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Newsletter 29 Sep 2020 · Deutschland

Verjährung des Anspruchs auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werk­lohn­an­spruchs

Update Real Estate & Public 09/2020

3 min. Lesezeit

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Hintergrund

Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.05.2020 – VII ZR 108/19 – zu der Frage Stellung bezogen, ob die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf mängelfreie Herstellung mit einer der richterrechtlichen Ausnahmen von § 641 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist, wonach die Abnahme des Werks zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs nicht erforderlich ist.

Die Entscheidung 

Der Unternehmer machte gegen den Besteller einen Restwerklohnanspruch aus einer Schlussrechnung vom 30.04.2013 geltend. Zuvor hatte der Besteller die Abnahme des Werks wegen offener Restarbeiten und vorhandener Mängel abgelehnt. Er hatte den Unternehmer wiederholt und zuletzt am 19.08.2013 zur Beseitigung der restlichen Mängel aufgefordert. Die Parteien streiten über die Fälligkeit des Restwerklohnanspruchs, nachdem sich der Unternehmer auf Verjährung des Herstellungsanspruchs berufen hat. Der BGH entschied, dass der Rest¬werklohnanspruch des Unternehmers nicht fällig sei, da zum Zeitpunkt des Abnahmeverlangens noch wesentliche Mängel bestanden hätten. Die inzwischen eingetretene Verjährung des Herstellungsanspruchs des Bestellers ändere daran nichts.

Grundsätzlich wird ein Anspruch auf Werklohn gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Abnahme des Werkes fällig. Ausnahmsweise bedarf es nach der Rechtsprechung zur Erzielung der Fälligkeit keiner Abnahme, wenn der Besteller die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder ablehnt oder wenn diese unmöglich ist. Ein solcher Fall tritt bei der Verjährung des Erfüllungsanspruchs nicht ein, da die Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB nur die Durchsetzung des Anspruchs (hier des Bestellers) hindert und ihn nicht untergehen lässt. Der Anspruch bleibt erfüllbar, es ist für den Unternehmer tatsächlich und rechtlich möglich, den Anspruch des Bestellers zu erfüllen, also die vorhandenen Restmängel zu beseitigen und damit die Fälligkeit des Werklohnanspruchs herbeizuführen. Wenn der Besteller die Abnahme berechtigt verweigert hat, ist er nicht nach Treu und Glauben gehalten, die Verjährung des Erfüllungsanspruchs durch die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen, wie z. B. einer Klageerhebung, zu verhindern. Nach dem Rechtsgedanken des § 215 BGB darf der Besteller darauf vertrauen, dass ein Werklohnanspruch nicht fällig wird, wenn er berechtigterweise die Abnahme verweigert. 

Praxistipp

Wird der Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werks über mehrere Jahre nicht weiter verfolgt, führt dies lediglich dazu, dass der Besteller den Erfüllungsanspruch seinerseits nach Eintritt der Verjährung nicht mehr geltend machen kann. Davon unabhängig ist jedoch der Werk¬lohnanspruch des Unternehmers. Ihm steht es frei, die Abnahmefähigkeit des Werkes durch Beseitigung von Restmängeln herzustellen und damit die Fälligkeit seines Werklohnanspruches herbeizuführen. Der Besteller ist nicht dazu angehalten, die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zu verhindern. Insbesondere muss sich der Besteller gegenüber dem Unternehmer auch nicht auf wesentliche Mängel im Sinne des § 320 BGB berufen. Es ist ausreichend, wenn er die vom Unternehmer darzulegende und zu beweisende mangelfreie Herstellung des Werkes in einem Prozess in gebotener Weise bestreitet.

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