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Dr. Rolf Leithaus

Partner
Rechtsanwalt

CMS Hasche Sigle
Kranhaus 1
Im Zollhafen 18
50678 Köln
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch, Niederländisch

Rolf Leithaus ist auf die Beratung bei der Sanierung und Liquidation von Unternehmen spezialisiert und wird regelmäßig auch in internationalen und länderübergreifenden Insolvenzverfahren tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung in- und ausländischer Muttergesellschaften bei der Sanierung und Liquidation sowie im Vorfeld der Insolvenz von deutschen Tochtergesellschaften.

Rolf Leithaus wird regelmäßig für in- und ausländische Gläubiger bei der Geltendmachung und Sicherung von Rechten in der Insolvenz tätig. Zudem berät er Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz sowie bei der Identifizierung und Minimierung von Haftungsrisiken in der Insolvenz. Über spezielle Expertise verfügt er auch in der Beratung und Vertretung von externen Insolvenzverwaltern in Rechtsfragen und Prozessen, insbesondere in Anfechtungsfragen.

Seine anwaltliche Laufbahn begann Rolf Leithaus 1998 bei Gurland & Streich und CBH. 2001 kam er zu CMS, seit 2005 ist er Partner. Rolf Leithaus ist Schriftleiter und Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Insolvenzrecht (NZI).

Mehr Weniger

„seit Jahren eine feste Größe am Markt“, Wettbewerber

JUVE Handbuch, 2023/2024

„Oft empfohlen“ für Restrukturierung und Insolvenz

JUVE Handbuch, 2023/2024

Nennung für Restrukturierung und Insolvenzrecht

Deutschlands beste Anwälte 2023 – Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers

„profunder Kenner auch für insolvenzrechtl. exotische Fragen“, Mandant

JUVE Handbuch, 2021/2022

„Oft empfohlen“ für Insolvenz und Restrukturierung

JUVE Handbuch, 2021/2022

„verhandlungsstark, ein exzellenter Jurist“, Wettbewerber

JUVE Handbuch, 2020/2021

„Oft empfohlen“ für Insolvenz und Restrukturierung

JUVE Handbuch, 2020/2021

„Die Kanzlei verfügt mit Dr. Alexandra Schluck-Amend und Dr. Rolf Leithaus über zwei sehr profilierte Partner, die mit ihren Teams – bei Bedarf unter Einbindung weiterer Kompetenzen der Kanzlei – langjährige Erfahrung auch in sehr komplexen Fällen haben.“, Mandant

The Legal 500 Deutschland, 2022

„stets ergebnisorientiert, sehr gute Zusammenarbeit“, Wettbewerber

JUVE Handbuch, 2022/2023

„Oft empfohlen“ für Insolvenz und Restrukturierung

JUVE Handbuch, 2022/2023

Ausgewählte Referenzen

  • Beratung in- und ausländischer Gläubiger bei der Geltendmachung und Sicherung von Rechten in der Insolvenz und der Abwehr von Anfechtungsansprüchen
  • Beratung in- und ausländischer Muttergesellschaften bei der Sanierung und Liquidation sowie im Vorfeld der Insolvenz von deutschen Tochtergesellschaften
  • Beratung von Geschäftsführern im Vorfeld der Insolvenz sowie in der Insolvenz bei der Identifizierung und Minimierung von Haftungsrisiken sowie bei der Abwehr von Haftungsansprüchen
  • Beratung und Vertretung von externen, insbesondere ausländischen, Insolvenzverwaltern in Rechtsfragen und Prozessen
  • Beratung von allen in Betracht kommenden Parteien in internationalen und länderübergreifenden Insolvenzverfahren
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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Arbeitskreis für Insolvenzwesen, Köln
  • Deutscher Anwaltverein
  • Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltsvereinigung
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Veröffentlichungen

