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Update Commercial 04/2019

April 2019

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

Auch bei begrenztem Raum muss über Bedingungen des Widerrufsrechts informiert werden

(EuGH, Urteil v. 23. Januar 2019 – C-430 / 17)

  • Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages müssen Verbraucher über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts informiert werden – auch wenn im konkreten Fall nur begrenzt Raum oder Zeit zur Verfügung steht. Dies hat der EuGH in einem Verfahren entschieden, bei dem es um den Umfang der Informationspflichten in einem Warenprospekt mit einer heraustrennbaren Bestellpostkarte ging.
  • Ein bloßer Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts, wie ihn das deutsche Recht derzeit vorsieht, reiche nicht aus. Das Muster-Widerrufsformular müsse in diesem Fall allerdings nicht zwingend unmittelbar übermittelt werden. Hier reiche es aus, dem Verbraucher das Formular auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.
  • Die Frage, ob das verwendete Kommunikationsmittel nur so begrenzt Raum bzw. Zeit bietet, dass die an sich gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen nicht angemessen dargestellt werden können, sei dabei objektiv zu beurteilen, wobei sämtliche technische Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu berücksichtigen seien. Auf vom Unternehmer getroffene Entscheidungen hinsichtlich der Aufteilung und Nutzung des zur Verfügung stehenden Raumes bzw. der zur Verfügung stehenden Zeit komme es hingegen nicht an.

 

Obwohl der BGH in seinem Vorlagebeschluss recht konkrete Fragen zur Auslegung der Ausnahme von den – sehr ausführlichen – Informationspflichten im Fernabsatz bei räumlich oder zeitlich begrenzten Möglichkeiten gestellt hat, lässt sich aus dem Urteil des EuGH keine eindeutige Handlungsanweisung für Unternehmer ableiten. Zwar bestätigt der Gerichtshof, dass es für die Beurteilung, ob das verwendete Fernkommunikationsmittel nur begrenzte Darstellungsmöglichkeiten bietet, auf eine objektive Beurteilung ankommen soll. Es bleibt jedoch unklar, was genau unter einer Beurteilung anhand „sämtlicher technischen Eigenschaften der Werbebotschaft“ zu verstehen sein soll, sodass abzuwarten bleibt, wie der BGH mit den Antworten des EuGH umgehen und im konkreten Verfahren entscheiden wird. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Ausnahme bei Anlegung eines objektiven Maßstabs im Print- oder Onlinebereich grundsätzlich nicht greifen kann, da sowohl bei Werbeprospekten als auch bei Anzeigen der Unternehmer theoretisch immer „größer denken“ und entsprechend mehr Platz für seine Werbebotschaft buchen kann.

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Amazon-Check-out-Seite nicht rechtskonform

(OLG München, Urteil v. 31. Januar 2019 – 29 U 1582 / 18)

  • Nachdem das OLG München Anfang des Jahres bereits Amazons Dash-Buttons für rechtswidrig erklärt hat (wir berichteten im Update Commercial Februar 2019), folgte schon Ende Januar eine zweite Entscheidung gegen Amazon: Die Bestellübersichtsseite, die vor Abschluss einer Bestellung über die Plattform angezeigt wird, ist nach Ansicht des OLG München nicht rechtskonform, da dort nicht alle wesentlichen Merkmale der verkauften Ware noch einmal angegeben würden.
  • Ein Link auf die Produktdetailseite, auf der die wesentlichen Informationen genannt werden, genüge nicht der gesetzlichen Vorgabe, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung bestimmte wesentliche Informationen zu der bestellten Ware noch einmal klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen.
  • Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, Amazon hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

 

