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Dr. Maximilian Hacker

Partner
Rechtsanwalt

CMS Hasche Sigle
Kasernenstraße 43-45
40213 Düsseldorf
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch

Maximilian Hacker verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung in den Bereichen Insolvenz und finanzielle Restrukturierung. Er berät Gläubiger, Unternehmen und Insolvenzverwalter. So begleitet er beispielsweise in- und ausländische Gläubiger bei der Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen sowie Unternehmen in der Eigenverwaltung und in Distressed M&A-Transaktionen. Ein weiterer Fokus liegt auf der Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungs- und Haftungsansprüchen. Im Bereich finanzielle Restrukturierung berät Maximilian Hacker national und international tätige Unternehmen bei der Neuordnung ihrer Finanzverbindlichkeiten.

Maximilian Hacker ist seit 2010 bei CMS. Seit 2021 ist er Partner der Sozietät. 2018 war er in London für ein international tätiges Beratungshaus auf dem Gebiet der Sanierungsberatung und des Krisenmanagements tätig.

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„Oft empfohlen“ für Restrukturierung und Insolvenz

JUVE Handbuch, 2023/2024

„Oft empfohlen“ für Insolvenz und Restrukturierung

JUVE Handbuch, 2020-2022

„stark in der Beratung u. bei Prozessen“, Wettbewerber

JUVE Handbuch, 2020/2021

„Oft empfohlen“ für Insolvenz und Restrukturierung

JUVE Handbuch, 2022/2023

Ausgewählte Referenzen

  • x+bricks AG, SCP Group S.a. r.l. | Beratung bei dem Erwerb der real,- Gruppe von der Metro AG
  • coa Gruppe | Beratung bei der Restrukturierung und dem Verkauf von Teilen der Gruppe über ein Eigenverwaltungsverfahren
  • Robus Capital Management | Beratung bei dem Erwerb und der Restrukturierung der insolventen Beate Uhse Gruppe
  • IVG Immobilien AG | Beratung bei dem Verkauf der Anteile der TRIUVA Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH an die PATRIZIA Immobilien AG
  • RENÉ LEZARD Mode GmbH | Beratung des Unternehmens bei der Restrukturierung seiner Finanzverbindlichkeiten
  • DEIKON GmbH | Treuhänder im Hinblick auf Grundpfandrechte zugunsten von Anleihegläubigern
  • Creditweb Deutschland GmbH | Beratung bei der Umstrukturierung der Gesellschaft im Wege eines Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahrens
  • Internationaler Immobilienmanager | Beratung der Geschäftsführung einer insolventen Immobilienfondsgesellschaft bei der Insolvenzantragstellung
  • Internationales Kreditinstitut | Beratung bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz von Geschäftskunden
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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Düsseldorfer Vereinigung für Insolvenz- und Sanierungsrecht e.V.
  • Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.
  • TMA NextGen
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Veröffentlichungen

  • Insolvenzrechtliche Haftungsrisiken der Geschäftsleitung (mit Dr. Fabian Schumann), WPg 2020 (Heft 23), S. 1453 ff.
  • Rückwirkende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Kraft! (mit Daniel Kamke), WPg 2020 (Heft 8), S. 467 ff.
  • Revolution der vorinsolvenzlichen Unternehmenssanierung? – Das Europäische Parlament hat die Restrukturierungsrichtlinie verabschiedet (mit Dr. Alexandra Schluck-Amend), WPg 2019 (Heft 13), S. 737 ff.
  • Unternehmensfinanzierung in der Krise: Risiken eines Gesellschafterdarlehens aus Sicht der Insolvenzpraxis, WPg 2019 (Heft 8), S. 479 ff.
  • Unternehmenskauf aus der Insolvenz: Besonderheiten in der Praxis (mit Christopher Freiherr von Lilien-Waldau), WPg 2018 (Heft 8), S. 522 ff.
  • Mittel des Insolvenzverwalters zur Ermittlung und Substantiierung von Anfechtungssachverhalten, Schriften zum Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht, Peter Lang, 2018
  • Kompetenz des Insolvenzverwalters zur Umfirmierung der insolventen Gesellschaft – gleichzeitig Anm. zu KG, Beschluss vom 10.7.2017 – 22 W 47/17 (mit Christopher Freiherr von Lilien-Waldau), NZI 2017 (Heft 20), S. 787 ff.
  • Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2017 - I-16 U 33/17 (Eigenverwaltung: Keine Haftung des Sanierungsgeschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern), DB 2017 (Heft 50), S. 2988
  • Das Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts ist gestartet!, WPg 2017 (Heft 12), S. 73 ff.
  • Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Anfechtungsrechts, NZI 2017 (Heft 5), S. 148 ff.
  • Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2015 – I-26 W 17/14 [AktE], NZI 2016, 599, Mitautor: Daniel Kamke
  • Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 23.11.2015 – 7 B 42.15, NZI 2016, 220
  • Der nächste Schritt ist gemacht – Bundesregierung beschließt Reform des Anfechtungsrechts, NZI 2015, 873
  • Urteilsanmerkung zu BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 90/10, NZI 2013, 592
  • Urteilsanmerkung zu OLG München, Urteil vom 13.02.2013 - 7 U 2831/12, NZI 2013, 317, Mitautor: Daniel Kamke
  • Zu Unrecht verschmäht: Der vollstreckbare Anwaltsvergleich, NJW 2012, 1318, Mitautor: Dr. Gerd Leutner
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Vorträge

