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Dr. Anastasia Papadelli, LL.M.

Counsel
Steuerberaterin

CMS Hasche Sigle
Nymphenburger Straße 12
80335 München
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch

Anastasia Papadelli hat ihren Schwerpunkt im Bereich der nationalen und internationalen Konzern- und Unternehmensbesteuerung. Mit ihrer langjährigen steuerlichen Erfahrung begleitet sie Unternehmen bei Betriebsprüfungen ebenso wie bei Immobilien- und M&A-Transaktionen einschließlich der Tax Due Diligence. Auch in allen Fragen der Umsatzsteuer steht sie ihren Mandanten zur Seite.

Anastasia Papadelli war vor ihrem Eintritt bei CMS 2021 viele Jahre bei führenden Steuerberatungsgesellschaften im In- und Ausland tätig sowie zuletzt als Director Tax Central Europe bei AccorInvest in München.

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Ausbildung

  • 2007: Bestellung als Steuerberaterin
  • 1992 - 2004: Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Athen (Jura) und München (LL.M., Promotion) sowie Bestellung als Rechtsanwältin an der Anwaltskammer in Athen
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21/02/2024
Die Reform der Zinsschranke
Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber einige steuerrechtliche Neuregelungen verabschiedet, unter anderem wurde dabei auch die Zinsschranke reformiert. Die Regelung, welche ursprünglich für das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vorgesehen war, hat nun den An­wen­dungs­be­reich der Zinsschranke umfassend ausgeweitet. In unserer neuen Podcast-Folge klären Dr. Hendrik Arendt und Dr. Anastasia Papadelli die Änderungen im Vergleich der Alt- und Neuregelung. Jetzt reinhören!
15/01/2024
CMS berät Invesco Real Estate bei Verkauf von Logistikzentrum an Rewe
München – Invesco Real Estate (IRE), die auf weltweite Im­mo­bi­li­en­in­vest­ments spezialisierte Toch­ter­ge­sell­schaft der Invesco Ltd., hat ein 84.500 m² großes Logistikobjekt in Bondorf, südwestlich von Stuttgart, an die Rewe Group verkauft. Die Handelskette war bereits einer der Mieter der Immobilie und plant eine umfassende Modernisierung der Anlage. Ziel ist eine noch stärkere Nutzung für den Vertrieb in der Region. Hierfür sollen Lo­gis­tik­ka­pa­zi­tä­ten ausgebaut werden. Die Immobilie wurde 2016 von Invesco erworben und nun im Rahmen einer Off-Mar­ket-Trans­ak­ti­on im Auftrag eines der europäischen Mandate von Invesco ab­ge­schlos­sen.  Über die Details der Transaktion haben alle beteiligten Parteien Stillschweigen vereinbart. Ein CMS-Team unter der Leitung von Partner Dr. Oliver Thurn hat Invesco Real Estate bei dieser Transaktion umfassend rechtlich beraten. Das Team um den Münchener CMS-Partner Thurn steht Invesco Real Estate regelmäßig beratend zur Seite. Es besteht eine langjährige Man­dats­be­zie­hung. Zuletzt beriet das Team unter anderem beim Verkauf eines Logistikobjekts in Sachsen an einen von Hines verwalteten Fonds. Pres­se­kon­takt pres­se@cms-hs. com
21/12/2023
CMS begleitet Invesco beim Verkauf eines 73.500 Quadratmeter großen Lo­gis­tik­ob­jekts...
München – Invesco Real Estate (IRE), die auf weltweite Im­mo­bi­li­en­in­vest­ments spezialisierte Toch­ter­ge­sell­schaft der Invesco Ltd., hat ein 73.500 m² großes Logistikobjekt in Hainichen (Sachsen) an...
12/12/2023
Rechtliche Risiken bei Ho­me­of­fice-Tä­tig­kei­ten in Polen
Spätestens seit der CO­VID-19-Pan­de­mie fordern Arbeitnehmer mehr Flexibilität von ihrem Arbeitgeber. New-Work-Kon­zep­te erfreuen sich zunehmender Beliebtheit
06/12/2023
Min­dest­be­steue­rung bereits ab 2024
Die Einführung der globalen effektiven Min­dest­be­steue­rung durch Pillar II stellt eine der komplexesten und größten Steuerreformen im Un­ter­neh­mens­be­reich dar. Kurz gesagt geht es um ein zusätzliches, global eingeführtes Be­steue­rungs­sys­tem, das die Besteuerung der betroffenen Un­ter­neh­mens­grup­pen mit einer effektiven Steuer von mindestens 15% (Mindeststeuer) weltweit sicherstellen soll. Eine detaillierte Darstellung der Konzeption und Funktionsweise der Mindeststeuer finden Sie hier. Pillar II betrifft Un­ter­neh­mens­grup­pen mit einem Jahresumsatz von EUR 750 Millionen und soll EU-weit ab dem 1. Januar 2024 gelten. Hierzu hat sich Deutschland im Dezember 2022 zusammen mit den anderen EU-Mit­glied­staa­ten im Rahmen einer gemeinsamen Richtlinie geeinigt, welche bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Umsetzung hat für den deutschen Gesetzgeber hohe Priorität. Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Re­gie­rungs­ent­wurf (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Min­dest­be­steue­rung und weiterer Be­gleit­maß­nah­men) beschlossen. Am 10. November 2023 hat der Bundestag das Gesetz auf Vorlage des Fi­nanz­aus­schus­ses (Be­schluss­emp­feh­lung und Bericht) vom 8. November 2023 be­schlos­sen. We­gen der hohen Komplexität der Regelungen stehen betroffene Un­ter­neh­mens­grup­pen wie auch die deutsche Finanzverwaltung vor großen Her­aus­for­de­run­gen. Daher spielen insbesondere Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen im Min­dest­steu­er­ge­setz (sog. Safe Harbours) eine sehr wichtige Rolle: Welche Safe Harbours sind im Min­dest­steu­er­ge­setz enthalten?  Im Gesetzesentwurf sind derzeit vor allem folgende Safe Harbours vorgesehen:§ 79 MinStG-E: Mögliche Reduzierung des Steu­er­erhö­hungs­be­tra­ges auf null auf der Grundlage zugelassener vereinfachter Berechnungen gemäß § 80 MinStG-E und bei Erfüllung bestimmter Tests für eine Un­ter­neh­mens­grup­pe. Hierbei handelt es sich um:einen Rou­ti­n­ege­winn-Test, der sich am sub­stanz­ba­sier­ten Freibetrag (Substanz: be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Beschäftigte / Lohnkosten sowie be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Vermögenswerte) orientierteinen We­sent­lich­keits­gren­ze-Test, der sich am durch­schnitt­li­chen Min­dest­steu­er-Ge­samt­um­satz und dem durch­schnitt­li­chen Min­dest­steu­er-Ge­samt­ge­winn / Gesamtverlust orientiert odereinen Ef­fek­tiv­steu­er­satz-Test, in dem es darum geht, dass der nach den Vorschriften des MinStG-E ermittelte effektive Steuersatz mindestens dem Min­dest­steu­er­satz entspricht. § 80 MinStG-E: Wahlrecht für die Zugrundelegung einer vereinfachten Ausgangsgröße bei unwesentlichen Ge­schäfts­ein­hei­ten auf Basis des länderbezogenen Berichts (CbCR) für den Min­dest­steu­er-Um­satz, den Min­dest­steu­er-Ge­winn und den Betrag der angepassten erfassten Steuern. Unwesentliche Ge­schäfts­ein­hei­ten sind Ge­schäfts­ein­hei­ten einer Un­ter­neh­mens­grup­pe, die aufgrund von We­sent­lich­keits­er­wä­gun­gen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind. Dieses Wahlrecht wurde insofern angepasst, als die vereinfachten Ausgangsgrößen nur für Zwecke der vereinfachten Berechnung nach § 79 MinStG-E verwandt werden können.§ 81 MinStG-E: Mögliche Reduzierung des Steu­er­erhö­hungs­be­tra­ges für ein Steu­er­ho­heits­ge­biet bezogen auf einen Teil der Un­ter­neh­mens­grup­pe auf null, wenn eine anerkannte nationale Er­gän­zungs­steu­er im betreffenden Geschäftsjahr besteht. In einem solchen Fall ist nämlich eine Anhebung der Steuerschuld im Hinblick auf den dortigen bereinigten Min­dest­steu­er-Ge­samt­ge­winn auf den Min­dest­steu­er­satz sichergestellt. Die anerkannte nationale Er­gän­zungs­steu­er soll in Übereinstimmung mit dem sog. Er­gän­zungs­steu­er-Rech­nungs­le­gungs­stan­dard, dem Er­gän­zungs­steu­er-Kon­sis­tenz­stan­dard und dem Er­gän­zungs­steu­er-Ad­mi­nis­tra­ti­ons­stan­dard erhoben werden, so wie diese Begriffe im MinStG-E definiert sind. Der Antrag ist für jeden Teil der Un­ter­neh­mens­grup­pe, für den eine separate Ermittlung des effektiven Steuersatzes vorzunehmen ist, gesondert zu stellen. In der aktuellen Fassung des Gesetzes sind bestimmte Fälle vorgesehen, in denen der Antrag nicht zulässig ist, u.a. bei transparenten Einheiten, In­vest­ment­ein­hei­ten etc.§§ 84 ff. MinStG-E: Mögliche Anwendung von drei Tests (vereinfachter We­sent­lich­keits­test, vereinfachter Ef­fek­tiv­steu­er­satz­test, Substanztest) auf Basis der Daten qualifizierter länderbezogener Berichte (CbCR); bei Erfüllung einer der drei Tests Ansatz des Steu­er­erhö­hungs­be­trags (einschließlich des zusätzlichen Steu­er­erhö­hungs­be­trags) für ein Steu­er­ho­heits­ge­biet mit EUR 0 (für eine Übergangszeit die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnt und vor dem 1. Juli 2028 endet).