Die Entscheidung hat nicht nur praktische Auswirkungen auf Amazon selbst, sondern auch auf alle Händler, die Waren über Amazon Marketplace anbieten. Denn der Check-out-Prozess für diese Bestellungen wird zentral von Amazon vorgegeben, bei einer rechtswidrigen Darstellung können aber auch die Händler selbst abgemahnt werden. Die Rechtsauffassung des OLG München steht im Einklang mit der Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte zur sogenannten „Button-Lösung“ im Onlinehandel, nach der nicht nur der Bestellknopf mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften ist, sondern in unmittelbarer Nähe zu dem Bestellbutton auch noch einmal Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine derartige enge Auslegung dieser Verpflichtung kann allerdings gerade bei umfangreichen Bestellungen zu ausufernden Darstellungen führen, wenn bei jeder Bestellung neben den weiteren Pflichtinformationen (wie z. B. dem Gesamtpreis der Ware, zusätzlichen Kosten wie beispielsweise Versandkosten, gegebenenfalls der Vertragslaufzeit oder den Kündigungsbedingungen) auch noch eine Vielzahl von Informationen zu der bestellten Ware in der Bestellübersicht angegeben werden müsste – im Ausgangsfall z. B. auch das Gewicht eines Sonnenschirms und die genaue Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks. Es darf bezweifelt werden, ob dies dem Ziel der Verbraucherschutzvorschriften, den Verbrauchern auch im Onlinehandel eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen, dienlich ist oder ob die Käufer hierdurch nicht eher zum blinden „Abnicken“ der Übersichtsseite verleitet werden.

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Hohe Hürden für einstweilige Verfügungen gegen Liefer- oder Abnahmestopps

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 14. November 2018 – VI-U (Kart) 7 / 18)

  • Das OLG Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Automobilzulieferers gegen einen Kfz-Hersteller die Anforderungen an eine auf eine vorläufige weitere Vertragserfüllung gerichtete einstweilige Verfügung dargestellt.
  • Eine Verpflichtung zur weiteren Abnahme von Produkten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren komme nur bei einer bestehenden oder zumindest drohenden Notlage des Anspruchstellers in Betracht. Dieser müsse so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssten so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten sei.
  • Bloße kündigungsbedingte Umsatz- und Gewinneinbußen begründeten als solche noch keine Notlage. Erforderlich seien existenzgefährdende Umsatzausfälle.
  • Auch genüge es nicht, wenn der Anspruchsteller ohne eine Fortsetzung der Lieferverträge betriebliche Maßnahmen ergreifen und seinen bisherigen Geschäftsbetrieb (möglicherweise auch erheblich) reduzieren müsse, solange sein unternehmerischer Fortbestand nicht ernsthaft gefährdet sei.
  • Zudem äußerte sich das OLG zum Umfang einer möglichen Leistungsverfügung: Da Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich der Schutz der Existenz des Anspruchstellers sei, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, den Geschäftsbetrieb „wie bisher“, also mit 100 % der bisherigen Umsätze, weiterzuführen. Wenn auch eine nur anteilige (Weiter-)Erfüllung der Verträge zur Existenzsicherung des Antragstellers ausreiche, sei die Leistungsverfügung auf diesen Anteil zu beschränken.

 

Wenn es in Lieferbeziehungen zu kriseln beginnt und Unstimmigkeiten in Bezug auf Liefer- oder Abnahmepflichten der beteiligten Vertragspartner bestehen, droht als letzte Eskalationsstufe häufig die Verhängung eines Liefer- oder Abnahmestopps durch eine Partei. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt die Brisanz dieses Themas, da sie deutlich macht, was hierbei für die Vertragspartner auf dem Spiel stehen kann: Zwar macht sich der Initiator eines unrechtmäßigen Liefer- oder Annahmestopps dem Vertragspartner gegenüber schadenersatzpflichtig. Da über die Frage, ob weiterhin eine Liefer- oder Abnahmepflicht bestand, regelmäßig erst mit Abschluss eines oft lange andauernden Hauptsacheverfahrens entschieden wird, muss der Vertragspartner aber bis dahin – außer in Fällen eindeutiger Missachtung bestehender vertraglicher Pflichten – u. U. ganz erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen hinnehmen. Um das Risiko derartiger Auseinandersetzungen von vornherein zu minimieren, empfiehlt es sich daher unbedingt, bereits zu Beginn der Lieferbeziehung klare vertragliche Regelungen über wechselseitige Liefer- und Abnahmepflichten sowie zu Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten und -folgen zu treffen.

