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Update Commercial 08/2019

August 2019

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz müssen immer auch in AGB enthalten sein 

(KG Berlin, Urteil v. 14. Februar 2019 – 23 U 18/18)

  • Unternehmer, die nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet sind, ihre Kunden darüber zu informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen diesen Hinweis immer auch unmittelbar in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen.
  • Eine „Auslagerung“ der Informationen in ein gesondertes Dokument oder an eine andere Stelle der Homepage des Unternehmers genügt nach einer Entscheidung des KG Berlin den Anforderungen des VSBG nicht.
  • Das Gesetz sehe vor, dass die entsprechenden Hinweise auf der Website des Unternehmers (soweit vorhanden) und – sofern der Unternehmer AGB verwendet – zusätzlich auch „zusammen mit“ diesen AGB zu erteilen seien. Dies sei so zu verstehen, dass die Informationen Teil des schriftlichen oder elektronischen Dokuments sein müssen, in dem die AGB enthalten sind.

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Frage, wo und wann die Hinweise zur Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren zu erteilen sind, von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt wird. Jedenfalls bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt es sich für Unternehmer, die sowohl eine Homepage unterhalten als auch AGB verwenden, die Hinweise auf der Homepage und auch in den AGB selbst zur Verfügung zu stellen. 

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Händler müssen bei Verdacht auf Grauware Lieferketten offenlegen

(KG Berlin, Urteil v. 24. Mai 2019 – 5 U 1/18)

  • Händler, die im Internet oder offline Waren anbieten, die potentiell Markenrechte des Herstellers verletzen, müssen nach einem Urteil des KG Berlin im Zweifel beweisen, dass sie zum Vertrieb dieser Produkte berechtigt sind.
  • Wollen sie sich im Fall von Parallelimporten auf eine Erschöpfung der Marke berufen, müssen sie danach nachweisen, dass die betroffenen Produkte mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dies macht regelmäßig eine Offenlegung ihrer Bezugsquellen erforderlich.
  • Eine Verlagerung der Beweislast auf den Hersteller kann nach der Rechtsprechung nur dann erfolgen, wenn dem Markeninhaber durch eine Offenbarung der Lieferkette ermöglicht würde, auf die Beibehaltung von Preisunterschieden zwischen den EU-Mitgliedsstaaten hinzuwirken, und so eine tatsächliche Gefahr der Abschottung nationaler Märkte besteht. Diese sei jedenfalls dann gegeben, wenn der Händler nachweisen müsste, dass er die konkrete Ware innerhalb des EWR von einem Vertragshändler in einem selektiven Vertriebssystem erworben hat, da der Hersteller dann auf diesen Vertragshändler einwirken könnte, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen.
  • Dass eine solche tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, müsse wiederum der Händler nachweisen. In diesem Zusammenhang sei nicht ausreichend, dass das vom Hersteller gewählte Vertriebssystem die bloße Möglichkeit eröffnet, einzelne Märkte abzuschotten. Vielmehr seien konkrete Nachweise für eine tatsächliche Abschottungsgefahr erforderlich.

Die Entscheidung des KG liegt auf einer Linie mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Beweislastverteilung in Prozessen auf Unterlassung des Vertriebs von markenrechtsverletzenden Produkten und zeigt damit erneut die für Händler mit dem Verkauf von Grauware verbundenen Risiken auf. Um die Beweislast für die markenrechtliche Unbedenklichkeit der Ware auf den Markeninhaber abzuwälzen und so eine Offenlegung der eigenen Bezugsquellen zu verhindern, benötigen Händler konkrete Informationen über die Vertriebsmodalitäten des Herstellers. Der bloße Nachweis, dass der Hersteller ein selektives Vertriebssystem betreibt, reicht dabei allerdings regelmäßig nicht aus. So hat in einem ähnlichen Fall im letzten Jahr auch das OLG München entschieden, dass innerhalb eines selektiven Vertriebssystems eine Abschottung nationaler Märkte nur stattfindet, wenn den Händlern auch die Belieferung von Vertragshändlern in den anderen Mitgliedsstaaten untersagt wird und dadurch auch innerhalb des Systems nationale Schranken errichtet werden (OLG München, Urteil v. 19. Juli 2018 – 29 U 3493/17). Erforderlich sind daher belastbare Nachweise für Vertriebsbeschränkungen (auch) zwischen verschiedenen Mitgliedsstaaten.