  • Webinar im Oktober 2020 im Rahmen der CMS Webinar-Reihe „Absicherung für den Fall der Insolvenz“ zum Thema „Anfechtungsrisiken und Erleichterungen nach CovInsAG“
  • Webinar im Mai 2020 bei Transfer Partners zum Thema „Corona-Spezial: Erleichterungen für Distressed M&A Transaktionen“
  • Impulsvortrag bei der TMA NextGen Veranstaltung im April 2019 in Düsseldorf zum Thema „Umsetzung der Richtlinie zu präventiven Restrukturierungsrahmen“
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Ausbildung

  • 2009: Zweites Juristisches Staatsexamen
  • 2007 - 2009: Referendariat beim LG Duisburg
  • 2006: Erstes Juristisches Staatsexamen
  • 2001 - 2006: Studium der Rechtswissenschaften in Gießen und Düsseldorf
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06/12/2023
Restrukturierung in der Immobilien- und Baubranche
Gestiegene Zinsen, Inflation und höhere Baukosten stellen die Immobilien- und Baubranche aktuell vor große Her­aus­for­de­run­gen, sodass Re­struk­tu­rie­run­gen auch dort eine immer größere Bedeutung erlangen. Nicht nur zahlreiche Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaf­ten, sondern auch Bestandshalter und andere Unternehmen aus der Immobilien- und Baubranche sehen wegen der geänderten Rah­men­be­din­gun­gen am Immobilienmarkt schwierigen Zeiten entgegen. Sa­nie­rungs­op­tio­nen in Deutschland Aus der Sicht eines jeden Unternehmens gilt: je früher eine Krisensituation erkannt und die Restrukturierung eingeleitet wird, desto mehr Hand­lungs­op­tio­nen bestehen und desto wahrscheinlicher ist ein Sa­nie­rungs­er­folg. Dieser Grundsatz gilt auch und insbesondere in der Immobilien- und Baubranche. Die Implementierung einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Kri­sen-Com­pli­ance im Unternehmen, also vornehmlich die laufende Prüfung und Überwachung etwaiger Insolvenzgründe ist deswegen zwingend erforderlich und für die Ge­schäfts­füh­rer von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar gesetzlich vorgeschrieben. Handelt die Ge­schäfts­füh­rung zu spät, sind die Wege einer au­ßer­ge­richt­li­chen Sanierung und eines Sta­RUG-Ver­fah­rens versperrt. In Deutschland stehen für die Sanierung derzeit vier Verfahren zur Verfügung: die au­ßer­ge­richt­li­che Sanierung, das Sta­RUG-Ver­fah­ren, die Sanierung in Eigenverwaltung (mit optionalem Schutz­schirm­ver­fah­ren) sowie das In­sol­venz­ver­fah­ren. Eine ausführliche tabellarische Übersicht mit den Verfahrenszielen sowie den Voraussetzungen finden Sie hier. Absicherung gegen die Krise von Ge­schäfts­part­nern Ein weiterer wichtiger Baustein einer effektiven Kri­sen-Com­pli­ance ist die Absicherung gegen Krisen wichtiger Ge­schäfts­part­ner. Diese können sich schnell negativ auf die eigene wirtschaftliche Lage auswirken. So kann die Insolvenz einer Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft und die damit oft verbundenen Baustopps schnell zu exis­tenz­be­dro­hen­den Situationen bei baubeteiligten Unternehmen führen. Genauso kann umgekehrt die Insolvenz eines Ge­ne­ral­un­ter­neh­mers oder eines Käufers einer Immobilie die Insolvenz eines Pro­jekt­ent­wick­lers auslösen. Dementsprechend sind folgende Schritte zur Vorbeugung eines solchen Domino-Effekts besonders her­vor­zu­he­ben:de­ci­mal­Re­gel­mä­ßi­ges und engmaschiges Monitoring der Ver­trags­be­zie­hung mit dem Ge­schäfts­part­ner. Bei Pro­jekt­ent­wick­lun­gen ist der Baufortschritt und der pünktliche Eingang