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Update Commercial 10/2018

Oktober 2018

Inhalt

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Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

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Aktuelle Rechtsprechung

Vollständiger Haftungsausschluss für Angaben Dritter in AGB unwirksam

(OLG München, Urteil v. 15. März 2018 – 29 U 2137 / 17)

  • Eine AGB-Klausel, die den Eindruck erweckt, dass der Verwender – auch unabhängig von eigenem Verschulden – nicht für Angaben Dritter hafte, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist daher insgesamt unwirksam. Dies hat das OLG Köln in Bezug auf eine Regelung in den AGB eines Reisevermittlers entschieden, nach der dieser die Haftung für Angaben der Reiseveranstalter zu den vermittelten Reisen ausschließen wollte.
  • Jedenfalls dann, wenn der Verwender der AGB bewusst oder unter Verletzung bestehender Sorgfaltspflichten unrichtige Angaben Dritter übernimmt und seinen Vertragspartner nicht auf die Unrichtigkeit hinweist, haftet er gegenüber dem Vertragspartner für diese eigene Pflichtverletzung. Diese Haftung kann durch AGB nicht insgesamt ausgeschlossen werden.

Sind Unternehmen beim Angebot ihrer Leistungen auf Angaben von Dritten angewiesen, die sie nicht oder nicht vollständig überprüfen können, haben sie ein berechtigtes Interesse daran, sich gegen eine Haftung für Fehler in diesen Informationen abzusichern. Soll eine Haftung für solche Fremdangaben in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden, sind dabei jedoch die Grenzen des AGB-Rechts zu beachten. Aus diesem Grund sollte in der Regelung klargestellt werden, dass der Haftungsausschluss nicht für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen des Verwenders (wie z. B. die Verletzung eigener Sorgfalts- oder Hinweispflichten) gilt.

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Servicegebühren für unklaren Geschäftsaufwand in AGB unzulässig

(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 24. August 2018 – BGH, Urteil v. 23. August 2018 – III ZR 192 / 17)

  • Eine AGB-Klausel, durch die der Anbieter von Veranstaltungstickets eine „Servicegebühr“ für die elektronische Übersendung der Karten zum Selbstausdrucken durch den Kunden erhebt, stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar.
  • Bei einem Versendungskauf hat der Käufer nach dem gesetzlichen Leitbild nur die eigentlichen Versendungskosten zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung.
  • Zwar kann es in Einzelfällen zu rechtfertigen sein, einen unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand für verschiedene Versandarten nicht in die allgemeine Preiskalkulation mit einzubeziehen, sondern hierfür in AGB jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Dabei muss sich ein entsprechender Geschäftsaufwand allerdings auch belegen lassen. Dies ist bei einer automatisierten elektronischen Übersendung eines Links auf eine als Eintrittskarte ausdruckbare PDF-Datei jedenfalls nicht der Fall.

Praxistipp:  Bei der Preisgestaltung für Waren oder Dienstleistungen ist zu beachten, dass der allgemeine Geschäftsaufwand des Verkäufers grundsätzlich von den angegebenen Verkaufspreisen abgedeckt werden muss. Wenn aber verschiedene „Zusatzleistungen“ – wie z. B. mehrere Versandarten beim Versendungskauf – angeboten werden, die einen unterschiedlichen Aufwand des Verkäufers erfordern, der sich nicht sinnvoll in der allgemeinen Preiskalkulation abbilden lässt, kann eine Aufgliederung in unterschiedliche Zusatzposten sinnvoll sein. Bei der Gestaltung entsprechender Klauseln in AGB ist jedoch Vorsicht geboten. Diese sollten nicht den Eindruck versteckter Preisaufschläge erwecken, sondern transparent formuliert werden, und die Höhe der Entgelte sollte dem tatsächlichen Aufwand entsprechen.