  • Beck'sches Formularhandbuch Zwangsvollstreckung, 3. Auflage 2016, Hrsg. Hasselblatt/Sternal
  • Wer haftet für die Kosten des Sekundärinsolvenzverfahrens (Art. 27 ff. EuInsVO)? (zusammen mit Christian Lange, LLM), Festschrift für Heinz Vallender, 2015
  • Insolvenzordnung, Kommentar, 3. Auflage 2014, Andres/Leithaus
  • Münchener Anwaltshandbuch Sanierung und Insolvenz, 2. Auflage 2012, Hrsg. Nerlich/Kreplin
  • Insolvenzspezifische Risiken für Drittschuldner sicherungszedierter Forderungen, DStR 2010, S. 2194 ff, (zusammen mit Dr. Anne Deike Riewe)
  • Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung der Überschuldung anno 2010 – Unter welchen Voraussetzungen lässt sich eine Rangrücktrittsvereinbarung aufheben?, NZI 2010, S. 844 ff, (zusammen mit Dr. Thiemo Schaefer)
  • Inhalt und Reichweite der Insolvenzantragspflicht bei europaweiter Konzerninsolvenz, NZI 2008, S. 598 ff, (zusammen mit Dr. Anne Deike Riewe)
  • Die fiktive Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge zum Vermögen des Arbeitnehmers gem. § 28e I 2 SGB IV n.F., NZI 2008, S. 393 ff, (zusammen mit Dr. Hannah Maria Krings)
  • Globalzession auf dem Prüfstand, NZI 2007, S. 545 ff
  • Anmerkung zu OLG München: Inkongruenz einer durch Globalzession sicherungshalber abgetretenen Forderung, NZI 2006, S. 530 ff, (zusammen mit Dr. Anne Deike Riewe)
  • Verrechnung von Zahlungseingängen auf debitorischem Kontokorrent bei Vorliegen eines Sicherheitenpools, NZI 2005, S. 592 ff
  • Taktik für Insolvenzverwalter in Anfechtungsprozessen, NZI 2005, S. 532 ff
  • Verwirkung des Vergütungsanspruchs bei Verletzung von Nebenpflichten? Oder: Disziplinierungsmaßnahmen gegen missliebige Verwalter, NZI 2005, S. 382 ff
  • Zur Insolvenzanfechtung von Kontokorrentverrechnungen, NZI 2002, S. 188 ff
  • Zu den Aufsichtsbefugnissen des Insolvenzgerichts nach § 83 KO/ § 58 I InsO, NZI 2001, S. 124 ff
  • Zur "Nachkündigung" nach § 113 InsO und zur Anfechtungsproblematik bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen im Vorfeld eines Insolvenzantrags, NZI 1999, S. 254 ff
  • Der Erwerb eigener Aktien in Deutschland und den Niederlanden, C.H. Beck Verlag, 1999
  • Zahlreiche Urteilsanmerkungen in der NZI
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Vorträge

Referententätigkeit (Auswahl):

  • seit 2012: Sommerlehrgang Insolvenzrecht (zusammen mit Dr. Anne Deike Riewe)
  • Fortsetzung seit 2008: Kredite und Banksicherheiten in der Insolvenz (zusammen mit RA Dr. Thomas de la Motte)
  • 2011: 1. Hamburger InsolvenzrechtsForum, aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzrecht (zusammen mit RiBGH Dr. Gerhard Pape)
  • 2010 und 2011:Zertifizierter Sachbearbeiter Kreditabwicklung und Insolvenzen (zusammen mit Rechtspfleger )
  • 2008, 2009 und 2010: Deutscher Insolvenzrechtstag, Berlin, Aktuelle Rechtsprechungsübersicht: Allgemeines Insolvenzrecht
  • 2009: Deutsch-Niederländisches Anwaltssymposium, Vortrag zum deutschen Insolvenzrecht
  • 2009: Gewerbliche Schutzrechte in der Insolvenz (zusammen mit RA Dr. Philipp Köhler)
  • seit 2005: Intensivkurs Insolvenzanfechtung (zusammen mit VorsRiBGH Prof. Dr. Godehard Kayser)
  • 2005: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht (zusammen mit VorsRiBGH Dr. Gero Fischer)
  • 2004: Workshop Insolvenzrecht bei den 6. Düsseldorfer Insolvenztagen (zusammen mit RiBGH a.D. Hans-Peter Kirchhof)
  • 2004: Intensivkurs Insolvenzanfechtung (zusammen mit RiBGH a.D. Hans-Peter Kirchhof)
  • 2003 und 2004: Die GmbH in der Insolvenzkrise (zusammen mit Prof. Dr. Ulrich Haas)
  • seit 2003: Seminarreihe beim Verlag C.H. Beck: Insolvenzfeste Bestellung von Kreditsicherheiten und deren Verwertung in der Insolvenz (zusammen mit RA Dr. Tom Beckerhoff, Frankfurt)