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Unternehmer haften für Wettbewerbsverstöße ihrer Handelsvertreter

(LG Frankfurt am Main, Urteil v. 9. November 2018 – 3-10 O 40 / 18)

  • Unternehmer können nach einem Urteil des LG Frankfurt am Main für Wettbewerbsverletzungen ihrer Handelsvertreter zur Verantwortung gezogen werden, da diese als Beauftragte im Sinne des UWG anzusehen seien.
  • Beauftragte im wettbewerbsrechtlichen Sinne könnten auch selbstständige Unternehmen sein, die in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugutekommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, diesen Einfluss auszuüben, spiele dabei keine Rolle.
  • Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setze lediglich voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrsche und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt sei, in deren Bereich das fragliche Verhalten falle. Erforderlich sei daher, dass sich – anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel – die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen. Dies sei bei selbstständigen Handelsvertretern unzweifelhaft der Fall. 

 

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ob von Vertriebsmittlern begangene Wettbewerbsverletzungen eine unmittelbare Haftung des Unternehmers begründen, hängt in der Regel maßgeblich davon ab, ob es sich bei dem Vertriebspartner um einen selbstständigen Absatzmittler handelt, der die Leistung des Unternehmers selbst abkauft und dann im eigenen Namen und zu seinen eigenen Konditionen weiterverkauft, oder ob er lediglich als Vertreter des Betriebsinhabers in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Leistungen vermittelt. Während Handelsvertreter regelmäßig als Beauftragte im wettbewerbsrechtlichen Sinne anzusehen sind, ist dies bei Eigenhändlern in der Regel nicht der Fall. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Eigenhändler – z. B. aufgrund eines Vertragshändlervertrags – in besonderer Weise in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist. Dies kann eine Zurechnung des Verhaltens – auch des Händlers – begründen. Handelsvertreter und stark in die Vertriebsorganisation eingebundene Händler sollten daher auch vertraglich zur Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben verpflichtet werden, um im Ernstfall einfacher eine Haftungsfreistellung erwirken oder bei dem Vertriebspartner Regress nehmen zu können.

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Fehlende CE-Kennzeichnung allein führt noch nicht zu einem Mangel

(OLG Oldenburg, Urteil v. 4. September 2018 – 2 U 58 / 18)

  • Verwendet ein Werkunternehmer Bauprodukte, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung aufweisen, führt dies nach einem Urteil des OLG Oldenburg für sich betrachtet noch nicht zu einem Mangel der Werkleistung. Entscheidend sei allein, ob das Bauprodukt den gesetzlichen Anforderungen entspreche, die an seine Verwendbarkeit gestellt werden.
  • Da die EU-Vorgaben für Bauprodukte, auf denen die CE-Kennzeichnung beruht, nach ihrer Funktion und ihrem Inhalt nicht die Gesamtheit der deutschen anerkannten Regeln der Technik widerspiegelten, sondern der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus zusätzlich nationale Anforderungen an Bauprodukte festgelegt habe, biete die CE-Kennzeichnung keine Gewähr dafür, dass ein Bauprodukt sämtlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
  • Ebenso wenig könne das Verwenden eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung zu der unwiderleglichen Annahme oder der tatsächlichen Vermutung führen, dass das Werk allein aufgrund der Verwendung eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche.

 

Produkte, die die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, sind regelmäßig als mangelhaft einzustufen – unabhängig davon, ob sie (fälschlicherweise) eine CE-Kennzeichnung tragen oder nicht. Die Frage, ob auch schon das bloße Fehlen der CE-Kennzeichnung auf einem ansonsten rechtskonformen Produkt einen Sachmangel darstellt, wird dagegen von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Während das OLG Oldenburg hier bezogen auf das Werkvertragsrecht allein darauf abstellt, ob die verwendeten Materialien die gesetzlichen Anforderungen an die Verwendbarkeit erfüllen, legen andere Gerichte den Sachmangelbegriff weiter aus und bejahen einen Sachmangel schon dann, wenn ansonsten einwandfreie Produkte „nur“ die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vermissen lassen. Um derartigen Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen.