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Onlinehändler müssen nicht immer eine Telefonnummer angeben

(EuGH, Urteil v. 10. Juli 2017 – C-649/17)

  • Onlinehändler müssen Verbrauchern vor Vertragsschluss nicht zwingend eine Telefonnummer zur Verfügung stellen. Erforderlich ist lediglich, dass den Kunden schnelle und effiziente Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme angeboten werden. Ist dies gewährleistet, sind nach einer Entscheidung des EuGH auch andere Kommunikationsmittel als Telefon, Fax oder E‑Mail möglich. 
  • Die deutsche Vorschrift, nach der Unternehmer vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages stets verpflichtet sind, eine Telefonnummer anzugeben, widerspreche den Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU). Diese verpflichte Unternehmer nur, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihnen in Kontakt treten und effizient mit ihnen kommunizieren kann.
  • Die in der Richtlinie genannte Aufzählung von Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse sei lediglich beispielhaft zu verstehen. Unternehmer seien daher nicht verpflichtet, einen Telefonanschluss neu einzurichten, wenn sie sich entscheiden online oder anderweitig Fernabsatzverträge abzuschließen. Auch eine vorhandene Telefonnummer müsse nur angegeben werden, wenn der Unternehmer diese zumindest auch für den Kontakt mit Verbrauchern nutze.
  • Entscheidend sei, dass den Kunden schnelle und effiziente Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden und gewährleistet werde, dass die Kunden über diese Möglichkeiten in klarer und verständlicher Weise informiert werden. Stelle der Unternehmer sicher, dass die Kunden die Möglichkeit haben, schnell und unkompliziert mit ihm in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, könne er dabei auch in der Verbraucherrechte-Richtlinie nicht ausdrücklich gennannte Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen.

Die Entscheidung ermöglicht Onlinehändlern etwas mehr Flexibilität im Hinblick auf die starren vorvertraglichen Informationspflichten im Fernabsatz und damit mehr Freiraum bei der Wahl der Möglichkeiten zur Kommunikation mit ihren Kunden. Die Klarstellung, dass es primär auf die Effizienz des angebotenen Kommunikationsmittels ankommt, ist zu begrüßen und liegt letztendlich auch im Interesse der Kunden.

Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag „Don't call us, we’ll call you“ – Onlinehändler müssen nicht zwingend eine Telefonnummer angeben vom 10. Juli 2019.

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Bei Garantieerklärungen im Onlinehandel müssen Garantiebedingungen auf der Angebotsseite verlinkt werden

(LG Weiden, Urteil v. 4. März 2019 – 1 HK O 18/18)

  • Bieten Händler bei eBay Produkte mit dem Hinweis auf eine Garantie zum Sofortkauf an, müssen nach einem Urteil des LG Weiden die wesentlichen Garantiebedingungen unmittelbar auf der Angebotsseite verlinkt werden.
  • § 479 BGB sieht vor, dass Garantieerklärungen, die gegenüber Verbrauchern abgegeben werden, einfach und verständlich abgefasst sein müssen. Dazu gehört nach Ansicht des Gerichts auch, dass die Garantiebedingungen für die Verbraucher leicht auffindbar sein müssen.
  • Ein Hinweis in den AGB eines Onlinehändlers, dass die Garantiebedingungen auf einer anderen Internetseite zu finden seien, erfülle diese Anforderung jedenfalls dann nicht, wenn die entsprechende Seite nicht direkt verlinkt sei, sondern der Kunde die Adresse erst in die Suchzeile seines Internet-Browsers übertragen müsse.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist derzeit beim OLG Nürnberg anhängig (Az. 3 U 1021/19). Onlinehändlern ist jedoch, wenn sie selbst Garantien anbieten oder mit Herstellergarantien werben, zu empfehlen, dafür zu sorgen, dass die Garantiebedingungen nicht nur klar und verständlich formuliert sind, sondern von den Kunden auch schnell gefunden werden können. Dies dürfte nicht nur gelten, wenn die Händler online bereits eine rechtsverbindliche Garantieerklärung abgeben (wie dies z. B. bei der Sofortkauf-Funktion bei eBay der Fall ist, da der Vertragsschluss unmittelbar mit dem Klick des Kunden zur Annahme zu Stande kommt). Auch Angaben zu Garantien in Onlineshops oder auf anderen Plattformen sollten entsprechend gestaltet werden, da die Informationspflichten für Unternehmer im Fernabsatz auch
die Erteilung von Informationen über die Bedingungen von bestehenden Garantien „in klarer und verständlicher Weise“ umfassen. Gestaltet sich die Suche nach den Konditionen als zu kompliziert, kann dies dazu führen, dass Kunden etwa in den Garantiebedingungen enthaltene Einschränkungen nicht gegen sich gelten lassen müssen. Zudem sind Unterlassungs- und (zivil- und wettbewerbsrechtliche) Schadenersatzansprüche denkbar.