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Ausbildung

  • 1999: Promotion
  • 1994 - 1997: Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der Universität zu Köln
  • 1995: Zweites Staatsexamen
  • Studium der Rechtswissenschaften in Köln
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Feed

04/03/2024
Rangrücktritt und For­de­rungs­ver­zicht als Mittel zur Abwendung einer Insolvenz
Durch Rangrücktritt oder For­de­rungs­ver­zicht kann eine finanzielle Krise überwunden werden. Doch worin liegen Auswirkungen und Unterschiede
20/12/2023
Pflichten in der Krise – Gläubiger- vor Ge­sell­schaf­ter­in­ter­es­sen?
Muss die Ge­schäfts­füh­rung in der Krise die Belange der Gläubiger stets vorrangig vor den Ge­sell­schaf­ter­in­ter­es­sen („shift of fiduciary duties“) behandeln
06/12/2023
Min­dest­har­mo­ni­sie­rung der In­sol­venz­an­fech­tung in Europa
Das Fehlen harmonisierter Insolvenzrechte wird seit Langem als eines der größten Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in der EU angesehen. Am 7. Dezember 2022 veröffentlichte die EU-Kommission daher einen Richt­li­ni­en­vor­schlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts mit dem Ziel, die Unterschiede zwischen den nationalen In­sol­venz­vor­schrif­ten zu verringern und somit das Problem der geringeren Effizienz der In­sol­venz­vor­schrif­ten einiger Mitgliedstaaten anzugehen und die Berechenbarkeit von In­sol­venz­ver­fah­ren im Allgemeinen zu erhöhen. Der Vorschlag befindet sich aktuell im ordentlichen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren. Uneinheitliches Insolvenzrecht behindert freien EU-Ka­pi­tal­ver­kehr Bislang unterscheiden sich die nationalen In­sol­venz­re­ge­lun­gen der 27 EU-Mit­glied­staa­ten zum Teil massiv. Grundsätzlich gilt, dass Investoren ineffizienten Insolvenzrechten mit einer Risikoprämie Rechnung tragen. Je geringer die Effizienz der nationalen In­sol­venz­re­ge­lung, desto höher fällt diese Risikoprämie aus. Eine Hoch­ri­si­ko­prä­mie erhöht die Kapitalkosten, was wiederum die Auswahl an Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten einschränkt.  Divergierende In­sol­venz­an­fech­tungs­rech­te Die Unterschiede der einzelnen Insolvenzrechte machen sich besonders bemerkbar bei den In­sol­venz­an­fech­tungs­rech­ten. Dies beginnt damit, dass nicht jede Rechtsordnung die gleichen An­fech­tungs­tat­be­stän­de kennt. Beispielsweise ist die Befriedigung durch Zwangs­voll­stre­ckung in Deutschland, Frankreich, Portugal, Polen und Schweden anfechtbar, nicht aber in England, den Niederlanden, Spanien, Malta, Tschechien und der Slowakei. Auch die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen weichen erheblich voneinander ab: in England, Frankreich, der Slowakei und Tschechien wird bei der Schen­kungs­an­fech­tung die materielle Insolvenz des Schuldners im Moment der Schenkung vorausgesetzt, in den meisten anderen Rechtsordnungen nicht. Die zeitliche Begrenzung der Anfechtung könnte ebenfalls kaum un­ter­schied­li­cher sein: der An­fech­tungs­zeit­raum bei der Vor­satz­an­fech­tung beläuft sich in Slowenien auf ein Jahr, in Kroatien und Deutschland auf zehn Jahre, England, Portugal, Dänemark und Finnland kennen dagegen keine zeitliche Begrenzung. In grenz­über­schrei­ten­den Insolvenzen kommt es daher nicht selten zu Situationen, in denen die betreffende Rechtshandlung nach dem Recht des Er­öff­nungs­staa­tes anfechtbar ist, nach dem Recht des anderen (involvierten) Mitgliedstaates jedoch nicht. Nach Art. 16 EuInsVO kann der An­fech­tungs­geg­ner dann nachweisen, dass sich die anfechtbare Rechtshandlung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als dem des Er­öff­nungs­staa­tes richtet und dass die Handlung nach diesem Recht nicht anfechtbar ist. Die richtige Einschätzung der Rechtslage bzw. der Er­folgs­aus­sich­ten eines Prozesses gestaltet sich in solchen Fällen nachvollziehbar schwierig. Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts Der Richt­li­ni­en­ent­wurf sieht in den Art. 4 bis 12 Mindestvorgaben in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Nicht­durch­setz­bar­keit von Rechts­hand­lun­gen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, vor. Die Mitgliedstaaten verhandeln derzeit intensiv über den Entwurf. Wie bei allen europäischen Ge­setz­ge­bungs­pro­zes­sen, die die Angleichung un­ter­schied­li­cher Rechtsordnungen bezwecken, besteht die Schwierigkeit darin einen „gemeinsamen Nenner“ zu finden. Zwar stellen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regelungen nur eine Mindest- und keine Voll­har­mo­ni­sie­rung dar. Dennoch hat sich im Verlauf der Debatte bereits gezeigt, dass es einigen Mitgliedstaaten durchaus schwer fällt, von ihren fest verankerten in­sol­venz­recht­li­chen Grundsätzen abzurücken. Dennoch besteht kaum ein Zweifel daran, dass der Vorschlag der Kommission angenommen wird. In welcher Form, bleibt jedoch abzuwarten. Für die nationalen Regelungen der deutschen Insolvenzordnung dürfte nur mit wenigen Änderungen zu rechnen sein. Einblicke in ein weiteres wichtiges Thema der Har­mo­ni­sie­rungs­richt­li­nie gibt unser Blogbeitrag Pre-pack-Ver­fah­ren – ein neues Sa­nie­rungs­in­stru­ment?. Weitere Harmonisierung des Insolvenzrechts zu erwarten  Darüber hinaus sind in naher Zukunft weitere Har­mo­ni­sie­rungs­ver­su­che der EU-Kommission von Themen, die durch die Har­mo­ni­sie­rungs­richt­li­nie noch weitestgehend ausgespart wurden, zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die Definition der Er­öff­nungs­grün­de. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts entscheidet über die Definition der Insolvenz das Recht der Mitgliedstaaten. Auch hier findet sich – ähnlich wie bei den An­fech­tungs­rech­ten – eine große Heterogenität.
28/09/2023
Absicherung für den Fall der Insolvenz von Ge­schäfts­part­nern
Besondere Her­aus­for­de­run­gen stellen die Ge­schäfts­be­zie­hung in Fällen der Insolvenz des Vertragspartners auf die Probe: Soll die Ver­trags­be­zie­hung weiter aufrechterhalten werden und, wenn ja, zu welchen Konditionen? Wie kann die Versorgung der Lieferkette sichergestellt werden? Wie können Ausfallrisiken vermieden werden?Wir erläutern, wie Unternehmen Haftungsfallen und Ausfallrisiken im Umgang mit kriselnden Lieferanten oder Kunden vermeiden und ihre Rechte im In­sol­venz­ver­fah­ren durchsetzen können.
27/09/2023
Son­der­kün­di­gungs­recht nach § 111 InsO bei Erwerb von Anteilen an Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaft?
Hat ein Erwerber von Ge­schäfts­an­tei­len an einer Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaft ein Son­der­kün­di­gungs­recht für bestehende Miet- oder Pacht­ver­hält­nis­se
11/05/2023
CMS berät das Tengelmann Ventures Port­fo­lio­un­ter­neh­men Pomélo + Co bei...
München – Die auf Beauty und Personal Care spezialisierte Pomélo + Co GmbH hat sämtliche Vermögenswerte der Shyne Labs AG und der dazugehörigen Markenpalette erworben. Pomélo + Co baut durch die...
25/01/2023
Absicherung für den Fall der Insolvenz von Ge­schäfts­part­nern