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Kein Widerruf unter dieser Nummer – EuGH soll klären, wann und wo Onlinehändler eine Telefonnummer angeben müssen

  • Der EuGH muss sich in zwei derzeit anhängigen Verfahren mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen Onlinehändler Verbrauchern eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen müssen. Die Verbraucherrichtlinie sieht dies für Fernabsatzrechte an zwei Stellen vor: Vor Abschluss des Vertrages muss der Unternehmer die Verbraucher über seine Anschrift und „gegebenenfalls“ über seine Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse informieren, damit die Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren können. Daneben muss der Unternehmer bei Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung auch darin „soweit verfügbar“ eine Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse angeben.
  • Abweichend vom Wortlaut der Verbraucherschutzrichtlinie sieht das deutsche Recht bezüglich der Pflichtinformationen vor Abschluss des Vertrages vor, dass hier stets (und nicht nur „gegebenenfalls“) eine Telefonnummer anzugeben ist. Der BGH legte daher dem EuGH die Fragen zur Auslegung der Vorgaben der Verbraucherrichtlinie zur Vorabentscheidung vor.
  • Der EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzzella hält die Aufzählung von Telefon- und Faxnummer sowie E‑Mail-Adresse in der Verbraucherrichtlinie lediglich für beispielhaft (Schlussanträge v. 28. Februar 2019 – C-649 / 17). Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle. Möglich seien auch Kontaktmöglichkeiten, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt seien. Der Begriff „gegebenenfalls“ bedeute zum einen, dass der Unternehmer nicht verpflichtet sei, einen Telefon- oder Faxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließe, Fernabsatzverträge abzuschließen. Zum anderen müssten Unternehmen auch dann, wenn sie einen Telefonanschluss besitzen, diesen nicht zwangsläufig für die Kommunikation mit dem Verbraucher zur Verfügung stellen, sofern andere geeignete Möglichkeiten zur schnellen und effektiven Kontaktaufnahme bestünden.
  • In Bezug auf die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung will der BGH vom EuGH wissen, ob eine Telefonnummer als „verfügbar“ im Sinne des gesetzlichen Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung anzusehen ist, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt, und ob dies auch dann gilt, wenn der Unternehmer diesen Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung solcher Verträge in Form der Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält (BGH, Vorlagebeschluss v. 7. März 2019 – I ZR 169 / 17). Der BGH geht bislang davon aus, dass dies jeweils der Fall ist und jede geschäftlich genutzte Telefonnummer „verfügbar“ und damit in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

 

Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer Verbrauchern im Fernabsatz eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglichen müssen, wurde bislang von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, sodass eine Klärung durch den EuGH wünschenswert ist. Bislang empfiehlt es sich für Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern abschließen, eine vorhandene Telefonnummer sowohl vor Vertragsschluss (beispielsweise im Impressum oder auf der Startseite des Internetauftritts) als auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben, um sich diesbezüglich nicht angreifbar zu machen. Möglicherweise bringen die Entscheidungen des EuGH jedoch eine Lockerung dieses Grundsatzes mit sich.

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EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von EUR 39,8 Mio. gegen Guess wegen vertriebskartellrechtlicher Verstöße

(Kommission, Beschluss v. 17. Dezember 2018, Sache AT.40428 – Guess)

  • Die Geldbuße betraf eine Reihe von Beschränkungen, die entweder in den Guess-Vertriebsverträgen ausdrücklich enthalten waren oder von Guess im Rahmen seines selektiven Vertriebssystems praktiziert wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV:
    • Beschränkungen der Händler, Guess-eigene Marken bei Werbung auf On­line-Suchmaschinen (Google Ads) zu verwenden;
    • Verbot des Onlineverkaufs von Guess-eigenen Marken durch Händler ohne Genehmigung von Guess, wobei die Erteilung dieser Genehmigung im alleinigen Ermessen von Guess stand und keinen Qualitätskriterien unterlag;
    • Ausschluss des Verkaufs von Guess-eigenen Marken an Verbraucher durch Einzelhändler in anderen EU-Mitgliedstaaten;
    • Beschränkungen von Querverkäufen zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern;
    • Reglementierung von Weiterverkaufspreisen von Einzelhändlern.