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Erstmals Onlinehändler zur Einhaltung der Rücknahmepflichten nach dem ElektroG verurteilt

(LG Duisburg, Urteil v. 27. Juni 2019 – 21 O 84/18)

  • Seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) im Juli 2017 müssen Händler, die Elektrogeräte auf einer Fläche von mindestens 400 Quadratmetern verkaufen, gebrauchte Elektrokleingeräte (mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm) von Verbrauchern kostenlos zurücknehmen – unabhängig davon, wo die Geräte gekauft wurden. Bei Onlinehändlern ist die Versand- und Lagerfläche maßgeblich. Größere Altgeräte müssen beim Kauf eines ähnlichen Neugeräts zurückgenommen werden.
  • Das LG Duisburg hat nun erstmals einen Onlinehändler zivilrechtlich zur Einhaltung dieser Rücknahmepflichten verurteilt. Der Händler hatte Verbraucher, die Elektroaltgeräte zurückgeben wollten – grundsätzlich zulässig – auf ein postalisches Rücknahmesystem eines von ihm eingesetzten Dienstleisters verwiesen. Darüber konnten allerdings keine Beleuchtungskörper zurückgegeben werden. Auf Nachfrage verwies der Dienstleister für defekte Energiesparlampen allgemein auf Abgabestellen im stationären Handel (z. B. in Elektrowarenhäusern oder Discountern), ohne eigene Rückgabemöglichkeiten zu benennen.
  • Das Elektrogesetz verpflichtet die Händler, geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Daraus folgt nach Ansicht des LG Duisburg, dass die Unternehmer die Entsorgung selbstständig gewährleisten müssen und nicht auf Möglichkeiten der Entsorgung bei Dritten verweisen dürfen. Zudem müssten die Informationen über diese Möglichkeiten den Verbrauchern in angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden. Dies setze voraus, dass die Informationen entweder mit wenigen Klicks erreichbar seien oder jedenfalls nach einer ersten E-Mail-Anfrage des Verbrauchers ausdrücklich mitgeteilt würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Entscheidung, dass der pauschale Verweis auf Rückgabemöglichkeiten im stationären Handeln (d.h. beispielsweise auch bei Wettbewerbern) nicht ausreicht, um die Händlerpflichten nach dem ElektroG zu erfüllen, ist allerdings wenig überraschend. Sie zeigt jedoch, dass Händler, die sich zur Erfüllung ihrer Rücknahmeverpflichtungen eines Dienstleisters bedienen, sicherstellen sollten, dass dieser alle unter das ElektroG fallenden Altgeräte zurücknimmt und die Endnutzer auch ausreichend deutlich über die Rückgabemodalitäten für die verschiedenen Gerätetypen informiert. Anderenfalls drohen nicht nur behördliche Bußgelder, sondern es besteht auch ein Risiko, von Wettbewerbern oder Verbänden abgemahnt zu werden.