Besondere Her­aus­for­de­run­gen stellen die Ge­schäfts­be­zie­hung in Fällen der Insolvenz des Vertragspartners auf die Probe: Soll die Ver­trags­be­zie­hung weiter aufrechterhalten werden und, wenn ja, zu welchen Konditionen? Wie kann die Versorgung der Lieferkette sichergestellt werden? Wie können Ausfallrisiken vermieden werden? Wir erläutern, wie Unternehmen Haftungsfallen und Ausfallrisiken im Umgang mit kriselnden Lieferanten oder Kunden vermeiden und ihre Rechte im In­sol­venz­ver­fah­ren durchsetzen können. Hinweis: Nach dem großen Erfolg am 14. Dezember 2022, bieten wir dieses Webinar im neuen Jahr noch einmal an. 
27/04/2022
Absicherung für den Fall der Insolvenz von Ge­schäfts­part­nern
Besondere Her­aus­for­de­run­gen stellen die Ge­schäfts­be­zie­hung in Fällen der Insolvenz des Vertragspartners auf die Probe: Soll die Ver­trags­be­zie­hung weiter aufrechterhalten werden und, wenn ja, zu welchen...
17/03/2022
CMS berät APRIL SAS bei Verkauf der APRIL Deutschland AG an die Claims...
Stuttgart – Der französische Fi­nanz­dienst­leis­ter und Ver­si­che­rungs­spe­zia­list APRIL SAS hat sich von seiner deutschen Toch­ter­ge­sell­schaft, der APRIL Deutschland AG, getrennt. Das Unternehmen wurde...
15/12/2021
Sitzverlegung der Schuldnerin vor einem Insolvenzantrag
Nach welchen Kriterien eine Sitzverlegung innerhalb Deutschlands vor einem Insolvenzantrag als recht­miss­bräuch­li­che Zu­stän­dig­keits­er­schlei­chung bewertet wird
08/12/2021
Recht­spre­chungs­än­de­rung im Rahmen der Vor­satz­an­fech­tung
Vor­satz­an­fech­tung: Risiko für Gläubiger Für Gläubiger kann sich die Vor­satz­an­fech­tung gemäß § 133 InsO als ein lang andauerndes Risiko darstellen. Denn der Zeitraum, in dem Rechtshandlungen des Schuldners gemäß § 133 InsO angefochten werden können, beträgt bis zu zehn Jahre vor Eröffnung des In­sol­venz­ver­fah­rens. Die Vor­satz­an­fech­tung war daher eines der „schärfsten Schwerter“ des In­sol­venz­ver­wal­ters (oder Sachwalters bei einem Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren). Der In­sol­venz­ver­wal­ter muss dabei die subjektiven Elemente nachweisen, nämlich zum einen, dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und zum anderen, dass der An­fech­tungs­geg­ner Kenntnis hiervon hatte. Da subjektive Elemente naturgemäß im Prozess nur schwer zu beweisen sind, hat der Bun­des­ge­richts­hof hierfür sogenannte Beweisanzeichen (Indizien) entwickelt. Die Indizien sind im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichtes (§ 286 ZPO) zu gewichten. Dass die Beweisanzeichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keinesfalls einen schematischen Schluss zulassen, hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt und die Anforderungen für den Nachweis der vom (später insolventen) Schuldner erkannten (drohenden) Zah­lungs­un­fä­hig­keit erhöht. Bisheriger Standpunkt des BGH Der BGH hat bisher insbesondere den Standpunkt vertreten, dass ein künftiger Schuldner, der zahlungsunfähig ist und dies erkennt, in aller Regel mit Be­nach­tei­li­gungs­vor­satz handele. Daher sei ein An­fech­tungs­geg­ner, der die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des künftigen Schuldners kenne, in der Regel auch über dessen Be­nach­tei­li­gungs­vor­satz im Bilde. Dies war besonders bei kongruenten De­ckungs­hand­lun­gen des Schuldners relevant. Dies sind Leistungen des Schuldners, auf die der An­fech­tungs­geg­ner einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch hat, wie zum Beispiel die Bezahlung einer Lieferung oder die Rückzahlung eines Darlehens. Das Indiz der beiderseits erkannten Zah­lungs­un­fä­hig­keit führte dann zu folgendem Zustand: Der In­sol­venz­ver­wal­ter konnte Zahlungen regelmäßig nicht