Home / Veröffentlichungen / Wenn nicht mehr geliefert werden kann … Lieferpflichten...

Wenn nicht mehr geliefert werden kann … Lieferpflichten in der Corona-Krise

18/03/2020

A. Ausgangslage / Aktuelle Situation zum Coronavirus

Schon in Zeiten, als das Coronavirus hauptsächlich auf China beschränkt war, merkten weltweit viele Unternehmen Liefereinschränkungen. Chinesische und von diesen abhängige Unternehmen waren gezwungen, ihre Betriebe zu schließen oder litten ihrerseits an Materialengpässen. Frachtunternehmen konnten Lieferungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen; oftmals konnten Unternehmen in Deutschland nur deshalb weiterarbeiten, weil sie auf Warenbestände oder vor Beginn der Beschränkungen schon versandte Lieferungen bauen konnten. International verzahnte Lieferketten gerieten aber massiv unter Stress.

Seit das Coronavirus als Pandemie auch in Europa angekommen ist, sind mehr und mehr auch solche Firmen betroffen, die keine internationalen Verflechtungen in ihren Lieferketten haben. Der Virus wirkt sich nicht mehr nur mittelbar über die Lieferkette, sondern ganz unmittelbar aus. Immer mehr Bundesländer schließen Schulen und Kindertagesstätten, einzelne Mitgliedsstaaten schränken das öffentliche Leben massiv ein. Die Pandemie führt dazu, dass Mitarbeiter wegen z. B. angeordneter Quarantäne oder der nicht gesicherten Kinderbetreuung nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. All diese Umstände entfalten massive Auswirkungen. Auch hierzulande müssen Unternehmen zunehmend ihren Geschäftsbetrieb reduzieren oder gar einstellen.

In dieser Situation stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten ein Unternehmen gegenüber seinen eigenen Lieferanten und seinen Kunden hat. Können Belieferungen an Kunden „einfach so“ eingestellt werden oder - spiegelbildlich - können Lieferanten „gezwungen“ werden, trotz aller Beeinträchtigungen zu liefern? Und bestehen Schadenersatzansprüche, wenn versprochene Lieferungen nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung erfolgen? Die Beantwortung dieser Fragen richtet sich vor allem danach, ob die Beeinträchtigungen als höhere Gewalt bzw. Force Majeure, Unmöglichkeit oder als ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage einzuordnen sind.

B. Kernaussagen

  • Die Beeinträchtigungen aus der Corona-Pandemie können als höhere Gewalt (Force Majeure) zu verstehen sein. Soweit somit entsprechende Klauseln vereinbart sind, kann sich schon daraus eine Suspendierung der Lieferpflichten ergeben.
  • Ohne eine entsprechende Vertragsklausel kann ein Fall der Unmöglichkeit vorliegen. Unmöglichkeit heißt, dass der Lieferant von seiner Lieferpflicht – zumindest bis zur Beseitigung der Beeinträchtigung – befreit wird.
  • Schadenersatzansprüche wegen dieser Unmöglichkeit oder Verzögerung müssen Unternehmen nicht fürchten, wenn sie ihrerseits alles Zumutbare getan haben, um die Belieferung sicherzustellen. Unternehmen können gezwungen sein, Alternativmaßnahmen (z. B. alternative Fertigung, alternative Lieferquelle und alternative Transportwege) zur Vermeidung oder Abwendung des Leistungshindernisses vorzunehmen. Je größer die sich aus der Pandemie ergebenden Beeinträchtigungen sind, desto geringer sind die Anforderungen an das, was ein Lieferant tun muss.

C. Rechtsgrundlagen bei Leistungshindernissen

I. Force-Majeure-Klauseln und gesetzliche Regelungen

Häufig enthalten (internationale) Verträge sogenannte Force-Majeure-Klauseln, die die Voraussetzungen und Konsequenzen sogenannter höherer Gewalt mehr oder weniger detailliert regeln. In der Regel sehen die Klauseln für die Dauer des Ereignisses eine Suspendierung oder sogar eine endgültige Befreiung von der betroffenen Leistungspflicht (z. B. Lieferpflicht des Lieferanten) vor.

