Die Gesellschafterliste einer GmbH wird zum Dreh- und Angelpunkt von Auseinandersetzungen, wenn die Stellung als Gesellschafter streitig ist. Der BGH hat nun entschieden, dass eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung einer neuen Gesellschafterliste u. U. auch unmittelbar gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer erwirkt werden kann.
BGH, Urteil vom 8. November 2022 – II ZR 91/21
Die Gesellschafterliste einer GmbH ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im Gesellschafterstreit – dies deshalb, weil derjenige, der in dieser Liste aufgeführt ist (oder auch nicht), im Verhältnis zur GmbH als Gesellschafter „gilt“ (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Damit kommt diesem beim Handelsregister geführten Dokument eine Schlüsselstellung zu, wenn sich ein Gesellschafter einer (ungerechtfertigten) Einziehung ausgesetzt sieht oder die Erbfolge bei einem GmbH-Geschäftsanteil unklar ist.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreichung einer neuen Gesellschafterliste
Zur Verhinderung von Rechtsnachteilen kann ein Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste „eliminiert“ werden soll, eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft erwirken, damit deren Geschäftsführung keine neue Gesellschafterliste einreicht, die ihn nicht mehr ausweist. Spiegelbildlich kann der betroffene Gesellschafter bei bereits erfolgter Einreichung eine Leistungsverfügung erwirken, damit er einstweilen als Gesellschafter fortbehandelt wird und die Geschäftsführung parallel eine korrigierte Liste einreicht. Normalerweise wird eine solche Verfügung nur gegen die GmbH erlassen.
BGH: einstweilige Verfügung ausnahmsweise auch gegen Gesellschafter-Geschäftsführer
Der BGH hat nun entschieden, dass eine einstweilige Verfügung ausnahmsweise auch gegen den Geschäftsführer persönlich erwirkt werden kann, wenn es sich bei diesem (1.) um einen Gesellschafter handelt und dieser (2.) seine Geschäftsführerstellung im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste missbraucht, um eigennützige Interessen durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Gesellschafterstellung seines Mitgesellschafters jahrelang nicht anzweifelt, diesen jedoch urplötzlich aus der Gesellschafterliste streichen möchte, als dieser einen Abberufungsantrag gegen den Geschäftsführer stellt. Die einstweilige Verfügung wird dann auf Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich erlassen.
Bedeutung der BGH-Entscheidung
Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch persönlich in Anspruch genommen werden kann, ist deshalb so bedeutsam, weil dem von einer Streichung nachteilig betroffenen Gesellschafter so ein erheblich gewichtigeres Beugemittel zur Verfügung steht. Bei einer einstweiligen Verfügung, die sich nur gegen die GmbH selbst richtet, ist zunächst nur die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die GmbH zu erlangen (vgl. BGH NJW 2022, 393 Rn. 76). Den Geschäftsführer lässt dies mitunter kalt, da seine persönliche Inanspruchnahme für dieses Zwangsgeld erst in einem zweiten Schritt in Betracht kommt (Gesellschafterbeschluss erforderlich). Richtet sich die einstweilige Verfügung hingegen direkt gegen den Geschäftsführer, droht ihm persönlich die Zwangsvollstreckung wegen eines festzusetzenden Zwangsgeldes. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird sich dann zweimal überlegen, ob er eine gegen ihn gerichtete einstweilige Verfügung einfach ignoriert.
Im Streit um die Gesellschafterliste geht es im Wesentlichen um Zeit. Ohne einstweiligen Rechtsschutz wäre der nachteilig betroffene Gesellschafter gänzlich rechtslos gestellt, denn er müsste über Jahre hinweg ein rechtskräftiges Urteil erstreiten, um überhaupt wieder als Gesellschafter behandelt zu werden. Auch im einstweiligen Rechtsschutz kommt eine Unterlassungsverfügung oftmals zu spät (weil eine neue Gesellschafterliste bereits eingereicht ist) oder wird der Gesellschaft zu spät zugestellt. Auch eine Leistungsverfügung auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste sichert den benachteiligten Gesellschafter nicht automatisch ab, denn eine solche einstweilige Verfügung vollstreckt sich nicht von selbst. Reicht die Geschäftsführung entgegen dieser einstweiligen Verfügung keine korrigierte Gesellschafterliste ein, so bleibt die „alte“ Gesellschafterliste – nach der kritikwürdigen Rechtsprechung des Kammergerichts – relevant (vgl. Entscheidungsbesprechung zu KG, Beschluss vom 29. November 2021 – 22 W 55/21). Der „eliminierte“ Gesellschafter hängt also in der Luft, wenn die Geschäftsführung nicht handelt.
Sachverhalt der BGH-Entscheidung
Der Entscheidung des BGH, der einen Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer bejahte, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Gesellschafter (Beteiligungen von 20 % und 80 %) waren durch Erbfolge bzw. Vermächtniserfüllung Gesellschafter einer GmbH geworden. Nach anfänglichen „Startschwierigkeiten“ (die Mehrheitsgesellschafterin hatte die Vermächtniserfüllung unter die Bedingung der Erbscheinserteilung gestellt, sodann ihren Erbscheinsantrag zurückgezogen, diesen jedoch drei Jahre später erneut gestellt) herrschten in der Gesellschaft zwei Jahre Ruhe: Beide Gesellschafter waren in der Gesellschafterliste eingetragen und die Mehrheitsgesellschafterin, zugleich Geschäftsführerin, sprach ihrem Mitgesellschafter nicht dessen Gesellschafterstellung ab. Als dieser jedoch die Abberufung der Mehrheitsgesellschafterin als Geschäftsführerin beantragte, ließ diese mitteilen, dass Zweifel an der Gesellschafterstellung des Minderheitsgesellschafters bestünden, und kündigte an, eine neue, insoweit korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Der Minderheitsgesellschafter beantragte erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die GmbH und deren Geschäftsführerin, dies nicht zu tun – und obsiegte auch im Hauptsacheverfahren (in allen drei Instanzen).
Praxistipp: einstweiligen Rechtsschutz ausschöpfen
Der von einer rechtswidrigen Streichung aus der Gesellschafterliste Betroffene sollte die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes rasch und umfänglich ausschöpfen. Ansonsten drohen ihm eine (ggf. jahrelange) Nichtbehandlung als Gesellschafter und die Ausgrenzung von wesentlichen Beschlussfassungen. Steht hinter der geplanten Streichung aus der Liste ein Gesellschafter, kann dieser persönlich mittels einstweiliger Verfügung zur Ordnung gerufen werden, falls er sich treuwidrig verhält – ansonsten immerhin die Gesellschaft.
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