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Newsletter 29 Apr 2021 · Deutschland

Kurz notiert: Neues zum Trans­pa­renz­re­gis­ter

Update Ge­sell­schafts­recht­li­che Gestaltung 04/2021

2 min. Lesezeit

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Am 10. Februar hat die Bundesregierung den Entwurf des Transparenz-Finanzinformationsgesetzes verabschiedet. Durch das Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien (nämlich die EU-Geldwäscherichtlinie und die EU-Finanzinformationsrichtlinie) umgesetzt werden, mit denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangetrieben und mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten geschaffen werden soll. Zugleich soll die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters verbessert werden. Bereits einen Tag zuvor, am 9. Februar, sind die FAQ zum Transparenzregister aktualisiert worden.

Der Gesetzentwurf sieht die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister vor. Hierzu soll die Mitteilungsfiktion aufgehoben werden, nach der bislang die Mitteilungspflicht derjenigen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, als erfüllt gilt. Alle Rechtseinheiten werden nach Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Aussagekraft des Transparenzregisters, in dem derzeit zu vielen transparenzpflichtigen Einheiten nur eine sogenannte Negativauskunft erhältlich ist, wird dadurch signifikant ansteigen, da die Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten dann direkt dem Register entnommen werden kann.

Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 vor, gewährt jedoch Übergangszeiträume für einige Vorschriften. So müssen Unternehmen, die bislang nach § 20 GwG nicht an das Transparenzregister mitteilen mussten, je nach Rechtsform erst in einem Zeitraum zwischen dem 31. März 2022 und dem 31. Dezember 2022 ihrer Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nachkommen. 

Dieser Artikel ist Teil des Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, das Sie hier abonnieren können. 

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