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Ignorieren von Mängelrügen kann einen eigenen Haftungstatbestand begründen

(OLG Oldenburg, Urteil v. 21. August 2018 – 2 U 62 / 18)

  • Rügt der Auftraggeber Mängel einer Werkleistung, ist der Werkunternehmer verpflichtet, diese Mängelbehauptung zu prüfen und den Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen. Reagiert der Unternehmer auf eine Mängelanzeige nicht, kann dies eine weitere (Neben-)Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag begründen. Daraus entstehende Schäden können einen eigenständigen Schadenersatzanspruch neben der Leistung begründen, der – unabhängig von etwaigen Mängelgewährleistungsrechten – ohne vorherige Fristsetzung geltend gemacht werden kann.
  • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Werkleistung auch dann mangelhaft, wenn der geschuldete Erfolg nur deshalb nicht erreicht wird, weil von anderen Unternehmern durchgeführte Vorarbeiten unzureichend waren. Eine Enthaftung kann der Werkunternehmer nur dadurch erreichen, dass er die Vorgewerke ausreichend prüft und dem Auftraggeber etwaige Bedenken mitteilt.
  • Macht der Auftraggeber aufgrund eines solchen Mangels Schadenersatz statt der Leistung geltend, setzt die hierfür erforderliche Fristsetzung grundsätzlich voraus, dass der Auftraggeber den Unternehmer in die Lage versetzt, seine Leistung mangelfrei erbringen zu können. Hierzu muss der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen vornehmen (oder jedenfalls anbieten), die dem Unternehmer die Herstellung eines mangelfreien Folgegewerkes ermöglichen. 

Praxistipp:  Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob ein Untätigbleiben des Werkunternehmers nach einer Mängelanzeige – wie vom OLG Oldenburg angenommen – eine eigenständige (Neben-)Pflichtverletzung darstellt, die einen Schadenersatzanspruch neben der Leistung begründen kann. Sollte der BGH dies anders sehen und eine eventuelle Schadenersatzpflicht nur im Rahmen der Mängelgewährleistungsrechte annehmen, stellt sich bei Mängeln aufgrund fehlerhafter Vorgewerke die Frage, ob auch in diesem Fall eine Fristsetzung zur Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung zunächst die Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten erfordert.

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Anforderungen an Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Rechtsverkehr – Erfüllungsort bei internationalen Vertriebsverträgen

(EuGH, Urteil v. 8. März 2018 – C 64 / 17)

  • Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist es für die wirksame Vereinbarung eines Gerichtsstands nach Art. 25 Abs. 1 a) Brüssel-Ia-VO erforderlich, dass diese Vereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung getroffen wird. Eine Gerichtsstandsklausel in AGB eines Vertragspartners, die (nur) in von diesem ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.
  • Liegt keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Vertriebsvertrag zwischen zwei Parteien mit Sitz und Geschäftstätigkeit in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über den Vertrieb von Waren in einem dritten Mitgliedstaat, in dem keine dieser Gesellschaften über eine Niederlassung verfügt, danach, wo sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet. Nur wenn dieser Ort nicht ermittelt werden kann, ist auf den Wohnsitz des Vertriebspartners als Leistungserbringer abzustellen.

Praxistipp:  Im internationalen Rechtsverkehr ist die wirksame Vereinbarung eines Gerichtsstandes von großer Bedeutung. Gerade in grenzüberschreitenden Verträgen, bei denen die Parteien in unterschiedlichen Staaten ihren Sitz haben, der Erfüllungsort aber in einem weiteren Staat liegt, besteht anderenfalls das Risiko, einen Rechtsstreit nach einer Verfahrensordnung führen zu müssen, in der sich keine der Vertragsparteien „zu Hause“ fühlt. Damit eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht an den – im Vergleich zum deutschen Recht strengeren – Formvorschriften der Brüssel-Ia-VO scheitert, empfiehlt es sich, diese schriftlich zu vereinbaren. Zwar ist es nach der Verordnung grundsätzlich auch möglich, eine Gerichtsstandsvereinbarung in einer abweichenden Form zu treffen, welche entweder „zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten“ oder einem geltenden Handelsbrauch entspricht. Derartige Gepflogenheiten oder Bräuche müssen im Streitfall jedoch erst einmal nachgewiesen werden, was in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt. Ist eine Gerichtsstandsklausel (nur) in AGB enthalten, sollte jedenfalls das – von beiden Parteien unterzeichnete – Vertragswerk deutlich auf die AGB verweisen und diese dem Vertragspartner nachweislich auch zur Verfügung gestellt werden.