von Abschlags- oder Ratenzahlungen zu kontrollieren. Aufgrund des an­fech­tungs­recht­li­chen Bar­ge­schäfts­pri­vi­legs sind möglichst kurze Zahlungsfristen empfehlenswert, sodass zwischen Leistung und (Ab­schlags-)Zah­lung nicht mehr als 30 Tage liegen. Sicherungsrechte sind zu vereinbaren, welche bei Insolvenz des Ge­schäfts­part­ners ein Aus- oder Ab­son­de­rungs­recht gewähren oder zumindest sicherstellen, dass ein Dritter einsteht. Für Waren sind verlängerte Ei­gen­tums­vor­be­hal­te vorzusehen. Miet­ver­hält­nis­se sind mit üblichen Mietsicherheiten abzusichern. Um An­fech­tungs­ri­si­ken zu vermeiden, sind Sicherheiten bereits bei Vertragsschluss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stel­len.Mög­lich­kei­ten der vorzeitigen Ver­trags­be­en­di­gung sind zu prüfen. Bei Werkverträgen, sowie Bau-, Architekten- und In­ge­nieur­ver­trä­gen sieht das Gesetz nach § 648 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers vor. In­sol­venz­ab­hän­gi­ge Be­en­di­gungs­klau­seln werden insofern mehrheitlich für wirksam erachtet. Für Mietverträge gilt dagegen, dass eine Kündigung allein aufgrund der Insolvenz eines der beiden Vertragspartner nicht zulässig ist. Eine Besonderheit besteht dagegen in dem Fall, in dem eine vermietete Immobilie durch den In­sol­venz­ver­wal­ter des Vermieters veräußert wird. Dem Erwerber steht dann einmalig ein Son­der­kün­di­gungs­recht nach § 111 InsO zu. Gleiches gilt nach § 57a ZVG für den Ersteher im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­ge­rung. Umstritten ist, ob ein solches Son­der­kün­di­gungs­recht auch bei Erwerb der Ge­schäfts­an­tei­le an einer Ver­mie­ter­ge­sell­schaft gelten soll. Hintergrund der Diskussion ist, dass für Investoren ein Share Deal oftmals interessanter ist als ein Asset Deal. Allerdings führt der Ge­sell­schaf­ter­wech­sel nicht zu einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel auf Ebene des Vermieters. Der neue Gesellschafter selbst wird nicht Eigentümer der jeweiligen Immobilie, sodass auch kein Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt. Das Son­der­kün­di­gungs­recht besteht daher allein aufgrund des Ge­sell­schaf­ter­wech­sels nicht. Sollte die erworbene Ver­mie­ter­ge­sell­schaf­ter allerdings ihrerseits bereits insolvent sein, so könnte der In­sol­venz­ver­wal­ter von seinem Wahlrecht über die Fortsetzung des Miet­ver­hält­nis­ses Gebrauch machen und das Mietverhältnis kündigen. Fi­nan­zie­rungs­spe­zi­fi­sche Tendenzen und Empfehlungen Die typischerweise (zumindest anteilige) Fremd­ka­pi­tal-Fi­nan­zie­rung von Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen bringt einen weiteren Player an den Ver­hand­lungs­tisch. Für die Restrukturierung spielen Kapitalgeber und deren Sicherungsrechte eine große Rolle. Die Positionen von Mezzanine- und Se­ni­or-Dar­le­hens­ge­bern sind im Re­struk­tu­rie­rungs­fall zudem häufig nicht deckungsgleich. So sehen sich aktuell Mez­za­ni­ne-Dar­le­hens­ge­ber u.a. zur Umstrukturierung der Finanzierung und/oder Gewährung von Haircuts gezwungen. Für sämtliche relevanten Parteien und die Frage, ob, wie und welche Sicherheiten gezogen werden können, ist i.d.R. die In­ter­kre­di­to­ren-Ver­ein­ba­rung entscheidend. Bereits im Vorfeld einer Restrukturierung empfiehlt sich daher für alle Parteien eine detaillierte Befassung mit diesem Vertrag. Häufig finden sich hier auch trans­ak­ti­ons­spe­zi­fi­sche Besonderheiten. Bei der Bewertung und Verwertung von Sicherheiten kommt zudem die Frage auf, ob und wie der Kapitalgeber die faktische Kontrolle über den Darlehensnehmer erlangen kann. Die Antwort hierauf fällt, abhängig von Si­cher­hei­ten­struk­tur und konkreter Ge­sell­schafts­form des Dar­le­hens­neh­mers, unterschiedlich aus. Es bleibt u.a. abzuwarten, ob die aktuelle Entwicklung zu einer Ausweitung von loan-to-own Strategien führen wird.