Bei der Frage, ob die gegenwärtigen Beeinträchtigungen unter solche Klauseln fallen, kommt es entscheidend auf den Einzelfall und die genaue Formulierung an. Die Beurteilung ist einfacher, wenn die Vertragsparteien z. B. Seuchen, Epidemien, Quarantänen oder andere behördliche Maßnahmen explizit exemplarisch aufgeführt haben. Die Beurteilung wird schwerer, wenn lediglich von „Force Majeure“ oder „höherer Gewalt“ die Rede ist. Dann enthalten die nationalen und internationalen Gesetze Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffes.

Gemäß Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG) entfällt für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrags die Haftung für ein aus höherer Gewalt (d. h. Force Majeure) resultierendes Leistungshindernis. Das soll dann gegeben sein, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb des Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und wenn von der betroffenen Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund bzw. seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. 

Das BGB sieht für Lieferverträge keine gesonderte Höhere-Gewalt-Regelung vor. Die deutsche Rechtsprechung setzt sich häufig im Reiserecht mit dem Begriff der „höheren Gewalt“ auseinander. Höhere Gewalt ist gemäß der Auslegung deutscher Gerichte ein betriebsfremdes von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. An dieser Definition der deutschen Rechtsprechung orientieren sich in der Regel auch die Force-Majeure-Klauseln in Lieferverträgen, zumindest soweit diese Lieferverträge dem deutschen Recht unterliegen. Bei der Auslegung der Force-Majeure-Klauseln dürften somit die Grundsätze des Art. 79 CISG und der deutschen Rechtsprechung zur höheren Gewalt von erheblicher Bedeutung sein.

II. Ist das Coronavirus ein relevantes Force-Majeure-Ereignis?

Für das deutsche Reiserecht ist grundsätzlich anerkannt, dass Epidemien und Seuchen prinzipiell als höhere Gewalt angesehen werden können. Dies haben z. B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Bad Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden. Bei der Beurteilung sollen hiernach insbesondere den Erklärungen des Auswärtigen Amtes und den Empfehlungen der WHO Indizwirkung zukommen. Auch behördliche Maßnahmen (z. B. Produktionseinschränkungen oder Embargos) können als höhere Gewalt eingestuft werden. Gemäß der deutschen juristischen Kommentarliteratur zu dem CISG sind Naturkatastrophen, Epidemien und staatliche Eingriffe ebenfalls typische Fallbeispiele, die zu höherer Gewalt im Sinne von Art. 79 CISG führen können.

Im Fall des neuen Coronavirus liegen Warnungen und Empfehlungen des Auswärtigen Amtes sowie der WHO vor. Außerdem ergreifen immer mehr Behörden in Deutschland Maßnahmen, die z. B. im Fall von Quarantänen dazu führen, dass der Geschäftsbetrieb rein faktisch nicht mehr (vollständig) aufrechterhalten werden kann. Das neue Coronavirus dürfte somit vergleichbar zum SARS-Virus ein Ereignis sein, dass höhere Gewalt (d. h. Force Majeure) grundsätzlich auslösen kann.

III. Ein Fall der Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage?

Wenn in den Verträgen keine Force-Majeure-Regelungen existieren, müssen die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungshindernissen auf die allgemeinen Regelungen zurückgreifen. Neben der bereits benannten Regelung in Art. 79 CISG richtet sich der Blick bei nicht dem CISG unterliegenden Lieferbeziehungen aufs BGB: Dieses kennt wie gesagt grundsätzlich für Lieferverträge keine gesonderte Höhere-Gewalt-Regelung. In Betracht kommen in diesen Fällen aber insbesondere § 275 und § 313 BGB. Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, führt § 275 BGB zu einem Wegfall der Leistungspflicht oder einem Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten. § 313 BGB sieht vor, dass im Fall einer schwerwiegenden Störung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, die Anpassung des Vertrages verlangt werden kann; im Fall der Unzumutbarkeit einer Anpassung kann sogar eine Kündigung oder ein Rücktritt in Frage kommen. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass § 275 BGB auch bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die jeweilige Dauer des Leistungshindernisses anzuwenden ist. Stört das Leistungshindernis dagegen lediglich das Äquivalenzverhältnis (z. B. Erhöhung der Beschaffungspreise), kann dies zu einer Anpassung der Vertragsregelungen gemäß § 313 BGB führen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine solche Störung sind jedoch sehr hoch. Ob das eine oder das andere im Fall des Coronavirus greift, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls. 

IV. Entscheidende Frage: Konnte die Lieferstörung mit zumutbaren Maßnahmen vermieden werden?

Sowohl bei höherer Gewalt als auch bei der Beurteilung von Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage muss ein besonderer Aspekt beachtet werden. 