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20 % „Kleingedrucktes“ noch zumutbar – BGH konkretisiert Ausnahmen von Fernabsatz-Informationspflichten bei begrenztem Raum

(BGH, Urteil v. 11. April 2019 – I ZR 54/16 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II)

  • Nachdem der EuGH im Januar eine Vorabentscheidung zum Umfang der fernabsatzrechtlichen Belehrungspflichten bei begrenztem Raum getroffen hat (wir berichteten im Update Commercial 04/2019), oblag es dem BGH, die vom EuGH aufgestellten, eher vagen Grundsätze auf die konkrete Frage anzuwenden, ob in einem Werbeprospekt mit Bestellpostkarte eine vollständige Widerrufsbelehrung erteilt (und auch das Muster-Widerrufsformular verwendet) werden muss oder ob in derartigen Fällen erleichterte Informationspflichten aufgrund begrenzter Darstellungsmöglichkeiten gelten.
  • Dabei stellte der BGH zunächst klar, dass Unternehmer Art und Umfang ihrer Werbebotschaften grundsätzlich frei wählen können. Für die Frage, ob das gewählte Werbemittel nur eingeschränkten Raum für die gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen biete, solle dann entscheidend sein, welchen Anteil diese Pflichtinformationen insgesamt am verfügbaren Raum einnehmen würden.
  • Bei Printwerbung sei erst dann von einem Zurücktreten der Werbebotschaft hinter den Pflichtinformationen auszugehen, wenn für die Verbraucherinformationen bei Verwendung einer angemessenen Schriftgröße mehr als ein Fünftel des insgesamt verfügbaren Raumes benötigt werde. Für die Beurteilung komme es dabei aber nicht auf die jeweiligen Vorstellungen des Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des verfügbaren Raums, sondern auf einen objektiven Maßstab an.
  • Grundsätzlich seien Unternehmer auch verpflichtet, das gesetzliche Muster-Widerrufsformular beizufügen. Hiervon könne ebenfalls nur abgesehen werden, wenn die Pflichtinformationen inklusive Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des verfügbaren Raums ausmachen würden. In diesem Fall müsse dann in einem zweiten Schritt erneut geprüft werden, ob die übrigen Pflichtangaben immer noch mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen.

Nachdem die Vorabentscheidung des EuGH zunächst mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet hatte, hat der BGH nun für den Bereich der Printwerbung erfreulich handfeste Regeln dazu aufgestellt, wann aufgrund begrenzter Platzverhältnisse von den ausführlichen gesetzlichen Informationspflichten abgewichen werden kann. Positiv ist dabei insbesondere die Klarstellung, dass Unternehmen bei der Wahl von Art und Umfang ihrer Werbemittel frei bleiben und z.B. nicht verpflichtet sind, größere Anzeigen zu buchen, um dort das gesamte „Kleingedruckte“ unterbringen zu können. Dass hingegen für die Frage, ob die Pflichtinformationen in dem gewählten Werbemittel in angemessener Größe darstellbar sind, objektive Kriterien heranzuziehen sind, ist nachvollziehbar, da die Informationspflichten ansonsten allzu leicht durch eine „kreative Gestaltung“ der Werbung umgangen werden könnten.

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Vorfälligkeitsklausel nach Zahlungsverzug in AGB zulässig

(BGH, Urteil v. 18. April 2019 – III ZR 191/18)

  • Der BGH hat entschieden, dass eine in Unterrichtsverträgen verwendete Vorfälligkeitsklausel, nach der bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig wird, AGB-rechtlich zulässig ist.
  • Dabei bestätigte er insbesondere erstmals höchstrichterlich, dass eine solche Vorfälligkeitsklausel keine Vertragsstrafe darstellt (die an den strengen Anforderungen des § 309 Nummer 6 BGB zu messen wäre). Es handele sich dabei vielmehr um eine (echte) Vorauszahlungs- oder Vorfälligkeitsklausel, da sie dem Vertragspartner keine zusätzlichen Zahlungspflichten neben seiner Hauptleistungspflicht aufbürde, sondern ihn im Verzugsfall weiterhin nur zur – allerdings zeitlich vorgezogenen – Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichte. Eine solche Klausel sei allein am Maßstab des § 307 BGB zu überprüfen.
  • Sofern das AGB-rechtliche Transparenzgebot beachtet werde (was für die konkrete Klausel bejaht wurde), benachteilige eine Vorfälligkeitsklausel, die an eine schwerwiegende schuldhafte Vertragsverletzung des Kunden wie einen Zahlungsverzug von mehr als drei Monatsbeiträgen anknüpfe, den Kunden nicht unangemessen.