nur nach der Vorschrift des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Er­öff­nungs­an­trag anfechten, sondern auch gemäß § 133 InsO innerhalb eines Zeitraums der letzten vier Jahre, weil er den Be­nach­tei­li­gungs­vor­satz und Kenntnis des An­fech­tungs­geg­ners nachweisen konnte. Neuausrichtung durch Urteil vom 6. Mai 2021 Dem BGH-Urteil vom 6. Mai 2021 liegt die Anfechtung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 2.500 zugrunde. Der BGH hat die Entscheidung der vorigen Instanz aufgehoben, weil zum einen Tatsachen ermittelt werden mussten und zum anderen die Regeln zum Vollbeweis der Kenntnis vom Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz nicht richtig angewendet wurden. Das Gericht hat am Ende des Urteils eine Recht­spre­chungs­än­de­rung eingeleitet und dem Berufungsgericht sogenannte Segelanweisungen gegeben. Hiernach reicht es nun nicht mehr aus, dass Schuldner und An­fech­tungs­geg­ner die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuldners erkannt haben. Dieses Indiz muss dahingehend erweitert werden, dass der Schuldner weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird, alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Es genügt also etwa nicht, dass die Liquiditätslage nur im Zeitpunkt der Zahlung schlecht ist. Dies berücksichtigt nach Auffassung des BGH nicht, dass es aus verschiedenen Gründen berechtigte Hoffnung geben kann, dass sich die Liquiditätslage wieder verbessert. Solche Gründe könnten beispielsweise darin bestehen, dass Gläubiger ihre Sa­nie­rungs­wil­lig­keit angezeigt haben oder dass der Ge­schäfts­be­trieb des Schuldners saisonale Schwankungen aufzeigt. Im zu entscheidenden Fall war auch zu be­rück­sich­ti­gen, dass sich die Zah­lungs­ein­stel­lung nur auf eine ver­hält­nis­mä­ßig geringe Deckungslücke bezog.  Der BGH hat weiter ausgeführt, dass auch die Kenntnis von der nur drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein Beweisanzeichen sein kann. Es müssen dann jedoch in der Regel weitere Umstände hinzutreten, um den Anforderungen für den Beweis des Be­nach­tei­li­gungs­vor­sat­zes und der Kenntnis hiervon gerecht zu werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn mit den vorhandenen Mitteln nur noch bestimmte (Alt-)Gläubiger befriedigt werden oder wenn Forderungen von Lieferanten und aus dem laufenden Ge­schäfts­be­trieb nicht mehr bezahlt werden. Auch wiederholte Mahnungen und Voll­stre­ckungs­druck bei Zahlungsverzug gehören dazu. Fazit und Folgen für die Praxis Für die Praxis bedeutet dies, dass In­sol­venz­ver­wal­ter bei der Anfechtung von kongruenten Handlungen, die länger als drei Monate zurückliegen, eine stärkere Nachweislast trifft. Ein bloßer Nachweis durch eine Li­qui­di­täts­bi­lanz, dass die Mittel des Schuldners nicht zur Deckung der Ver­bind­lich­kei­ten ausreichten, genügt nicht mehr. Die Liquiditätslage des Schuldners muss auch für die Zukunft analysiert werden. Zudem werden die An­fech­tungs­mög­lich­kei­ten bei einer lediglich drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit eingeschränkt. Verwalter müssen bei einer beiderseits erkannten drohenden Zah­lungs­un­fä­hig­keit weitere Umstände vortragen, um das Gericht vom Vorliegen eines Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­sat­zes zu überzeugen. ­
21/09/2021
Absicherung für den Fall der Insolvenz von Ge­schäfts­part­nern
Besondere Her­aus­for­de­run­gen stellen die Ge­schäfts­be­zie­hung in Fällen der Insolvenz des Vertragspartners auf die Probe: Soll die Ver­trags­be­zie­hung weiter aufrechterhalten werden und, wenn ja, zu welchen...