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Zulässigkeit eines pauschalen Internet-Plattformverbotes im selektiven Vertrieb

(OLG Frankfurt, Urteil v. 12. Juli 2018 – 11 U 96 / 14 [Kart])

  • Ein im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems enthaltenes Verbot, bei Vertrieb der Vertragsprodukte im Internet Verkaufsplattformen einzuschalten, stellt jedenfalls keine Kernbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO dar, wenn der Hersteller gleichzeitig die Nutzung von Suchmaschinen / Preisvergleichsseiten zulässt.
  • Die Beurteilung, ob bestimmte Vertragswaren ein „Luxusimage“ innehaben, das die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen kann, richtet sich primär nach der Sicht der Verbraucher.
  • Für die Annahme eines solchen Images kann es aber bereits ausreichen, wenn der Hersteller die Produkte durch entsprechende Marketingaktivitäten als „Luxusprodukte“ bewirbt und in einem hochwertigen Marktsegment positioniert. Eine Beweiserhebung über die tatsächliche Wahrnehmung der Verbraucher ist allenfalls dann erforderlich, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Verbraucher trotz entsprechenden Marketings keine Vorstellung einer „Aura von Luxus“ mit den Produkten verbinden.

Praxistipp:  , hat der EuGH im Dezember 2017 in der Rechtssache Coty entschieden, dass das Verbot einer Nutzung von Online-Marktplätzen in selektiven Vertriebssystemen nicht per se kartellrechtswidrig ist und insbesondere keine sog. Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 Vertikal-GVO darstellt. Das OLG Frankfurt, das dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, hat nun den zugrundeliegenden Rechtsstreit entschieden. 
Das OLG bezweifelt dabei zwar die Rechtsansicht des EuGH, dass ein pauschales Verbot, die Produkte über Drittplattformen anzubieten, immer in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel des Herstellers stehe, ein vorhandenes „Luxusimage“ seiner Produkte zu wahren. Vielmehr seien – abhängig von der Art der Plattform und der Gestaltung – durchaus auch Möglichkeiten einer gehobenen, einem solchen Image nicht abträglichen Produktpräsentation auf Drittplattformen denkbar. 
Letztendlich hatte das OLG diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, da das Drittplattformverbot im konkreten Fall jedenfalls nach der Vertikal-GVO freigestellt war. Das OLG geht mit dem EuGH davon aus, dass es sich bei dem Plattformnutzungsverbot nicht um eine (nicht freistellungsfähige) Kernbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO handelt. Insbesondere liege keine Kunden(gruppen)beschränkung vor, da es sich bei Kunden, die vorranging über bestimmte Onlineplattformen einkaufen, nicht um eine abgrenzbare Kundengruppe innerhalb der Gruppe der Onlinekunden handele. 
Damit bestätigt das OLG Frankfurt, dass ein Verbot des Vertriebs über Drittplattformen auch in solchen selektiven Vertriebssystemen wirksam vereinbart werden kann, die keine Luxuswaren zum Gegenstand haben. Jedenfalls in Verträgen innerhalb von selektiven Vertriebssystemen, bei denen keine der Vertragsparteien die 30%-Marktanteilsgrenze der Vertikal-GVO überschreitet, kann danach der Onlinevertrieb über Drittplattformen kartellrechtlich wirksam untersagt werden. 

Hierzu auch unser Blogbeitrag Selektiver Vertrieb: OLG Frankfurt bestätigt nach EuGH-Vorlage die Rechtmäßigkeit von Drittplattformverboten

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In diesem Zusammenhang: markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei „Graumarktverkauf“ von Luxuswaren 

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 6. März 2018 – I-20 U 113 / 17)

  • Unter anderem unter Berufung auf die o. g. Coty-Entscheidung des EuGH hat der BGH entschieden, dass Hersteller von Luxuswaren, die ihre Produkte über ein selektives System vertreiben, einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen außerhalb des Selektivvertriebssystems stehende Händler haben können, wenn diese die Produkte auf eine Weise anbieten, die geeignet ist, ein vom Hersteller als Markeninhaber geschaffenes Luxusimage erheblich zu beeinträchtigen und dadurch den Ruf der Marke zu schädigen.
  • In diesem Fall tritt keine Erschöpfung der Markenrechte des Markeninhabers ein, d. h., dieser kann Systemaußenseitern die Nutzung seiner Marken durch den Weiterverkauf der Waren untersagen, auch wenn die Waren zunächst mit seiner Zustimmung unter seiner Marke in den Verkehr gebracht wurden.