Die Entscheidung des BGH sorgt für mehr Klarheit im Hinblick auf die Rechtsnatur von Vorfälligkeitsklauseln und damit auch auf die Anforderungen an ihre AGB-rechtliche Wirksamkeit. Danach können Vorfälligkeitsklauseln jedenfalls für solche Situationen vorgesehen werden, in denen der Verwender der Klausel aufgrund schuldhafter Vertragsverstöße des Vertragspartners auch zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt wäre. Zumindest in derartigen Fällen geht der BGH davon aus, dass die vorgezogene Zahlungspflicht des Vertragspartners nicht zu einer mit einer „Strafzahlung“ vergleichbaren Mehrbelastung des Vertragspartners führt. Dabei geht die Entscheidung allerdings nicht auf mögliche Zinsvorteile ein, die eine Vorverlagerung der Fälligkeit für den Gläubiger mit sich bringen kann. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auf Fälle zu begrenzen ist, in denen dieser Aspekt (z. B. aufgrund kurzer Restlaufzeiten, verhältnismäßig geringer Zahlungspflichten oder eines insgesamt niedrigen Zinsniveaus) vernachlässigbar bleibt, oder ob diese Grundsätze auch
auf Verträge größeren Volumens übertragen werden können.

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EU-Kommission verhängt EUR 6,2 Mio. Geldbuße gegen Sanrio wegen wettbewerbswidriger Hello-Kitty-Lizenzverträge

(Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 9. Juli 2019)

  • Die Europäische Kommission ist erneut wegen Beschränkungen grenzüberschreitender Verkäufe tätig geworden. Nachdem sie in diesem Jahr deswegen schon Bußgelder gegen Guess (wir berichteten im Update Commercial 04/2019) und AB InBev (wir berichteten im Update Commercial 06/2019) erlassen hat, traf es nunmehr das japanische Unternehmen Sanrio. Sanrio ist für das Design, die Lizenzvergabe, die Herstellung und den Vertrieb von Hello-Kitty-Produkten verantwortlich.
  • Folgende Praktiken von Sanrio sind von der Kommission als Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln beurteilt worden:
    • Klauseln, die Verkäufe außerhalb der zugewiesenen Vertragsgebiete durch Lizenznehmer ausdrücklich untersagen;
    • Verpflichtungen zur Weiterleitung eingegangener Bestellungen außerhalb des Vertragsgebiets an Sanrio;
    • Beschränkungen in Bezug auf die auf den Merchandising-Artikeln verwendeten Sprachen;
    • Audits und Nichtverlängerung von Verträgen, wenn Lizenznehmer Beschränkungen beim Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets nicht einhielten.

Dass ein Hersteller seine Händler nach europäischem Recht nicht hindern darf, Produkte in anderen EU-Staaten (und Staaten des EWR-Abkommens) zu verkaufen, ist nichts Neues. Bekannt ist ebenfalls, dass dieses Verbot auch gleichsam periphere Maßnahmen umfasst, wie etwa fehlende Sprachübersetzungen, um so auf indirektem Weg Handelshemmnisse zu errichten. Im AB-InBev-Fall gehörte zu diesen indirekten Maßnahmen die Einführung einer speziellen Verpackung, um den Absatz in Belgien zu erschweren.

Bemerkenswert an der Hello-Kitty-Entscheidung ist, dass die Wettbewerbsbeschränkungen Produkte zum Gegenstand hatten, die durch Rechte des geistigen Eigentums wie Warenmarken oder Urheberrechte geschützt sind. Dementsprechend handelt es sich bei den betroffenen Vereinbarungen um Lizenzverträge zwischen Sanrio als Lizenzgeber und seinen Lizenznehmern (unabhängigen Unternehmen). Indes rechtfertigt der Lizenzcharakter dieser Verträge nicht die hier praktizierten Vertriebsbeschränkungen und schützt nicht vor einem Bußgeld, wie die Entscheidung der Kommission zeigt (und zeigen soll).