 

Das Verfahren wurde ausgelöst durch die E-Commerce-Sektoruntersuchung der Kommission, die dazu führte, dass befragte Unternehmen über 8.000 Vertriebs- bzw. Lizenzverträge einreichten. Gegen drei Unternehmen wurden anschließend Verfahren eingeleitet, so auch gegen das US-Modehaus Guess. Die Verstöße sind ersichtlich unterschiedlicher Art und einzeln betrachtet nicht alle unbedingt so gewichtig, dass sie zwingend zu einem Bußgeld führen müssten. Da die Verstöße aber als eine einzige Zuwiderhandlung (entsprechend einer Tat im Sinne des deutschen Verfahrensrechts) gewertet wurden, lässt sich nicht ausmachen, welcher Verstoß in welcher Höhe zu der Geldbuße beigetragen hat. Der erstgenannte dieser Verstöße (nach der Reihenfolge im Beschluss, die auch hier aufgenommen worden ist) ist sogar von Guess erst freiwillig gemeldet worden und war der Kommission vorher nicht bekannt. Dieser Kooperationsbeitrag und andere Formen des Wohlverhaltens (Vorlage zusätzlicher Beweise, ausdrückliches Anerkenntnis der Zuwiderhandlung) haben zu einer Senkung des sich „rechnerisch“ ergebenden Bußgeldes (nach den Bußgeldleitlinien der Kommission) um 50 % geführt.

Das selektive Vertriebssystem von Guess als solches wurde von der Kommission nicht beanstandet. Verhängnisvoll für Guess war, dass das Vertriebssystem mit solchen Regelungen und Praktiken verbunden war, die beim Alleinvertrieb zulässig sind, aber eben nicht beim Selektivvertrieb. Der Selektivvertrieb erfordert, dass händlerweit auf allen Ebenen die Produkte auch ohne Einverständnis des Herstellers weiter distribuiert werden können. Beim Alleinvertrieb ist es hingegen grundsätzlich erlaubt, Händler von einem aktiven Vertrieb außerhalb des zugewiesenen Vertriebsgebiets abzuhalten. Dabei ist die Kombination Selektivvertrieb / Alleinvertrieb nicht von vornherein unmöglich, bedarf aber der gewissenhaften Prüfung und Ausgestaltung im Einzelfall. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ein – wie bei Guess, aber auch sonst häufig – mehrstufiges Vertriebssystem (Ebene der Generalimporteure / Großhändler, Ebene der Einzelhändler) handelt.

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Gesetzgebung und Trends

Neue RAPEX-Leitlinien beschlossen – künftig auch B2B-Produkte betroffen

(Durchführungsbeschluss [EU] 2019 / 417 der Kommission v. 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001 / 95 / EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem)

  • Die EU-Kommission hat im November 2018 neue Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch über unsichere Produkte „RAPEX“ beschlossen. Die Entscheidung ersetzt die bisherigen RAPEX-Leitlinien aus dem Jahr 2010.
  • Wichtigste Änderung ist die Reaktion auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Systems: Während bisher nur Produkte unter das RAPEX-Verfahren fielen, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten, sind nun auch alle Produkte im Sinne der Akkreditierungs- und Marktüberwachungsverordnung VO (EG) 765 / 2008, d. h. Produkte, die unter harmonisierte EU-Vorschriften fallen, erfasst – unabhängig davon, ob diese für Verbraucher oder Unternehmer bestimmt sind (die Leitlinien nennen hier beispielhaft medizinische Geräte und Schiffsausrüstungen).
  • Daneben wurden in den Anlagen zu den Leitlinien die Meldeformulare überarbeitet und ein visuelles Handlungsschema wurde für die Behörden aufgenommen.

