Open navigation
Suche
Büros – Deutschland
Alle Standorte entdecken
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
Suche
Expertise
Insights

Unsere Expertinnen und Experten bieten eine zukunftsorientierte Beratung für Ihr Unternehmen in einer Vielzahl von Fachgebieten und Branchen weltweit.

Themen entdecken
Büros
Globale Reichweite

CMS bietet nicht nur fachkundige Rechtsberatung für lokale Jurisdiktionen, sondern meistert mit Ihnen zusammen effektiv die Komplexität des globalen Geschäfts- und Rechtsumfeldes.

Entdecken Sie, wo wir tätig sind
CMS Deutschland Abroad
Insights
Über CMS

Wählen Sie Ihre Region

Newsletter 24 Apr 2024 · Deutschland

Ge­stal­tungs­be­darf in Ge­sell­schafts­ver­trä­gen nach dem MoPeG

Update Ge­sell­schafts­recht 04/2024

8 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ist das Personengesellschaftsrecht in vielerlei Hinsicht modernisiert und den Bedürfnissen der Praxis angepasst worden. Dennoch bleibt erheblicher Gestaltungsbedarf. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick.

Einleitung: eine mutlose Reform?

Der Gesetzgeber hatte sich viel vorgenommen. Das Personengesellschaftsrecht sollte konsolidiert, modernisiert und den Bedürfnissen der Praxis angepasst werden. Vieles davon ist mit dem MoPeG gelungen. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters und die konsequente Ausrichtung des Personengesellschaftsrechts auf die GbR als Grundform werden den praktischen Alltag erheblich erleichtern und sind daher zu begrüßen. 

Im Bereich der inneren Organisation einer Personengesellschaft hat der Gesetzgeber dagegen wenig Mut zur Modernisierung gezeigt. Weitgehend wurden insoweit die praxisfernen Regelungen des alten Rechts schlicht fortgeführt. Hier bleibt daher weiterhin erheblicher Gestaltungsbedarf bestehen.

Geschäftsführung und Vertretung der Personengesellschaft

Dies gilt zunächst für den Bereich der Geschäftsführung und Vertretung einer Personengesellschaft. Das alte Recht sah vor, dass grundsätzlich alle Gesellschafter einer GbR deren Geschäfte stets gemeinschaftlich führen und diese auch nur gemeinsam nach außen vertreten können. In der Praxis ist dies insbesondere bei GbRs mit mehr als zwei Gesellschaftern kaum umsetzbar. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher regeln, dass entweder jeder Gesellschafter allein oder in Verbindung mit einem anderen Gesellschafter die Geschäfte der GbR führen und sie nach außen vertreten kann. Ein Zusammenwirken aller Gesellschafter sollte nur bei Geschäften von außergewöhnlicher Bedeutung erforderlich sein. 

Auch im Recht der Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) bringt das neue Recht keine Änderung. Immerhin sah hier aber schon das alte Recht vor, dass jeder Gesellschafter Geschäfte der alltäglichen Unternehmensführung allein vornehmen und die Gesellschaft auch allein vertreten kann. Lediglich für ungewöhnliche Geschäfte ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. In der Praxis kann dies so beibehalten oder vorgesehen werden, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft zusammen mit einem anderen Gesellschafter oder mit einem Prokuristen vertritt.

Archaisch sind indes die Regelungen über den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht. Hier soll es auch nach dem neuen Recht dabei bleiben, dass Geschäftsführungsbefugnisse und Vertretungsmacht nur durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil entzogen werden können. In der Praxis führt dies dazu, dass ein geschäftsführender Gesellschafter, der gegen seine Geschäftsführungspflichten verstoßen und dadurch die Gesellschaft mögli-cherweise geschädigt hat, für einen mehrjährigen Zeitraum seine sämtlichen Kompetenzen behält, bis endlich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Allenfalls durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können seine Befugnisse eingeschränkt werden. Dies ist der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern kaum zuzumuten. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher vorsehen, dass über den Entzug von Geschäftsführungsbefugnissen und Vertretungsmacht durch Gesellschafterbeschluss entschieden wird.

Gestaltungsbedarf bei Beschlussfassungen im Gesellschafterkreis

Nur wenige Änderungen bringt das MoPeG in Bezug auf die Beschlussfassung im Gesellschafterkreis. Insbesondere bleibt es sowohl bei der GbR als auch bei den Personenhandelsgesellschaften dabei, dass sämtliche Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssen. In der Praxis ist dies so gut wie nie gewollt. Daher sehen die allermeisten Gesellschaftsverträge vor, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden können. Eine solche Regelung bleibt auch nach dem MoPeG weiterhin erforderlich.