Ein höheres Bußgeld konnte Sanrio dadurch vermeiden, dass es mit der Kommission „über seine rechtliche Verpflichtung hinaus“, wie es in der Pressemitteilung heißt, kooperierte. Die „freiwillige“ Übermittlung von Informationen und weiterer Beweismittel mit erheblichem Mehrwert führte zu einer Minderung von 40 %. Auch Guess und AB InBev hatten auf diese Weise eine Bußgeldreduktion bewirkt.

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Gesetzgebung und Trends

EU-Verordnung über Produktkonformität und Marktüberwachung in Kraft

(Verordnung [EU] 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011)

  • Am 15. Juli 2019 ist die „Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten“ in Kraft getreten (wir berichteten im Update Commercial 04/2019 über das Gesetzgebungsverfahren).
  • Die Verordnung soll die Marktüberwachung innerhalb der EU stärken und die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit gewährleisten, um sicherzustellen, dass in der EU in Verkehr gebrachte Produkte sicher sind.
  • Die neuen Regelungen gelten für alle Produkte, die unter die in Anhang I der Verordnung genannten (bereits bestehenden) harmonisierten Produktvorschriften fallen, soweit in diesen Vorschriften keine spezielleren Vorgaben existieren. Zusätzlich enthält die Verordnung auch Rahmenregelungen zur Kontrolle anderer Produkte, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden.
  • Hersteller oder Importeure von Produkten werden durch die Verordnung künftig insbesondere verpflichtet sicherzustellen, dass die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise EU-Konformitätserklärungen, vorliegen, und diese für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Weiter müssen sie bei Verdacht auf bestehende Produktrisiken die Marktüberwachungsbehörden unterrichten und mit diesen kooperieren. Ist weder der Hersteller eines Produkts noch der Importeur in der EU niedergelassen und existiert auch kein Bevollmächtigter, sieht die Verordnung erstmals auch entsprechende Verpflichtungen für Fulfillment-Dienstleister mit Sitz in der Union vor.
  • Eine weitere wichtige Neuerung für den Onlinehandel besteht darin, dass produktsicherheitsrechtliche Verpflichtungen künftig bereits dann ausgelöst werden können, wenn Produkte Kunden in der EU online zum Verkauf angeboten werden.
  • Die Verordnung gilt ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Eine Reihe von Bestimmungen (hauptsächlich zur internationalen Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden) gilt hingegen bereits ab dem 1. Januar 2021. Die bislang geltenden Regelungen zur gemeinschaftlichen Marktüberwachung und Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten in der Akkreditierungs- und Marktüberwachungs-Verordnung (VO [EG] 765/2008) werden durch die neue Verordnung zum 16. Juli 2021 aufgehoben.

Die Verordnung stellt neben den zahlreichen bereits bestehenden produktspezifischen Regelungen einheitliche EU-weite Mindeststandards zur Produktsicherheit und zur Überwachung der Einhaltung dieser Standards auf. Die neu definierten Pflichten für die betroffenen Wirtschaftsakteure unterscheiden sich insgesamt nicht wesentlich von den nach den produktspezifischen Vorgaben bereits bestehenden Pflichten, durch die Schaffung eines einheitlichen Rahmens werden die Anforderungen jedoch weiter vereinheitlicht und teilweise konkretisiert. Die Einbeziehung auch von Fulfillment-Dienstleistern in die Produktverantwortung sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts des „Inverkehrbringens“ von Produkten auf das bloße Online-Angebot soll verhindern, dass im Onlinehandel unsichere Produkte aus Nicht-EU-Ländern angeboten werden. Um die betroffenen Wirtschaftsakteure zu unterstützen, sieht die Verordnung vor, dass die EU-Kommission über das „Ihr Europa“-Portal Informationen über die Produktanforderungen und Rechte, Pflichten und Bestimmungen im Zusammenhang mit den harmonisierten Produktvorgaben bereitstellt und auch die
Mitgliedsstaaten entsprechende Informationen über die einzelstaatlichen Umsetzungen zur Verfügung stellen.

