen Wirtschaft“ zu formulieren.

Anfang 2018 legte die Europäische Kommission sodann einen Zwei-Stufen-Plan für neue Besteuerungsregeln für digitale Unternehmen in der EU vor. Dieser sah insbesondere die Einführung einer „Digital Service Tax“ für bestimmte digitale Leistungen sowie die Schaffung eines neuen Anknüpfungspunktes für die Besteuerung in Gestalt einer „signifikanten digitalen Präsenz“ vor. Doch die Einführung einer solchen europäischen Digitalsteuer scheiterte schließlich am Widerstand der EU-Finanzminister. 

Als Reaktion auf das Scheitern einer solchen europäischen Digitalsteuer haben verschiedene Länder einseitig Digitalsteuern in sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen eingeführt oder deren Einführung konkret in Aussicht gestellt. Hierzu gehören u. a. Großbritannien, Italien, Spanien, Frankreich sowie Österreich. Deutschland hat hiervon bislang abgesehen.

Aktueller Stand der Überlegungen …

Mit einer im Januar 2019 veröffentlichten Policy Note und einem Mai 2019 verabschiedeten Arbeitsplan hat auch das OECD IF wieder neue Bewegung in die steuerpolitische Debatte um eine Reform des Internationalen Steuerrechts gebracht. Die hierin zusammengefassten Reformüberlegungen beschränkten sich ausdrücklich nicht auf die Besteuerung von Digitalunternehmen. Stattdessen zielen sie auf eine umfassendere Regelung ab, die zugleich auch Lösungen für die steuerlichen Herausforderungen der zunehmenden Digitalisierung der traditionellen Wirtschaft bieten soll.

Im Kern verfolgt die OECD / G20 dabei eine Zwei-Säulen-Strategie für eine international abgestimmte Besteuerung digitaler Leistungen:

  • Säule I: Schaffung neuer Regelungen zur Zuordnung von Besteuerungsrechten zu Markt- oder Nutzerstaaten (d. h. Definition der Anknüpfungspunkte für die Besteuerung sowie der Grundsätze für die Gewinnaufteilung zwischen den beteiligten Staaten)
  • Säule II: Schaffung eines Mindestbesteuerungsniveaus (d. h. Definition eines Mindeststeuerniveaus und Schaffung des Rechts zur Aufstockung auf das Mindestniveau, wenn die primär zu Besteuerung befugten Staaten ihr Besteuerungsrecht nicht oder nur unzureichend ausüben)

Am 21. und 22. November 2019 hat in Paris eine öffentliche Anhörung mit mehr als 450 Teilnehmern zu den Vorschlägen des OECD-Sekretariats zur Zuordnung von Besteuerungsrechten und den Gewinnverteilungsregeln (Säule I) stattgefunden. Mehr als 25 Diskutanten aus Wirtschaft, Beraterschaft und Politik hatten Gelegenheit, ihre Sichtweise und Kommentare zum OECD-Vorschlag im Allgemeinen, insbesondere aber auch in Bezug auf Einzelfragen zur technischen Umsetzung mit einem breiten Fachpublikum zu teilen. 

Noch bis zum 2. Dezember 2019 hatte die interessierte Fachöffentlichkeit ferner Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen des OECD-Sekretariats zur Schaffung eines globalen Mindestbesteuerungsniveaus (Säule II). Eine öffentliche Anhörung zu den konkreten Leitlinien einer globalen Mindestbesteuerung findet am 9. Dezember 2019 in Paris statt.

Wie es in 2020 weitergeht …

Im Januar und Juni 2020 werden sich Vertreter der 134 Staaten des OECD IF treffen, um die Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen zu den beiden Säulen zu erörtern. Dem Vernehmen nach wird angestrebt, eine finale Lösung auf dem G20-Gipfel in Riad, Saudi-Arabien, im November 2020 zu verabschieden. 

Im zweiten Halbjahr 2020 wird Deutschland die EU-Ratspräsidentschaft übernehmen. Es ist zu erwarten, dass hierbei insbesondere die Durchsetzung einer effektiven globalen Mindestbesteuerung auf der Agenda stehen wird.

Sofern diese Pläne umgesetzt werden, werden sich international tätige Unternehmen damit schon bald auf neue Regeln und Grundsätze zur Besteuerung grenzüberschreitender Leistungen einstellen müssen. 

CMS Deutschland wird Sie gemeinsam mit dem weltweiten CMS-Netzwerk durch regelmäßige Updates und Thought-Leadership über wesentliche Fragen und Neuerungen zum Thema „Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft“ begleiten.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

Autoren

Foto vonJesko Nobiling
Jesko Nobiling
Partner
Berlin
Foto vonMartin Friedberg
Dr. Martin Friedberg, LL.M.
Partner
Düsseldorf