Bei der Gestaltung der Mehrheitsklausel ist Folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst eine Mehrheitsklausel grundsätzlich sämtliche Beschlussgegenstände, mithin auch weitreichende Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Lediglich für die Auflösung der Gesellschaft regelt das MoPeG nunmehr, dass die Auflösung der Gesellschaft stets einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, § 732 BGB neue Fassung (n. F.). Im Übrigen bleibt es jedoch bei der Rechtsprechung des BGH. Sofern weitreichende Beschlussgegenstände – wie etwa die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Aufnahme neuer Gesellschafter – einem höheren Beschlusserfordernis unterworfen werden sollen, muss dies mithin ebenfalls ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Hinsichtlich des Verfahrens der Beschlussfassung führt das MoPeG mit § 109 HGB n. F. erstmals eine eigene Regelung ein. Diese kann indes nur teilweise als geglückt betrachtet werden. Sie gilt überdies nur für die Personenhandelsgesellschaften, nicht jedoch für die GbR. Ein vorausschauender Gesellschaftsvertrag sollte daher regeln, 

  • wer zu den Gesellschafterversammlungen laden darf (nach dem Gesetz nur die geschäftsführenden Gesellschafter),
  • mit welcher Frist die Ladung zu bewirken ist (das Gesetz spricht hier von einer angemessenen Frist, ohne jedoch näher zu spezifizieren, was angemessen ist),
  • wie die Tagesordnung anzukündigen ist und inwieweit spätere Ergänzungen der Tagesordnung möglich sind (das Gesetz enthält hierzu keine Regelung),
  • wie viele der Gesellschafter vertreten sein müssen, damit die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist.

Insbesondere der letzte Punkt ist im Gesetz äußerst missverständlich geregelt. § 109 Abs. 4 HGB n. F. regelt, dass, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, zumindest diese Mehrheit auch bei der Beschlussfassung vorhanden sein müsse (wobei es aber nicht auf die Stimmberechtigung ankommen soll). Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass, sofern Beschlüsse nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit gefasst werden, stets die (kapitalmäßige) Mehrheit der Gesellschafter bei einer Gesellschafterversammlung anwesend sein müsste, damit diese beschlussfähig ist. Eine solche Regelung ergibt aber keinen Sinn – und war möglicherweise auch nicht vom Gesetzgeber intendiert –, wenn das Mehrheitserfordernis auf die abgegebenen Stimmen (und nicht auf die Stimmen aller Gesellschafter) abstellt. Ob § 109 Abs. 4 in solchen Fällen Anwendung findet, ist in der bisher zum MoPeG erschienenen Literatur stark umstritten. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte der Gesellschaftsvertrag daher klare und unmissverständliche Regelungen zur Beschlussfähigkeit vorsehen. Regelmäßig bietet sich an, zunächst ein bestimmtes Quorum (z. B. 80 %) vorzusehen und gleichzeitig zu regeln, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit eine zweite Gesellschafterversammlung mit identischer Tagesordnung geladen werden kann, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Gesellschafter beschlussfähig ist. 

Keine Regelungen enthält das Gesetz schließlich mit Blick auf die Versammlungsleitung. Die Position des Versammlungsleiters ist jedoch insbesondere für die Geltendmachung von Beschlussmängeln von erheblicher Bedeutung. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher klar und unmissverständlich regeln, wer Versammlungsleiter ist bzw. wie dieser gewählt wird und welche Rechte ihm mit Blick auf die Feststellung von Beschlussergebnissen zukommen.

Geltendmachung von Beschlussmängeln

Mit dem MoPeG wird erstmals ein eigenes Beschlussmängelregime für Personengesellschaften eingeführt, §§ 110 ff. HGB n. F. Demnach sind Beschlüsse der Gesellschafter, sofern sie von einem Versammlungsleiter festgestellt wurden, zunächst grundsätzlich wirksam, auch wenn sie an einem Rechtsfehler leiden. Der Rechtsmangel muss sodann mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Die Klage ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, sie ist gegen die Gesellschaft zu richten. Zuständiges Gericht ist das Landgericht, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil, mit dem der Beschluss für unwirksam erklärt wurde, gilt für und gegen alle Gesellschafter.

Das neue Beschlussmängelrecht ist ausdrücklich zu begrüßen. Es gilt indes nach den gesetzlichen Vorgaben nur für Personenhandelsgesellschaften, nicht jedoch für die GbR. Gerade in einer auf Dauer angelegten GbR, die als solche auch nach außen auftreten soll, besteht jedoch ein ähnliches Bedürfnis nach Rechtssicherheit wie in einer Personenhandelsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR sollte daher vorsehen, dass die §§ 110 ff. HGB n. F. für die Geltendmachung von Beschlussmängeln entsprechend Anwendung finden. 

Das neue Beschlussmängelrecht hat auch erheblichen Einfluss auf die Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten innerhalb einer Personenhandelsgesellschaft. Da ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil auch für und gegen alle weiteren Gesellschafter gilt, müssen diese die Möglichkeit erhalten, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen. Überdies muss gewährleistet werden, dass sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich desselben Beschlussgegenstandes auch bei demselben Schiedsgericht konsolidiert werden. Es empfiehlt sich, hierfür die Ergänzenden Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) zur Anwendung zu bringen und dazu im Gesellschaftsvertrag die entsprechende Musterklausel der DIS zu verwenden.

Weiterer Gestaltungsbedarf

Überdies ergibt sich auch nach dem MoPeG weiterer Gestaltungsbedarf, der von den gesetzlichen Neuregelungen weitestgehend unabhängig ist. Eine ausführliche Darstellung würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Daher wird auf die Ausführungen des Verfassers im Werk von Heidel / Hirte (Hrsg.), Das neue Personengesellschaftsrecht, Baden-Baden, verwiesen. 

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrecht, das Sie hier abonnieren können.

Zurück nach oben