09/11/2023
Krise in der Im­mo­bi­li­en­wirt­schaft
Die Im­mo­bi­li­en­wirt­schaft steht vor großen Her­aus­for­de­run­gen: gestiegene Preise, Roh­stoff­knapp­heit und Fach­kräf­te­man­gel. Für viele Unternehmen der Branche stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, die aktuelle Krise zu überstehen und sich gegen daraus erwachsende Risiken abzusichern. 9. November 2023 - Web­i­nar: Im­mo­bi­li­en­be­stands­hal­ter in der Krise – was tun?Nicht nur Pro­jekt­ent­wick­ler, sondern auch Im­mo­bi­li­en­be­stands­hal­ter stehen wegen der geänderten Rah­men­be­din­gun­gen am Immobilienmarkt vor großen Her­aus­for­de­run­gen. Gestiegene Fi­nan­zie­rungs­kos­ten zwingen zu einer Abwertung der Im­mo­bi­li­en­be­stän­de, Banken fordern zusätzliches Eigenkapital, anstehende Refinanzierungen sind nur zu höheren Zinsen möglich und auch das Geschäft vieler Mieter ist wegen hoher Energiekosten und teurerer Lieferketten bedroht. Entsprechend stellen sich für alle Beteiligten, namentlich Eigentümer, Finanzierer und Nutzer vielfältige Fragestellungen. Welche Hand­lungs­op­tio­nen stehen den Akteuren offen? Wie kann die jeweilige Rechtsposition gesichert werden? Wie können An­fech­tungs­ri­si­ken vermieden werden etc.? Mit unserem integrierten Team beleuchten wir die un­ter­schied­li­chen Szenarien und gehen dabei gern auf Ihre Fragen ein.
27/09/2023
Pro­jekt­ent­wick­lung in der Krise was tun
Viele Pro­jekt­ent­wick­lun­gen stecken derzeit vor allem aufgrund gestiegener Baukosten und fallender Kaufpreise in der Krise. Entsprechend stellen sich für alle Beteiligten, namentlich Pro­jekt­ent­wick­ler, Ei­gen­ka­pi­tal­ge­ber, Joint Venture Partner, Mezzanine und Senior Darlehensgeber sowie Vertragspartner der­Pro­jekt­ge­sell­schaf­ten vielfältige Fragestellungen. Welche Hand­lungs­op­tio­nen stehen den Akteuren offen? Wie kann die jeweilige Rechtsposition gesichert werden? Wie können An­fech­tungs­ri­si­ken vermieden werden etc.?Mit unserem integrierten Team beleuchten wir die un­ter­schied­li­chen Szenarien und gehen dabei gern auf Ihre Fragen ein.
15/06/2023
Wirksamkeit in­sol­venz­ab­hän­gi­ger Lösungsklauseln
Die Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit in­sol­venz­ab­hän­gi­ger Lösungsklauseln könnte der Grundstein einer neuen Linie in der Rechtsprechung werden
27/12/2022
Grünes Licht der EU-Kommission: CMS berät Bundesregierung bei Re­ka­pi­ta­li­sie­rung...
Stutt­gart/Brüs­sel – Der staatliche Gashändler SEFE Securing Energy for Europe GmbH (SEFE) kann weiter als integriertes Gas-Mid­stream-Un­ter­neh­men operieren und den eingeschlagenen Weg der Neu­aus­rich­tung...
23/12/2022
Sicherung der En­er­gie­ver­sor­gung in Deutschland: CMS berät Bun­des­re­gie­rung...
Hamburg/Brüssel – Die Bundesregierung wird den Energiekonzern und größten deutschen Gasimporteur Uniper mit Sta­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men in Höhe von insgesamt bis zu 33 Milliarden Euro stützen und...
02/02/2022
CMS begleitet KOLEKTOR Magnet Technology bei Verkauf ihres ehemaligen Firmensitzes
