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Newsletter 09 Jun 2020 · Deutschland

LG München schränkt kar­tell­recht­li­chen Anspruch auf In­for­ma­ti­ons­her­aus­ga­be weiter ein

Update Gewerblicher Rechtsschutz & Kartellrecht 06/2020

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Seit einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom April 2018 (Az. VI-W [Kart] 2/18) ist es um den kartellrechtlichen Anspruch auf Informationsherausgabe (§ 3 g GWB) auffallend ruhig geworden. Das OLG Düsseldorf hatte entschieden, dass der durch die neunte GWB-Novelle ins Gesetz gekommene Anspruch nur dann anwendbar sei, wenn der in Rede stehende kartellrechtliche Schadensersatzanspruch seine Grundlage in der erst mit der neunten GWB-Novelle eingeführten Schadensersatzvorschrift hat. Danach ist in den meisten (wahrscheinlich sogar allen) Rechtsstreitigkeiten wegen kartellrechtlichen Schadensersatzes gegenwärtig ein Anspruch auf Informationsherausgabe ausgeschlossen. Gleichwohl stellen sich weitere Fragen, die jüngst auch die Gerichte beschäftigten.

Herausgabe von Vertragsunterlagen, über die auch der Geschädigte verfügt?

Eine der wenigen Entscheidungen eines Gerichts zum Informationsherausgabeanspruch nach § 3 g GWB erließ vor kurzem das LG München I (Urteil vom 27. März 2020, Az. 37 O 18471/18). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin – eine mittelständische Spedition – hat eine Stufenklage gegen drei LKW-Hersteller vor dem LG München I eingereicht, mit der sie Auskunft und kartellrechtlichen Schadensersatz verlangt, dessen Höhe die Klägerin nach Erhalt der begehrten Auskünfte beziffern möchte. Grundlage ihres behaupteten kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist eine Geldbußenentscheidung der Europäischen Kommission (vom 19. Juli 2016 [Case AT.39824 - Trucks]) zum sog. „LKW-Kartell“.

Die Klägerin behauptet, ihr sei die Dokumentation der Vertragsbeziehungen mit den Beklagten nicht mehr möglich, da sie die Originale sämtlicher Kauf- und Leasingverträge über die bei den Beklagten erworbenen LKW ihrem Steuerberater übergeben habe. Bei einem dubiosen Verkauf der Kanzlei des Steuerberaters seien jedoch die gesamten Kauf- und Leasingverträge vernichtet worden. Der Steuerberater könne die Originale nicht mehr an die Klägerin herausgeben. Die Klägerin habe sich jedoch darauf verlassen, dass sie jederzeit an die Originale herankomme, weshalb sie keine Kopien angefertigt habe. Daher begehrt die Klägerin mit ihrer Klage Auskunft über sämtliche im Kartellzeitraum von den Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Kauf- und Leasingverträge sowie Kopien sämtlicher diese Verträge betreffenden Unterlagen.

LG München I: Informationsherausgabe nur bei „inhärenter Informationsasymmetrie“

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Das Gericht verneinte den Anspruch der Klägerin auf Informationsherausgabe. Dabei ließ es ausdrücklich offen, ob § 33 g GWB in zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar sei. Nach der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf wäre das nicht der Fall gewesen. 

Die Klage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil § 33 g GWB bei Streitigkeiten wegen kartellrechtlichen Schadensersatzes den Ausgleich eines diesen Streitigkeiten innewohnenden Informationsgefälles bezwecke. Das LG München I wies hierbei auf Erwägungsgrund 15 der Schadensersatzrichtlinie der Europäischen Union hin, nach dem ein Informationsanspruch für etwaige Gläubiger kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche geschaffen werden sollte, weil Streitigkeiten über solche Ansprüche zumeist durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet seien. Der Auskunftsanspruch diene somit dem Ausgleich eines Informationsdefizits, das typischerweise Gläubiger kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Schuldnern dieser Ansprüche haben.

Bei den von der Klägerin begehrten Informationen und Dokumenten liege – so das LG München I – eine solche Informationsasymmetrie indes nicht vor; die Klägerin verlange vielmehr Informationen zu Dokumenten, die sich bereits in ihrer Sphäre befanden. Die Unterlagen zu den Kauf- und Leasingverträgen mit den Beklagten hätten der Klägerin ursprünglich zur Verfügung gestanden. Sie könne sie nur jetzt nicht mehr im Zivilprozess vorlegen. Ob die Klägerin hierbei ein Verschulden treffe, sei ohne Bedeutung. Die Schwierigkeit, seiner Darlegungslast im Zivilprozess nachzukommen, ist, so das Gericht, keine Besonderheit eines Rechtsstreits wegen kartellrechtlichen Schadensersatzes – vielmehr könne sie jeden potentiellen Kläger treffen. 

Das LG München I führte dazu wörtlich aus: „In dieser Situation den Beklagten eine Auskunftspflicht nach § 33 g GWB aufzuerlegen, würde dazu führen, dass die Beklagtenseite bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen für jedweden Verlust von im Besitz der Klagepartei befindlichen Unterlagen gerade zu stehen hätte in dem Sinne, dass sie der Klageseite die verlorenen Informationen wiederbeschaffen müsste.“ Daraus folgert das LG München I, dass nach § 33 g GWB „nur solche Informationen und Dokumente herauszugeben sind, die dem Kläger aufgrund eines dem Anspruch eigenen strukturellen Informationsdefizits nicht selbst zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung gestanden haben“. Da das LG München I ein solches strukturelles Informationsdefizit nicht feststellen konnte, verneinte es den Anspruch.

Schlussfolgerungen

Der Informationsherausgabeanspruch nach § 33 g GWB hat seine nächste Einschränkung erfahren: Nachdem seine zeitliche Anwendbarkeit zunächst vom OLG Düsseldorf eingeschränkt worden war, präzisierte nun das LG München die Reichweite des Informationszugangsanspruchs. Potentielle auf kartellrechtlichen Schadensersatz Klagende werden sich künftig für die Dokumentation ihrer Vertragsbeziehungen zu den potentiellen Schuldnern (den Kartellbeteiligten) nicht an diese Schuldner halten können. Wenn die Kläger Vertragsunterlagen nicht mehr in ihrem Besitz haben, werden sie diese auch nicht von den Kartellteilnehmern herausverlangen können. 

Zudem soll der Anspruch nur dazu dienen, die einem kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch inhärenten Informationsasymmetrien zu beheben. Weitere Beispiele für Informationen, bei denen die Informationsasymmetrie nicht dem kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch inhärent ist, bilden Rechnungen, Lieferscheine und Quittungen für Umsatzgeschäfte mit den Kartellbeteiligten. Eine andere Frage ist, inwieweit die Beklagten wegen ihrer Wahrheitspflicht einen substantiierten Vortrag des Klägers hierzu bestreiten können und der Kläger deswegen im Zivilprozess zur Vorlage dieser Dokumente überhaupt verpflichtet ist.

Dieser Artikel ist Teil des Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht, welches Sie hier abonnieren können.

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