Praxistipp:  Innerhalb eines selektiven Vertriebssystems haben Hersteller bei Verstößen gegen die von ihnen gewählten Vertriebsvorgaben die Möglichkeit, unmittelbar aus dem Vertriebsvertrag gegen ihre Systemhändler vorzugehen. Wenn Parallelhändler Waren über Löcher im Selektivsystem beziehen und weiterverkaufen, bestehen gegen diese keine vertraglichen Ansprüche, was ein rechtliches Vorgehen gegen „Graumarkthändler“ erschwert. Kann der Hersteller aber darlegen, dass die Art und Weise des „Graumarktvertriebs“ geeignet ist, den guten Ruf seiner Marke zu schädigen, eröffnet der markenrechtliche Unterlassungsanspruch hier Möglichkeiten, einer Aushöhlung des selektiven Vertriebssystems durch Systemaußenseiter entgegenzuwirken.

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Unwirksame Klauseln in Selektivvertriebsvertrag – Verbot von Werbung mit „durchgestrichener UVP“ des Herstellers

(LG Köln, Urteil v. 11. Juli 2018, Az. 26 O 128 / 17)

  • Das LG Köln hat eine Klausel eines Selektivvertriebsvertrages für Schul- und Sportbedarfsartikel für unwirksam erklärt, die es Händlern verbietet, die Ware des Herstellers mit „reißerischen und marktschreierischen Aussagen“ anzubieten. Darunter fasste der Hersteller insbesondere eine Preisgegenüberstellung der „durchgestrichenen UVP“ mit dem Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken können, die Produkte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten.
  • Das Landgericht hielt diese Klausel für intransparent, da weder allein die Gegenüberstellung von „durchgestrichenen UVP“ und Verkaufspreisen noch das Anbieten von Sparpreisen aus objektiver Sicht bereits reißerisch oder marktschreierisch sei. Derartige Angebote seien auch nicht zwingend mit Schleuderpreisen gleichzusetzen. Zudem werfe die Klausel die Frage auf, wie die Händler überhaupt noch preisermäßigte Angebote bewerben können sollen.

Praxistipp:  Im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen haben die Hersteller grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Eindruck vermieden wird, bei ihren Produkten handele es sich um „Ramschware“. Dies stellt auch das LG Köln nicht in Abrede. Bei der Gestaltung konkreter Vermarktungsvorgaben für die Händler ist jedoch darauf zu achten, diese hinreichend konkret zu formulieren und auch die Interessen der Händler angemessen zu berücksichtigen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollten die höheren Instanzen die Auffassung des LG Köln bestätigen, kann eine Werbung mit „durchgestrichener UVP“ nicht mehr wirksam pauschal untersagt werden.

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Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

(BGH, Urteil v. 19. Juli 2018 – VII ZR 19 / 18)

  • Der BGH hat anhand eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer Küche ausführlich zu den rechtlichen Kriterien der Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag Stellung genommen. Dabei hat er seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass es für die Abgrenzung entscheidend darauf ankommt, auf welcher Leistung bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände der Schwerpunkt liegt.
  • Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist danach von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung auszugehen. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor. Dieser Grundsatz stehe auch im Einklang mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999 / 44 / EG).

Praxistipp:  Obwohl die Mängelgewährleistungsrechte im Kauf- und Werkrecht weitestgehend angeglichen wurden, hat die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkverträgen weiterhin grundlegende Bedeutung. Insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer Abnahme (nur beim Werkvertrag) und die damit verbundenen Rechtsfolgen, Mitwirkungspflichten des Bestellers im Werkvertragsrecht sowie teilweise auch in Bezug auf die Voraussetzungen einer Mängelhaftung und Ausnahmen hiervon bestehen praktisch relevante Unterschiede. Es kann sich daher empfehlen, im Vorfeld vertraglich festzulegen, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, den Vertrag schlicht als „Kaufvertrag“ oder „Werkvertrag“ zu bezeichnen. Vielmehr sollte aus der Vertragsgestaltung deutlich werden, worauf nach dem Willen der Vertragsparteien der Schwerpunkt der geschuldeten Leistung liegen soll.