Düsseldorf – Die KOLEKTOR Magnet Technology GmbH, ein auf die Herstellung von kunst­stoff­ge­bun­de­nen Magneten für die Au­to­mo­bil­zu­lie­fer- und die Elektroindustrie spezialisiertes Unternehmen, mit Sitz...
04/01/2022
Wann haben Start-ups eine positive Fort­füh­rungs­pro­gno­se?
Das OLG Düsseldorf hat die Anforderungen an eine positive Fort­füh­rungs­pro­gno­se für Start-ups konkretisiert
08/12/2021
StaRUG: neues Ge­stal­tungs­po­ten­zi­al für Kri­sen­un­ter­neh­men
Zum 1. Januar 2021 ist das Un­ter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und -re­struk­tu­rie­rungs­ge­setz (StaRUG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Hierdurch kam es zu zwei bedeutenden Neuerungen: Zum einen wurden nunmehr ausdrücklich die Pflichten der Ge­schäfts­füh­rungs­or­ga­ne haf­tungs­be­schränk­ter Un­ter­neh­mens­trä­ger zur Kri­sen­früh­erken­nung und zum Krisenmanagement kodifiziert. Zum anderen ist mit dem Stabilisierungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men eine flexible Möglichkeit zur finanziellen Restrukturierung von Unternehmen auf Basis eines Re­struk­tu­rie­rungs­plans geschaffen worden. Durch das Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach dem StaRUG mit seinen einzelnen Instrumenten zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit wollte der Gesetzgeber die Lücke zwischen der freien au­ßer­ge­richt­li­chen und der Sanierung im In­sol­venz­ver­fah­ren schließen. Ein wesentlicher Vorteil dieser neu geschaffenen Option gegenüber der Sanierung in der Insolvenz besteht darin, dass nicht zwingend sämtliche Stakeholder in ein StaRUG-Verfahren einbezogen werden müssen. Dies ermöglicht eine „ge­räusch­lo­se“ Umsetzung der Sanierung unter Ansprache nur einzelner Gläubiger. Ein mehrheitlich angenommener und gerichtlich bestätigter Re­struk­tu­rie­rungs­plan bindet gleichwohl sämtliche Planbeteiligte und ermöglicht somit die Überwindung sogenannter „Hold-out-Po­si­tio­nen“. Bislang war im vor­insol­venz­li­chen Bereich außerhalb des In­sol­venz­ver­fah­rens eine Sanierung nur mit Zustimmung aller Gläubiger möglich. Sowohl die durch das StaRUG neu geschaffene Möglichkeit zur Überwindung von „Hold-out-Po­si­tio­nen“ aus dem Kreis der Gläubiger und der Anteilsinhaber als auch die Möglichkeit zur Umsetzung eines Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zepts unter Aussparung bestimmter Gläubiger wurden in der Praxis bereits genutzt. Insgesamt ist die Zahl der bisher durchgeführten – und im Markt bekannten – StaRUG-Verfahren allerdings überschaubar. Zu beachten ist hierbei, dass die StaRUG-Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden können; selbst Ge­richts­be­schlüs­se müssen nicht veröffentlicht werden. In einigen Konstellationen stellte sich bei näherer Prüfung heraus, dass die gesetzlichen Vorschriften im konkreten Anwendungsfall nicht greifen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass alleine die Existenz des vor­insol­venz­li­chen Sa­nie­rungs­ver­fah­rens zu erhöhter Ver­hand­lungs­be­reit­schaft der Gläubiger geführt hat. In einem der ersten publizierten StaRUG-Verfahren ging es um die Sanierung einer Hol­ding-Ge­sell­schaft, deren Anteile von einem Mehrheits- und einem Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter gehalten wurden. Das von dem Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter unterstützte Sa­nie­rungs­kon­zept sah im