Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 01/2026
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Entscheidungen des II. Zivilsenats
Geschäftsführerhaftung für Schäden aus betrügerischem Anlagesystem
BGB § 826 D., Gg.
Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.
Bitte klicken Sie hier für das BGH-Urteil des II. Zivilsenats vom 2.10.2025 - II ZR 114/24
Verjährungseinredeverzicht gegenüber Insolvenzverwalter – Auslegung und Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern
BGB §§ 133 B, 157 C; InsO § 1 Abs. 1 Hs. 1, GmbHG a.F. § 64
Zur Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers.
Bitte klicken Sie hier für das BGH-Urteil des II. Zivilsenats vom 10.12.2025 – II ZR 128/24
Vor Mitgliederversammlung: Verein muss Mitglied Mailadressen herausgeben
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. B
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Bitte klicken Sie hier für das BGH-Urteil des II. Zivilsenats vom 10.12.2025 – II ZR 132/24
BGH legt dem EuGH Fragen im Verfahren über Informationspflichtverletzungen im sog. "Dieselskandal" vor
AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3; WpHG in der vom 20. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 37 Abs. 1 Nr. 1
Der für Teile des Kapitalmarktrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt. In dem zu Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung der Pflicht, den Kapitalmarkt über für den Börsenkurs relevante Vorgänge im sog. Dieselskandal zu informieren, davon abhängig ist, dass die Gesellschaft Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen. Weiter soll festgestellt werden, ob der Porsche Automobil Holding SE etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG erworben haben.
Bitte klicken Sie hier für den BGH-Beschluss des II. Zivilsenats vom 18.11. 2025 – II ZB 9/23
Entscheidungen des IX. Zivilsenats
Gläubigerbenachteiligung durch planmäßige Vermögensübertragung im "Asset-Protection"-Modell und Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen
InsO § 133 Abs. 1
Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes "asset-protection"-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar.
Bitte klicken Sie hier für das Versäumnisurteil des IX. Zivilsenats vom 17.7.2025 – IX ZR 184/22
Verpflichtung der Anwaltssozietät zur Zustimmung und Herausgabe der Handakten bei Mandatsübernahme durch ausscheidenden Rechtsanwalt
BGB §§ 133 B, 157 C, 675
Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.
BGB § 667; BRAO § 50
Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.
Bitte klicken Sie hier für das BGH-Urteil des IX. Zivilsenats vom 15.1.2026 – IX ZR 153/24