§ 89 MinStG-E: Einführung einer zeitlich befristeten Safe-Har­bour-Re­ge­lung für den Se­kun­där­er­gän­zungs­steu­er­be­trag für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden. Nach dieser Regelung wird auf Antrag der Steu­er­erhö­hungs­be­trag für den Be­le­gen­heits­staat der obersten Mut­ter­ge­sell­schaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Kör­per­schaft­steu­er­satz in diesem Steu­er­ho­heits­ge­biet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt. Wird allerdings ein Antrag nach dieser Safe-Har­bour-Re­ge­lung gestellt, ist die Un­ter­neh­mens­grup­pe für dieses Steu­er­ho­heits­ge­biet für alle nach Ablauf der Regelung folgenden Geschäftsjahren von der Anwendung des Cb­CR-Safe-Har­bour ausgeschlossen (der wiederum auch zeitlich befristet ist, also anwendbar für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden). Nachdem die Diskussionen zur Umsetzung der Mindeststeuer auf internationaler Ebene noch laufen und bis zum Ende des deutschen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens noch nicht abgeschlossen sein werden, hat der Finanzausschuss – auch auf der Basis der Empfehlungen des Bundesrats sowie der Berater und Verbände – in § 99 MinStG-E zwei Öff­nungs­klau­seln eingefügt, nämlich  (i) eine Ermächtigung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen (BMF), mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum In­for­ma­ti­ons­aus­tausch betreffend des Min­dest­steu­er-Be­richts zu erlassen (§ 99 Abs. 3 MinStG-E), sowie (ii) eine Öffnungsklausel für weitere Safe-Har­bour-Re­ge­lun­gen durch das BMF, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Rechtsfolge (gesamte Un­ter­neh­mens­grup­pe oder Teil der Untergruppe) der Safe-Harbour erlassen werden können (§ 99 Abs. 4 MinStG-E). In dem Bericht des Fi­nanz­aus­schus­ses wird erläutert, dass damit eine rechtssichere Umsetzung der Ver­wal­tungs­leit­li­ni­en zur Administration der Glo­Be-Mus­ter­vor­schrif­ten vom 13. Juli 2023 sowie von zukünftig vom Inclusive Framework on BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) angenommener Ver­wal­tungs­leit­li­ni­en auch mittels einer Rechtsverordnung erfolgen kann. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 15. Dezember 2023 geplant. Das Gesetz dürfte damit – nach Ausfertigung und Verkündung – zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. 
01/12/2023
Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland 
Der Bundetag verabschiedet das Min­dest­steu­er­ge­setz und bringt den Bau der Säule 2 auf die Zielgerade
19/09/2023
Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland – Säule 2 nimmt...
Der Re­gie­rungs­ent­wurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer markiert den nächsten Schritt beim „Bau“ von Säule 2 in Deutschland
16/01/2023
CMS begleitet Pinova beim Erwerb der VTI Ventil Technik GmbH
Frankfurt/Main – Von der unabhängigen Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft Pinova Capital GmbH beratene Fonds haben gemeinsam mit der NRW. BANK Mehrheitsanteile an der VTI Ventil Technik GmbH von der AMX-ge­lis­te­ten...
05/12/2022
Vor­steu­er­auf­tei­lung bei gemischt genutzten Grundstücken
Das BMF setzt die EuGH- und BFH-Recht­spre­chung zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei gemischt genutzten Grundstücken um und ergänzt den Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass
09/09/2022
CMS begleitet die Gesellschafter von Herbold Meckesheim beim Verkauf an...
Frankfurt/Main – Der Re­cy­cling­ma­schi­nen­bau­er Herbold Meckesheim GmbH wurde im Rahmen einer Nachfolgelösung durch den börsennotierten US-In­dus­trie­kon­zern Hillenbrand Inc. übernommen. Nach der Übernahme...
24/06/2022
Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um veröffentlicht gleichlautende Ländererlasse zur...
Gleichlautende Ländererlassen regeln Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG
23/05/2022
CMS berät Invesco Real Estate beim Verkauf eines Logistikzentrums am Flughafen...
München – Der globale Im­mo­bi­li­en-In­vest­ment­ma­na­ger Invesco Real Estate hat ein Logistikzentrum im „Airportpark Leipzig“ an CBRE Global Investors veräußert. Invesco hatte das 114.000 Quadratmeter...