Wesentlichen einen Verzicht auf zur Verfügung gestellte Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen sowie einen Kapitalschnitt mit dem Ausscheiden der bisherigen und dem Einstieg eines Investors als neuer Anteilsinhaber vor. Daneben wurden auch gruppeninterne Forderungen von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten gegen die Schuldnerin einbezogen. In diesem StaRUG-Verfahren konnte der das Konzept ablehnende Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter von den übrigen Planbeteiligten überstimmt und der Re­struk­tu­rie­rungs­plan somit gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Das StaRUG eignet sich, Uneinigkeiten unter Anteilsinhabern, die einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens im Weg stehen, zu überwinden (zu ge­sell­schafts­recht­li­chen Maßnahmen im Re­struk­tu­rie­rungs­plan). Soweit die Instrumente des StaRUG in Anspruch genommen worden sind, kamen sie bisher tendenziell eher in kleineren Verfahren zum Einsatz. Eine medienwirksame Ausnahme war die Restrukturierung des Modeunternehmens ETERNA. Der Re­struk­tu­rie­rungs­plan sah hier unter anderem einen Schuldenschnitt bei der unbesicherten Anleihe, einen Verzicht auf Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen und die Zuführung weiteren Eigenkapitals durch den bisherigen Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter im Wege einer Kapitalerhöhung sowie die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters vor. Die notwendigen Sa­nie­rungs­maß­nah­men passten daher ideal für ein Sta­RUG-Ver­fah­ren. Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen das enorme Ge­stal­tungs­po­ten­zi­al, das Kri­sen­un­ter­neh­men durch das StaRUG, insbesondere im Bereich der fi­nanz­wirt­schaft­li­chen Re­struk­tu­rie­rung, zur Verfügung steht. Soweit es darüber hinaus auch einer weitreichenden operativen Sanierung bedarf, ist zu prüfen, ob eine Sanierung mithilfe eines In­sol­venz­ver­fah­rens vorteilhafter ist. Denn operative Maßnahmen, wie Eingriffe in Ar­beit­neh­mer­rech­te, sind über den Re­struk­tu­rie­rungs­plan nicht möglich. Insgesamt ist das StaRUG-Verfahren also eine spannende Option, die bereits frühzeitig berücksichtigt und von den rechtlichen Beraterinnen und Beratern des Unternehmens auf ihre Eignung für die konkrete Situation hin geprüft werden sollte. Hierbei können zukünftig nun auch die ersten praktischen Erfahrungen mit einfließen. Es ist zu erwarten, dass sich das StaRUG-Verfahren mittelfristig neben den bekannten und lang erprobten Sa­nie­rungs­in­stru­men­ten etablieren wird.
30/11/2021
Distressed M&A mit Schwerpunkt (Steuer)Risiken für Käufer und Verkäufer
Distressed M&A – Möglichkeit für Schnäppchen oder Eingehung unbekannter Risiken? Beides. Wir erläutern, was Käufer kriselnder oder insolventer Unternehmen beachten müssen und richten unser Haupt­au­gen­merk...
14/10/2021
Vorsicht mit (früheren) Ausschüttungen auf Gewinnvortrag
Zur Anfechtbarkeit der Ausschüttung eines Gewinnvortrags an eine GmbH-Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin wegen der Zahlung auf eine „dar­le­hens­glei­che Forderung“
05/10/2021
Arbeitsrecht in der Krise – Per­so­nal­maß­nah­men innerhalb und außerhalb der...
Fast immer eröffnet eine Un­ter­neh­mens­kri­se tatsächliche und rechtliche (Verhandlungs-) Optionen gegenüber Arbeitnehmern, Betriebsräten und Gewerkschaften. Die Sanierung innerhalb eines In­sol­venz­ver­fah­rens...