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Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen bestimmt u. a. neue Anforderungen im E-Commerce

(Richtlinie [EU] 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen)

  • Am 27. Juni 2019 ist eine neue Richtlinie in Kraft getreten, die dafür sorgen soll, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher bis zum Jahr 2025 so ausgestaltet werden, dass sie auch Menschen mit Behinderungen (z. B. eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen oder körperlichen Einschränkungen) zugänglich sind.
  • Dies betrifft u. a. Produkte wie Selbstbedienungsterminals, Hardware- und Betriebssysteme für Universalrechner und Geräte wie Smartphones, Tablets, Fernseher und Book-Reader. Betroffene Dienstleistungen sind u. a. elektronische Kommunikations- und audiovisuelle Mediendienste, bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Personenverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und hierfür bestimmte Software, aber auch generell Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr / E-Commerce.
  • Die Anforderungen an die verschiedenen Produkte und Dienstleistungen werden im Einzelnen in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. Beispielsweise müssen Informationen zur Nutzung der Produkte und Dienstleistungen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden (z. B. akustisch und visuell). Anhang II der Verordnung enthält eine Auflistung indikativer – unverbindlicher – Beispiele für mögliche Lösungen, die zur Erfüllung dieser Barrierefreiheitsanforderungen beitragen.
  • Ausnahmen von den Anforderungen der Richtlinie können gelten, wenn ihre Einhaltung eine wesentliche Änderung des Produkts / der Dienstleistung erfordern oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führen würde (die hierfür maßgeblichen Kriterien sind in Anhang VI der Richtlinie aufgeführt). Zudem sieht die Richtlinie Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor.

Die Mitgliedsstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umsetzen. Die entsprechenden Vorschriften müssen dann größtenteils ab dem 28. Juni 2025 angewendet werden. Hersteller betroffener Produkte werden die Konformität mit den Vorgaben künftig durch die Durchführung einer Konformitätsbewertung und die Anbringung einer CE-Kennzeichnung bestätigen müssen. Für Importeure und Händler sind abgestufte Pflichten vorgesehen. Erbringer betroffener Dienstleistungen müssen künftig in ihren AGB oder ähnlichen Dokumenten angeben, wie die Barrierefreiheitsanforderungen umgesetzt werden. Für Hersteller und Anbieter betroffener Produkte oder Dienstleistungen empfiehlt es sich, die nationalen Gesetzgebungsverfahren im Blick zu behalten und sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen.

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Neue EU-Verordnung für mehr Fairness und Transparenz bei Online-Plattformen und Suchmaschinen

(Verordnung [EU] 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten)

  • Am 31. Juli 2019 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten, die künftig die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmern, die Geschäfte über diese Plattformen abwickeln, neu regeln wird. Die Verordnung gilt ab dem 12. Juli 2020 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.
  • Betroffen von der Verordnung sind Online-Marktplätze, Online-Dienste für Softwareanwendungen und / oder soziale Medien sowie Online-Suchmaschinen, und zwar unabhängig von ihrem Niederlassungsort. Voraussetzung ist lediglich, dass ihre Kunden gewerbliche Nutzer sind, die in der EU niedergelassen sind und ihre Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern anbieten, die sich ebenfalls in der EU befinden.
  • Die Verordnung beinhaltet einige neue Verpflichtungen für Plattformbetreiber. Beispielsweise stellt sie erweiterte Anforderungen an die Gestaltung ihrer AGB und im Hinblick auf Sperrungen oder Kündigungen von Nutzerkonten. Weiter sieht die Verordnung verschiedene Informationspflichten für die Plattformbetreiber vor, insbesondere müssen wesentliche Informationen zu Rankings oder einer differenzierten Behandlung von Angeboten erteilt werden. Zudem werden Plattformbetreiber verpflichtet, ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten und außergerichtliche Streitschlichtungsmaßnahmen anzubieten.

Betroffene Plattformbetreiber sollten sich rechtzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen und diese – soweit erforderlich – vor dem 12. Juli 2020 umsetzen. Zwar ist noch nicht bekannt, welche Sanktionen Verstöße nach sich ziehen werden, es ist aber davon auszugehen, dass die nationalen Gesetzgeber diese zeitnah festlegen werden. Bei Nichteinhaltung müssen die Plattformbetreiber zudem nicht nur die Reaktionen ihrer Vertragspartner fürchten: Um die Durchsetzung der neuen Vorgaben sicherzustellen, gewährt die Verordnung auch repräsentativen Organisationen, Verbänden und öffentlichen Stellen das Recht, gerichtlich gegen Verstöße vorzugehen.

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