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Transparenzregister: Ende aller Übergangsfristen ab März 2022

Compliance Sessions 2022 | Teil 1

Vergangene Veranstaltung
03. März 2022, 10:00 - 11:00 UTC +02:00

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Damit soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangetrieben und mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten geschaffen werden. Langfristiges Ziel ist die Vernetzung der europäischen Transparenzregister auf Basis einheitlicher Datenformate.

Handlungsbedarf entsteht durch das TraFinG insbesondere für juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, SE), eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, GmbH & Co. KG) sowie Trusts und Trust-ähnliche Gestaltungen mit Sitz in Deutschland. Denn die bisher nach dem Geldwäschegesetz geltenden Mitteilungsfiktionen werden aufgehoben. Damit werden künftig auch börsennotierte Unternehmen sowie Rechtseinheiten, bei denen die Angaben zu den (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten bereits etwa aus dem Handelsregister oder Unternehmensregister abrufbar sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister auch positiv zur Eintragung mitzuteilen, egal ob diese bereits in den vorgenannten Registern eingetragen sind oder nicht. An das Transparenzregister muss also künftig in jedem Fall eigenständig gemeldet werden.

Für Vereinigungen, die am 31. Juli 2021 noch für alle ihre wirtschaftlich Berechtigten von einer Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG profitiert haben, gelten noch rechtsformabhängige Übergangsfristen. Die Übergangsfristen werden im Laufe des Jahres 2022 jedoch allesamt auslaufen.

In unserem Webinar möchten wir Ihnen alle wichtigen Neuerungen zum TraFinG, inklusive Übergangsfristen und Handlungsempfehlungen, im Detail vorstellen.



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Webinar
  • 03 März

Sprecher

Foto vonTill Komma
Till Komma, Maître en Droit
Counsel
Frankfurt