(Stand 18.01.2021)
Im Dezember 2019 wurde von der Europäischen Kommission der Europäische Green Deal vorgestellt. Hierin verpflichtet sich die Europäische Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Bei der Umsetzung dieses Vorhabens wird der Finanzsektor eine Schlüsselrolle einnehmen. Zur Umsetzung des Green Deals sind Investitionen in erheblichem Ausmaß geplant, mit denen (privates) Kapital für umweltfreundliche Projekte in ganz Europa mobilisiert werden soll.
Schon in den letzten Jahren hat sich der Markt für nachhaltige Investitionen rasant entwickelt und es werden weiter neue Produkte hinzukommen. So haben grüne Finanzprodukte z.B. Green Bonds, deren Emissionserlöse ausschließlich für grüne nachhaltige Zwecke verwendet werden dürfen, einen rasanten Wachstumskurs hingelegt.
Im Finanzierungsbereich haben neben den klassischen grünen Finanzierungen, bei denen die Mittel zur Finanzierung grüner Projekte verwendet werden müssen, im Jahr 2019 auch die sogenannten Sustainability Linked Loans verstärkt den deutschen Finanzmarkt erobert. Die Verwendung des Darlehens ist hier nicht auf grüne Zwecke beschränkt. Vielmehr werden die Finanzierungskosten an die Nachhaltigkeitsperformance des Darlehensnehmers gekoppelt.
Ein branchenweites einheitliches Verständnis von nachhaltigen Anlagen gibt es aber bislang noch nicht. Zwar haben sich im Markt teilweise bereits Standards und Empfehlungen entwickelt (so z. B. die Green Bond Principles der International Capital Market Association (ICMA) oder die Sustainability Linked Loan Principles der Loan Market Association (LMA)), es gibt aber noch keine gesetzlichen Grundlagen. Nun erlässt die EU ein Gesetzgebungspaket für nachhaltiges Investieren, mit dem u.a. der Begriff der Nachhaltigkeit harmonisiert werden soll. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die ESG-Regulierungsvorhaben:
Taxonomie-Verordnung
Die Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im EU-Recht (Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088 ("Taxonomie-Verordnung")) ist das Kernstück des Gesetzgebungspakets. Hierin wird verbindlich festgelegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. In Anbetracht des wachsenden Marktes für grüne Finanzprodukte soll u.a. durch die Entwicklung eines einheitlichen Begriffsverständnisses der Gefahr eines "Green Washing" entgegengewirkt werden. Die Taxonomie richtet sich an EU-Mitgliedsstaaten, an Finanzmarkteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten sowie an Unternehmen, die verpflichtet sind eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Am 18. Juni 2020 wurde die Taxonomie-Verordnung vom Europäischen Parlament verabschiedet. Am 12. Juli 2020 (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt) ist die Verordnung in Kraft getreten.
Als nächsten Schritt sollen von der Kommission die sog. technischen Bewertungskriterien zu den in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel im Wege delegierter Rechtsakte veröffentlicht werden und zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Zu den übrigen Umweltzielen (Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) sollen die delegierten Rechtsakte bis zum 31. Dezember 2021 erlassen werden, um zum 1. Januar 2023 in Kraft zu treten.
Offenlegungsverordnung
Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ("Offenlegungsverordnung") verpflichtet institutionelle Anleger und Vermögensverwalter offenzulegen, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in dem Investitionsentscheidungsprozess berücksichtigt wurden. Durch die Harmonisierung der offenzulegenden Informationen soll Endanlegern eine Vergleichbarkeit von Finanzprodukten ermöglicht werden.
Die Offenlegungsverordnung ist Ende Dezember 2019 in Kraft getreten. Die wesentlichen Bestimmungen sind ab März 2021 anwendbar.
Benchmark-Verordnung
Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte ("Benchmark-Verordnung") soll ein harmonisierter Rechtsrahmen für die bereits auf dem Markt verfügbaren Kategorien für CO2-arme Indizes geschaffen werden. Es werden dafür zwei neue Kategorien für Referenzwerte eingeführt: i) EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und ii) Referenzwert der als Paris-abgestimmter EU-Referenzwert bezeichnet wird. Hieraus ergeben sich folgende Anforderungen:
EU-Referenzwerte für einen klimabedingten Wandel werden so ausgewählt, dass sich das daraus resultierende Referenzwert-Portofolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet. Beim Paris-abgestimmten EU-Referenzwert werden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass die CO2-Emissionen des daraus resultierenden Referenzwert Portofolios auf die ehrgeizigeren Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens ausgerichtet sind. Die neuen Bestimmungen schreiben auch vor, dass die Administratoren in ihren Stellungnahmen offenlegen müssen, inwieweit sie ESG-Faktoren bei der Bereitstellung von Referenzwerten Rechnung tragen.
Die Benchmark-Verordnung ist am 10. Dezember 2019 in Kraft getreten. Ab 30. April 2020 finden wesentliche Pflichten Anwendung.
Environmental, Social and Governance - ESG
Timeline: Regulierungsvorhaben und andere in diesem Zusammenhang relevante Ereignisse
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