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Die neuen Arten von Arbeitsverträgen in Spanien nach der Reform vom Dezember 2021

Update Deutsch-Spanische Gruppe 01/2023

Februar 2023

Am 30. Dezember 2021 wurde das Königliche Gesetzesdekret 32/2021 vom 28. Dezember über dringende Maßnahmen zur Arbeitsreform, zur Gewährleistung der Beschäftigungsssicherung und zur Transformation des Arbeitsmarktes (im Folgenden KGD 32/2021) veröffentlicht.

Mit dieser Regelung wird der unbefristete Arbeitsvertrag zur Regel und der befristete Vertrag zur Ausnahme.

Das KGD 32/2021 führt die folgenden wesentlichen Änderungen ein:

1. Werk- und Dienstleistungsverträge werden abgeschafft:

Seit dem 31. März 2022 dürfen keine neuen Werk- oder Dienstleistungsverträge, die in Artikel 15 des spanischen Arbeiterstatuts (ET) geregelt sind, mehr abgeschlossen werden.

Verträge, die vor dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, bleiben gemäß ihrer ursprünglichen Regelung bis zu ihrer maximalen Dauer in Kraft, und Verträge, die zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 30. März 2022 abgeschlossen wurden, dürfen eine Laufzeit von maximal sechs Monaten haben. 

2. Die Änderung von befristeten Verträgen aufgrund von Produktionsbedingungen:

Ab dem 31. März 2022 gibt es für befristete Verträge aufgrund von Produktionsbedingungen zwei Untergruppen:

i.    Um Situationen zu bewältigen, die zu einem gelegentlichen und unvorhersehbaren Anstieg der Produktion führen: Ziel dieses Vertrages ist ein gelegentlicher und unvorhersehbarer Anstieg der Produktion, auch im Rahmen der normalen Tätigkeit des Unternehmens, der eine vorübergehende Differenz zwischen den vorhandenen und den benötigten festangestellten Arbeitskräften entstehen lässt. Die Höchstdauer beträgt sechs Monate (tarifvertraglich verlängerbar auf bis zu ein Jahr), und diese Verträge können auch zur Deckung von Urlaubsvakanzen abgeschlossen werden. Für befristete Verträge, die vor dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, gelten bis zu ihrer maximalen Laufzeit die Bestimmungen ihrer ursprünglichen Fassung. Verträge, die zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 30. März 2022 abgeschlossen wurden, dürfen eine Laufzeit von maximal sechs Monaten haben.

ii.    Um gelegentliche und vorhersehbare Situationen zu bewältigen: Ein neuer befristeter Vertrag ist für gelegentliche, vorhersehbare Situationen von kurzer und begrenzter Dauer unter den folgenden Bedingungen zulässig: Dieser Vertrag darf für maximal 90 Tage (nicht aufeinanderfolgend) pro Kalenderjahr genutzt werden, unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, die zur Bewältigung der jeweiligen Situation benötigt werden. Der Vertrag darf nicht genutzt werden, um Aufträge zu erledigen, die die übliche oder gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen.

3. Geänderte Grenzen für Kettenbefristungen:

Arbeitnehmer erhalten den Status von Dauerarbeitnehmern, wenn sie innerhalb eines Bezugszeitraums von 24 Monaten mehr als 18 Monate lang (mit oder ohne Unterbrechung) für dieselbe oder eine andere Tätigkeit zumindest in derselben Unternehmensgruppe auf der Grundlage von zwei oder mehr Verträgen beschäftigt waren.

Damit wurde die maximal zulässige Dauer einer Kettenbefristung im Vergleich zur bisherigen verkürzt. Bislang war eine Befristungsdauer von maximal 24 Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von 30 Monaten zulässig. 

4. Änderung von Ausbildungsverträgen:

Die bisherigen Regelungen für Verträge wurden geändert. Der Vertrag muss nun folgende Anforderungen erfüllen:

i.    Er muss innerhalb von drei Jahren, im Gegensatz zu den früher festgelegten 5 Jahren, nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung abgeschlossen werden und einen Ausbildungsplan enthalten,
ii.    die Mindestdauer beträgt sechs Monate und die Höchstdauer ein Jahr und
iii.    die Vergütung entspricht der tarifvertraglich festgelegten Vergütung oder, bei fehlender Festlegung, derjenigen der Berufsgruppe und der Gehaltsstufe, die der ausgeübten Funktion entspricht.

5. Änderung von unbefristeten Verträgen mit Unterbrechungen:

Unternehmen können unbefristete Verträge mit Unterbrechungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen unter den folgenden Bedingungen abschließen, wenn die geschuldeten Leistungen zur gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens gehören:

i.    Es muss sich um unbefristete Verträge handeln. Zu berücksichtigen ist die gesamte Laufzeit des Vertrags und nicht nur die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird, und 
ii.    Zeiten ohne Tätigkeit zwischen zwei Einzelaufträgen bei dem Unternehmen (maximal drei Monate) gelten als Wartezeit für die Wiedereinstellung durch dasselbe Unternehmen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Unternehmen Maßnahmen zur Aussetzung oder Beendigung der Verträge ergreifen.

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Autoren

Foto vonMaría José Ramos Aguilar
María José Ramos Aguilar
Senior Associate
Madrid