Ein Fall von höherer Gewalt liegt nämlich nur vor, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, d. h. mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Die Zumutbarkeit ist ebenfalls durch eine stark einzelfallabhängige Interessenabwägung zu ermitteln. Gerade im Hinblick auf Art. 79 CISG weist die deutsche juristische Kommentarliteratur darauf hin, dass dem Lieferanten zur Abwendung des Leistungshindernisses regelmäßig auch finanzielle Mehraufwendungen zumutbar sind. Beispielhaft sollen alternative Transportmittel (z. B. Lufttransport statt Seetransport) zumutbar sein, auch wenn dies für den Lieferanten mit hohen Verlusten verbunden ist. Auch könne der Käufer im Rahmen der Angemessenheit vom Lieferanten die Lieferung von Ersatzware verlangen, soweit eine Ersatzlieferung bei dem betreffenden Lieferverhältnis in Betracht kommt.

Ähnliche Grundsätze dürften auch deutsche Gerichte bei der Auslegung von § 275 BGB und § 313 BGB zugrunde legen. Denn grundsätzlich trägt der Lieferant gegenüber seinem Kunden das sogenannte Beschaffungsrisiko, muss also auch dann liefern, wenn ihm dies nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Die Frage der zumutbaren Maßnahmen, die zu ergreifen sind, entfaltet vor allem auch für die Frage der Sekundäransprüche Bedeutung. Denn die Regelungen der Unmöglichkeit befreien den Lieferanten möglicherweise von der Lieferpflicht; damit ist aber noch nichts über Sekundärpflichten wie Schadenersatz gesagt. Auch im Fall der Unmöglichkeit besteht ein Schadenersatzanspruch, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn die Leistung grundsätzlich noch möglich ist, aber nur verspätet erfolgen kann. Auch hier haftet der Lieferant, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen, also mindestens Fahrlässigkeit, wird grundsätzlich vermutet. Daher muss sich der Lieferant seinerseits entlasten, indem er nachweist, dass er alle ihm in der konkreten Situation zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Unmöglichkeit oder die Leistungsverzögerung zu vermeiden. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall müsste das Unternehmen somit die zumutbaren Alternativmaßnahmen (z. B. alternative Fertigung, alternative Lieferquelle und alternative Transportwege) zur Vermeidung oder Abwendung des Leistungshindernisses vornehmen. 

D. Fazit und Empfehlungen

Die Kunden dürfen von den betroffenen Lieferanten somit durchaus zumutbare Maßnahmen verlangen, die eigene Lieferfähigkeit trotz der Auswirkungen des neuen Coronavirus und der damit zusammenhängenden behördlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Welche konkreten Maßnahmen Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit durchführen müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei kann auch relevant sein, ob der Lieferant einen wirksamen Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart hat. Festzuhalten ist sicherlich, dass die Anforderungen, die noch zumutbar sind, desto geringer werden, je umfangreicher die (behördlichen) Einschränkungen werden. Aufgrund der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen und der besonderen Bedeutung der Einzelumstände verbietet sich eine generelle Aussage, ob ein Unternehmen von seinen Lieferpflichten befreit wird oder nicht. 

Firmen sollten jedoch in jedem Fall gegenüber ihren eigenen Abnehmern möglichst frühzeitig und nachweisbar auf die drohenden Lieferschwierigkeiten wegen höherer Gewalt hinweisen. Denn dadurch geben sie den Abnehmern die Möglichkeit, sich selbst auf das Leistungshindernis einzustellen und schadensmindernde Maßnahmen einzuleiten. Soweit sich diese Anzeigepflichten auch aus den Force-Majeure-Klauseln in den Lieferverträgen ergeben, müssten die Kunden auch sicherstellen, dass sie die etwaigen Formerfordernisse (z. B. Schriftform) gemäß den vertraglichen Regelungen einhalten.

Als To-do für die Zeit nach der Krise ist sicherlich zu empfehlen, die vertraglichen Regelungen einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, um eine vergleichbare Situation so rechtssicher wie möglich zu gestalten. Eine belastbare Force-Majeure-Klausel und ein wirksamer Selbstbelieferungsvorbehalt dürften dabei maßgeblich helfen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonUlrich Becker
Dr. Ulrich Becker
Partner
Frankfurt