 

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf bestimmte gewerblich genutzte Produkte können künftig mehr Unternehmen mit dem Schnellwarnsystem RAPEX konfrontiert werden als bisher. Potenziell betroffene Wirtschaftsakteure sollten sich mit den in den Leitlinien geschilderten Methoden der Risikobewertung vertraut machen, um im Falle des Bekanntwerdens von produktbezogenen Sicherheitsrisiken adäquat und auf Augenhöhe mit den Marktüberwachungsbehörden agieren zu können.

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Neuregelungen zum Ökodesign von Haushaltsgeräten – Hersteller müssen künftig Ersatzteile vorhalten

(Pressemitteilung des BMU v. 1. Februar 2019)

  • Die EU-Mitgliedsstaaten und die Europäische Kommission haben Anfang des Jahres eine Einigung über Neuregelungen zum Ökodesign von Haushaltsgeräten erzielt, nach denen künftig für zahlreiche Geräte strengere Anforderungen an ihre Energieeffizienz und Langlebigkeit gelten sollen.
  • Unter anderem sollen Hersteller und Importeure erstmals verpflichtet werden, bestimmte Ersatzteile für ihre Geräte vorzuhalten und innerhalb bestimmter Fristen an gewerbliche Reparateure oder Endnutzer zu liefern. Gewerbliche Reparateure sollen außerdem Zugang zu gerätespezifischen Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten können.
  • Insgesamt sollen elf neue Verordnungen verabschiedet werden. Bislang wurden entsprechende Entwürfe für Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays und Haushaltsgeschirrspüler veröffentlicht. Daneben sind Verordnungen für
    • Waschmaschinen und Waschtrockner,
    • gewerbliche Kühlschränke,
    • Elektromotoren,
    • externe Netzteile,
    • Transformatoren,
    • Server und Datenspeicherprodukte und
    • Schweißgeräte

       geplant.

  • Die neuen Vorgaben sollen größtenteils ab März 2021 gelten. Zunächst ist hierfür noch die Zustimmung des EU-Parlaments und des Ministerrats erforderlich.

 

Ziel der neuen Vorgaben ist es, Haushaltsgeräte insgesamt ressourcenschonender und verbraucherfreundlicher zu machen. Aus diesem Grund ist beim Design der betroffenen Geräte künftig auch besonders darauf zu achten, dass sie möglichst einfach zu reparieren sind und nach Ende ihrer Lebensdauer möglichst gut recycelt werden können. Hersteller von Produkten aus den betroffenen Haushaltsgeräteklassen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um sicherzustellen, dass die neuen Ökodesign-Vorgaben ab ihrem Inkrafttreten eingehalten werden können.

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Neue Energieeffizienzkennzeichnungen für Elektrogeräte ab 2021

(EU-Faktenblatt zu der neuen Energieeffizienzkennzeichnung v. 11. März 2019)

  • Haushaltsgeräte sollen nicht nur insgesamt ressourcenschonender werden – Käufer sollen sich künftig auch einfacher über die Energieeffizienz unterschiedlicher Produkte informieren können. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission sechs delegierte Verordnungen über neue Energieeffizienzlabels für verschiedene Produktgruppen beschlossen.
  • Danach sollen künftig
    • Geschirrspüler, 
    • Waschmaschinen und Waschtrockner, 
    • Kühlschränke einschließlich Weinlagerschränken, 
    • Lampen und 
    • elektronische Displays einschließlich Fernsehgeräten, Monitoren und digitaler Signage-Displays

       ein Label mit einer neuen Skala erhalten.

  • Daneben erhalten künftig erstmals auch „gewerbliche Kühlschränke“, d. h. in Geschäften und als Verkaufsautomaten eingesetzte Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ein Energieeffizienzlabel.
  • Für die neuen Labels soll wieder eine Energieeffizienzskala „A bis G“ (anstatt der derzeit geltenden Skala von A+++ bis G) gelten; die delegierten Verordnungen sehen hierfür ein Verfahren zur Neuskalierung der bestehenden Labels vor. Ein neuer Bestandteil der Labels ist ein QR-Code, über den Kunden zusätzliche offizielle (nicht gewerbliche) Informationen aus der Produktdatenbank EPREL erhalten können. Je nach Produkt sollen die Energielabels nicht nur den Stromverbrauch angeben, sondern auch weitere energieverbrauchsbezogene und sonstige Informationen enthalten, die einen Produktvergleich ermöglichen und die Kaufentscheidung unterstützen sollen.

