Home / Veröffentlichungen / Die EU-Whistleblower-Richtlinie kommt

Die EU-Whistleblower-Richtlinie kommt

04/12/2019

Der Rat der Europäischen Union hat am 7. Oktober 2019 der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie (EUWBR) zugestimmt; diese wurde am 26. November 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nachfolgend werden Ziele und Inhalte der Richtlinie sowie wesentliche Umsetzungsfragen zusammengefasst.

Zweck und Anwendungsbereich der EUWBR

Die EUWBR will EU-weit einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Abgabe von Hinweisen auf Verstöße gegen Unionsrecht und zum Schutz von Hinweisgebern setzen. Ihre endgültige Verabschiedung ist nunmehr erfolgt. Den Mitgliedstaaten bleiben zwei Jahre zur nationalen Umsetzung. Betroffen sind Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder grundsätzlich anfällig für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind. Ebenso wie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 Mitarbeitern werden sie Meldestellen und -verfahren für Hinweise einrichten und einen Hinweisgeberschutz implementieren müssen. 

Meldekanäle

Meldungen über Verstöße sind über interne, externe oder öffentliche Kanäle möglich. Hinweise sollen vorzugsweise intern erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass das Unternehmen diesen Hinweisen wirksam nachgehen wird und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchten muss. Externe Hinweise sind an die zuständigen nationalen Behörden zu geben. Beide Meldekanäle müssen schriftliche und / oder mündliche Hinweise sowie Hinweise im Rahmen von physischen Besprechungen ermöglichen. Internetbasierte Hinweisgebersysteme, Compliance-Hotlines und Ombudsleute sind weiterhin möglich. Der Hinweisgeber soll innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu den getroffenen Maßnahmen erhalten. Öffentliche Hinweise, bspw. über die Presse, sollen möglich sein, wenn auf eine interne oder externe Meldung hin keine Abhilfe geschaffen wurde oder von vornherein nicht zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der Hinweis im öffentlichen Interesse liegt, weil bspw. sonst irreversible Schäden drohen. Weitergehende nationale Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern, die sich unmittelbar an die Presse wenden, bleiben unberührt.

Die interne Meldestelle muss unabhängig und frei von Interessenkonflikten sein. Dies vorausgesetzt sind in kleineren Unternehmen auch Doppelfunktionen möglich, die direkt der Unternehmensleitung berichten. Hierfür kommt bspw. ein Mitglied der Geschäftsleitung oder auch der Leiter der Compliance-, Rechts- oder Personalabteilung in Betracht (Erwägungsgrund Nr. 57).

Der Schutz von Hinweisgebern

Interne und externe Meldekanäle müssen die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers sicherstellen. Ein absoluter Vertraulichkeitsschutz ist damit aber nicht verbunden. In behördlichen Ermittlungsverfahren, in Gerichtsverfahren und zur „Wahrung der Verteidigerrechte der betroffenen Person“ kann die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden. Ein perfekter Schutz der Identität des Hinweisgebers war wegen der gleichzeitig erforderlichen Berücksichtigung der Interessen der vom Hinweis betroffenen Person auch nicht zu erwarten.

Jede Repressalie oder deren Androhung gegenüber einem gutgläubigen Hinweisgeber ist untersagt. Gutgläubig ist der Hinweisgeber, der die vorgesehenen Meldekanäle ordnungsgemäß benutzt und hinreichend Grund zur Annahme hat, dass die von ihm gemeldeten Informationen zutreffend sind und in den Anwendungsbereich der EUWBR fallen. Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass eine berufliche Repressalie auf dem Hinweis beruht. Ob dies dem Hinweisgeber wirklich hilft, wenn die Repressalie erst mit zeitlichem Abstand auf den Hinweis oder sonst in subtiler Form erfolgt, bleibt abzuwarten.

Der gutgläubige Hinweisgeber haftet nicht. Er darf sogar seine Verschwiegenheitspflichten verletzen, wenn er hinreichend Grund zur Annahme hat, dass die Meldung oder Offenlegung der Information erforderlich ist, um einen Verstoß gegen Unionsrecht aufzudecken. Für die Beschaffung der Information kann der gutgläubige Hinweisgeber nur bestraft werden, wenn die Beschaffung eine eigenständige Straftat darstellt.

Die EUWBR verlangt, dass vorhandene nationale Schutzregelungen unberührt bleiben, soweit sie zu einem noch höheren Schutzniveau für Hinweisgeber führen. Dies könnte in Deutschland beispielsweise für § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz gelten.

Kritikpunkte und Handlungsbedarf

Unklar ist, wie Hinweisgeber seriös beurteilen sollen, ob sich ihr Hinweis auf einen Verstoß gegen Unionsrecht bezieht. Dieses Problem entfiele, wenn der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie überobligatorisch umsetzen und auf Verstöße gegen nationales Recht ausweiten würde – wie dies in etlichen EU-Staaten schon der Fall ist. Der deutsche Gesetzgeber sollte dabei auch die bereits vorhandenen nationalen Regelungen zu Hinweisgebern, bspw. im Geldwäschegesetz und im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, harmonisieren. 

Völlig offen ist die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte, insbesondere der DSGVO. Der EU-Gesetzgeber überlässt dies den Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund Nr. 83). 

Wer aktuell sein Hinweisgebersystem überarbeitet oder neu implementiert, tut gut daran, dabei die EUWBR zu berücksichtigen, um späteren Anpassungsbedarf zu minimieren. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen vorbereiten. Denn ob eine Übergangsfrist gewährt werden wird, steht noch in den gesetzgeberischen Sternen.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

Autoren

Foto vonThomas Sonnenberg
Dr. Thomas Sonnenberg
Partner
Köln
Foto vonKira Falter
Kira Falter
Partnerin
Köln