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Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Verschattung einer Photovoltaikanlage durch Nachbarbebauung

Update Real Estate & Public 04/2021

April 2021

Hintergrund

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 17.12.2020 – 7 B 1616/20 – u. a. dazu Stellung bezogen, ob die Verschattung einer Photovoltaikanlage durch ein anderes Haus gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn dabei die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind.

Die Entscheidung

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstücks. Auf dem Dach des Hauses befindet sich eine Photovoltaikanlage. Seinem Nachbarn wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst Doppelgarage erteilt. Die vorgeschriebenen Abstandsflächen wurden dabei gewahrt. Der Antragsteller erhob gegen die Baugenehmigung Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Die Photovoltaikanlage auf seinem Dach werde durch das Zweifamilienhaus des Nachbarn unzumutbar verdunkelt und deswegen läge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das VG Köln lehnte den Antrag des Antragstellers auf Eilrechtsschutz ab. Dagegen wendet sich der Antragsteller vor dem OVG NRW mit der Beschwerde. Auch diese blieb ohne Erfolg.

Das OVG bekräftigte insbesondere die Ansicht des VG Köln, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der teilweisen Verschattung der Photovoltaikanlage vorliegt. Für die Bewertung der Zumutbarkeit einer Verschattung gebe es keinen normativen Maßstab. Dies sei vielmehr anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Wenn, wie vorliegend, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zwischen den Bauten eingehalten werden, seien Verschattungen grundsätzlich hinzunehmen. Denn diese Abstandsflächen seien gerade dazu bestimmt, eine ausreichende Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke sicherzustellen. Umstände, die diese Bewertung im Einzelfall erschüttern, habe der Antragsteller nicht vorgebracht.

Tipp für die Praxis

Die Beschlüsse ergingen im Verfahren auf Eilrechtsschutz. Dass das Urteil im Hauptsacheverfahren anders ausfallen wird, ist nicht zu erwarten. Die Entscheidung ist aber nicht so zu verstehen, dass auch eine vollständige, dauerhafte Verdunkelung der Photovoltaikanlage hinzunehmen wäre. Eine derart intensive Beeinträchtigung würde aller Voraussicht nach im Rahmen der angezeigten Einzelfallbetrachtung zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen. Der Ansatz des OVG NRW ist vor dem Hintergrund der „nachbarlichen Schicksalsgemeinschaft“ richtig. Zumutbare Einschränkungen durch Nutzungen der Nachbarn muss ein Eigentümer hinnehmen – wie auch umgekehrt sein Nachbar. Dennoch ist Hauseigentümern, die über die Anschaffung einer Photovoltaikanlage nachdenken, zu raten, diese Anlage so zu positionieren, dass keine verdunkelnde Nachbarbebauung zu erwarten ist.

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Autoren

Foto vonNoël Lücker
Noël Lücker