 

Das Europäische Parlament und der Ministerrat können noch bis Mai Einwände gegen die Verordnungen vorbringen. Gehen keine Einwände ein, werden die Regelungen wie beschlossen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neuen Vorgaben sollen dann ab dem 1. März 2021 gelten. Hersteller von betroffenen Produktgruppen sollten sich frühzeitig mit dem neuen Kennzeichnungssystem vertraut machen, um rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen die bisherigen Labels anpassen zu können.

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Neue EU-Verordnung über Produktkonformität und Marktüberwachung geplant

(Pressemitteilung des EU-Rates v. 15. Februar 2019)

  • Die EU plant, neue Regeln einzuführen, die sicherstellen sollen, dass auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachte Produkte sicher sind und den EU-Rechtsvorschriften zum Schutz öffentlicher Interessen (z. B. Gesundheit und Sicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz und öffentliche Sicherheit) entsprechen. Hierzu wurde eine vorläufige Einigung über eine Verordnung erzielt, die für eine verstärkte Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf nicht konforme Produkte sorgen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher und anderer Endnutzer in die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produkte stärken soll.
  • Die Verordnung über Marktüberwachung und Konformität ist Teil des sogenannten „Binnenmarktpakets für Waren“. Ziel ist es, die Funktionsweise des Binnenmarkts so zu verbessern, dass sichergestellt wird, dass nur konforme Produkte auf den Markt gelangen.
  • Die Verordnung soll
    • den vorhandenen Rahmen für Marktüberwachungstätigkeiten konsolidieren;
    • die mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und dem Onlinehandel verbundenen Herausforderungen angehen;
    • gemeinsame Aktionen der Marktüberwachungsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten fördern;
    • einen vollständig digitalen Arbeitsablauf (Workflow) einführen, um den Informationsaustausch zwischen den Behörden und der Kommission zu verbessern;
    • einen verstärkten Rechtsrahmen für Kontrollen bei Produkten, die auf den europäischen Markt gelangen, sowie für eine verbesserte Kooperation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden schaffen.
  • Die aktuellen Regelungen zur gemeinschaftlichen Marktüberwachung und zur Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten in der Akkreditierungs- und Marktüberwachungsverordnung VO (EG) 765 / 2008 werden durch die neue Verordnung ersetzt.

 

Der vereinbarte Verordnungstext wird derzeit von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt. Die neuen Regelungen sollen dann größtenteils nach zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gelten.

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Incoterms 2020 kommen

(Pressemitteilung der ICC v. 1. April 2019)

  • Die Internationale Handelskammer ICC hat angekündigt, im Herbst 2019 die neuen Incoterms 2020 zu veröffentlichen. Diese sollen ab dem 1. Januar 2020 die bislang geltenden Incoterms 2010 ablösen.
  • Die internationalen Lieferbedingungen, die erstmals 1936 von der ICC herausgegeben wurden und seitdem global gültige Standards für internationale Warengeschäfte bieten, werden regelmäßig von einer Gruppe aus Juristen, Unternehmern und Firmenvertretern aus aller Welt überarbeitet und an die Entwicklungen des internationalen Handels angepasst.

 

Die Vereinbarung von Incoterms als Lieferbedingungen gehört im internationalen Handel in fast allen Branchen zum Standard. Da die Incoterms in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, sollte immer, wenn in einem Vertrag auf das Regelwerk Bezug genommen wird, klargestellt werden, welche Version der Lieferbedingungen gemeint ist. Damit Sie auch im Jahr 2020 für die Herausforderungen des internationalen Handels gewappnet sind, werden wir Sie nach Veröffentlichung der Incoterms 2020 über die Inhalte und Auswirkungen der Neuerungen informieren.

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Dr. Robert Budde
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