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Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie steht vor der Tür

Update Compliance 09/2020

September 2020

Am 16. Dezember 2019 trat die EU-Whistleblower-Richtlinie (EUWBR) in Kraft. Bis zum 17. Dezember 2021 ist sie in deutsches Recht umzusetzen. Möglicherweise erfolgt die Umsetzung aber unverhofft schnell. Im Zusammenhang mit der Wirecard-Insolvenz hatte beispielsweise der Bundesfinanzminister auf eine Stärkung der Anreize für Hinweisgeber gedrängt

Mit der Umsetzung der EUWBR werden juristische Personen aller Sektoren ab bestimmten Schwellenwerten (z. B. Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern) verpflichtet sein, ein Hinweisgebersystem einzurichten und hierfür interne Meldekanäle vorzuhalten. Zudem werden die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die externe Meldekanäle bereithalten werden. Als letzte Eskalationsstufe wird außerdem die Offenlegung eines Hinweises möglich sein.

Die EUWBR soll auf diese Weise „ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Artikel 1). Ihr sachlicher Anwendungsbereich umfasst beispielsweise das öffentliche Auftragswesen sowie Themen des Umwelt- und des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit. Außerdem lässt die EUWBR ausdrücklich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, den Schutz nach nationalem Recht auszudehnen (Artikel 2). Rechtsfolgenseitig besteht sodann umfänglichster Schutz für gutgläubige Hinweisgeber, etwa vor Diskriminierung und Vergeltungsmaßnahmen.

Bei den vielen Fragen, die bei der Umsetzung in deutsches Recht noch offen sind, ist die nach einer Ausweitung auf das nationale Recht eine der zentralsten. Im Hinblick auf manche EU Mitgliedstaaten, z. B. Österreich, wird derzeit erwartet, dass diese überschießende Umsetzung (sog. Gold-Plating) der EUWBR eher nicht erfolgen wird. Die deutsche Regierung ist sich in diesem Punkt uneins. Bundesjustiz- und Bundeswirtschaftsministerium liegen nach verfügbaren Medienberichten hierbei bislang weit auseinander.

Wir halten die Einbeziehung deutschen Rechts in den sachlichen Anwendungsbereich im Ergebnis für das wahrscheinlichere und auch für das praktisch bessere Ergebnis. Andernfalls müssten sich Hinweisgeber regelmäßig die Frage stellen, ob mögliche Verstöße, die sie melden möchten, zumindest auch Unionsrecht verletzen. Nur dann würden sie vom Hinweisgeberschutz profitieren und nur dann wären Hinweisgeber nachhaltig motiviert. Der einzelne Hinweisgeber wird diese Rechtsfrage aber regelmäßig nicht ohne Einholung von Rechtsrat beurteilen können.

Dieses praktisch bessere Ergebnis führt zugleich dazu, dass EU-weit agierende Unternehmen und ihre Hinweisgebersysteme einem gesetzlichen Flickenteppich ausgesetzt sein werden. Regelmäßig sind Hinweisgebersysteme gruppenweit organisiert. Der Anpassungsbedarf an die EUWBR-Umsetzungsgesetze sollte nicht unterschätzt werden. Insbesondere sollten Konstellationen vermieden werden, in denen Arbeitnehmer in einem Land Verstöße geschützt melden dürfen, wohingegen in einem anderen Land arbeitende Kollegen z. B. im selben Projekt und zum selben Lebenssachverhalt keinen Hinweisgeberschutz erhalten würden, wenn sie mögliche Verstöße gegen nationales Recht melden würden.

Konzerne, private und öffentliche Unternehmen sowie Kommunen sollten vor diesem Hintergrund frühzeitig eine Bestandsaufnahme durchführen: Welcher Hinweisgeberschutz wird bereits freiwillig oder aufgrund sonstiger Vorgaben gewährt, z. B. Vorgaben des Kreditwesengesetzes, des Deutschen Corporate Governance Kodex oder des Public Corporate Governance Kodex? Welche Erfahrungen wurden mit Whistleblowing bereits gesammelt? 

Spätestens mit Vorliegen der Entwürfe der Umsetzungsgesetze sollten erste grundsätzliche Entscheidungen für die Gestaltung des eigenen Hinweisgebersystems getroffen werden. So sind Sie in Sachen Whistleblowing ab 2022 bestmöglich aufgestellt.

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Dr. Thomas Sonnenberg
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