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Vorlagefrage an den EuGH – inwieweit müssen Autohersteller unabhängigen Marktteilnehmern Informationen zu Ersatzteilen zur Verfügung stellen?

(BGH, Beschluss v. 21. Juni 2018 – I ZR 40 / 17 „Ersatzteilinformationen“)

  • Nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 der sog. Fahrzeugemissionsverordnung (VO (EG) Nr. 715 / 2007) müssen Fahrzeughersteller unabhängigen Marktteilnehmern einen uneingeschränkten, standardisierten und leichten Onlinezugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen ihrer Fahrzeuge gewähren. Dabei dürfen die unabhängigen Marktteilnehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers nicht diskriminiert werden.
  • Der BGH hat zu entscheiden, ob für die Bereitstellung dieser Informationen die Gewährung eines Lesezugriffs auf eine Onlinedatenbank ausreicht oder ob den Marktteilnehmern die Informationen in einer elektronisch weiterverarbeitbaren Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine solche Form würde es unabhängigen Reparaturbetrieben z. B. ermöglichen, durch eine Verknüpfung der Fahrzeugidentifikationsnummer mit Daten von freien Ersatzteilherstellern alternative Teilelisten zu erhalten. Da es diesbezüglich an einer klaren Regelung fehlt, hat der BGH dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • Weiter hat der EuGH zu entscheiden, ob es eine unzulässige Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer darstellt, wenn ein Hersteller – neben der Bereitstellung der nach der Fahrzeugemissionsverordnung erforderlichen Informationen – zusätzlich einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet.

Praxistipp:  Während der BGH in Bezug auf die Frage, ob die Gewährung eines Lesezugriffs auf die relevanten Reparatur- und Wartungsinformationen ausreicht oder ob die Möglichkeit einer elektronischen Weiterverarbeitung der Daten gewährt werden muss, bei der Auslegung der Vorschrift Argumente für beide Ansichten anführt, positioniert er sich im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage deutlich. Das Diskriminierungsverbot dürfte sich nach Ansicht der obersten Bundesrichter in der Verpflichtung erschöpfen, unabhängigen Marktteilnehmern den gleichen Zugang zu Informationen wie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des EuGH zu dieser Frage auch Anhaltspunkte zur Bewertung anderer wettbewerbsrechtlicher Diskriminierungstatbestände liefern wird.

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Gesetzgebung und Trends

Produktionsverbot für Halogenlampen seit dem 1. September 2018

(Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 31. August 2018)

Bereits im Jahr 2009 wurde im Rahmen der EU-Vorschriften zum Ökodesign und zur Energieeffizienzkennzeichnung für Haushalts- und Bürogeräte ein EU-weites Produktionsverbot für Halogenlampen der Klasse „D“ oder schlechter beschlossen. Nun ist die Übergangsfrist abgelaufen. Altbestände dürfen noch abverkauft werden. Nicht betroffen sind Halogenglühlampen, wie sie häufig in Schreibtischlampen und Flutlicht-Scheinwerfern verwendet werden; für diese gelten Ausnahmeregelungen. Auch Niederspannungs-Halogenglühlampen wie z. B. die sog. „Spots“ für Deckenstrahler sind nicht betroffen.

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Verpflichtende neue Emissionstests für Neufahrzeuge

(Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 31. August  2018)

Seit dem 1. September 2018 müssen alle Neufahrzeuge strengere Emissionstests durchlaufen, bevor sie in Europa in Verkehr gebracht werden können. Hierzu gehören eine verbindliche Emissionsmessung im praktischen Fahrbetrieb („Real Driving Emissions“, RDE) und ein neues und realistischeres weltweit harmonisiertes Laborverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs („World Harmonised Light Vehicle Test Procedure“, WLTP). Diese Tests sind seit September 2017 bereits für neue Automodelle vorgeschrieben, nun wurde die Verpflichtung auf alle neuen Fahrzeuge ausgeweitet.

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Autoren

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Dr. Robert Budde
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Köln
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Dr. Gerald Gräfe
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