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Lokale 5G-Netze – individuelle Lösungen für Unternehmen

04/12/2019

Nach 497 Bietrunden endete am 12. Juni 2019 die Versteigerung der bundesweiten 5G-Frequenzen durch die Bundesnetzagentur. Daran nahmen die Unternehmen Drillisch Netz AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone GmbH teil. Für die Frequenzzuteilung müssen diese Unternehmen insgesamt nun mehr als EUR 6,5 Mrd. zahlen.

Der Aufbau der bundesweiten 5G-Netze hat bereits begonnen. Es wird jedoch einige Jahre dauern, bis 5G-Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen.

Möchte Ihr Unternehmen – beispielsweise auf dem Betriebsgelände – frühzeitig 5G-Dienste nutzen, bieten sich Aufbau und Betrieb eines lokalen 5G-Netzes an. Dies macht überall dort Sinn, wo Ihr Unternehmen Mobilfunkdienste benötigt, die sehr hohe oder spezielle Qualitätsanforderungen voraussetzen. Dies trifft insbesondere auf folgende Dienste zu:

Dabei kann Ihr Unternehmen entweder auf die einschlägigen Angebote der 5G-Mobilfunknetzbetreiber bzw. 5G-Diensteanbieter zurückgreifen oder Sie errichten ein eigenes lokales 5G-Netz; dieses können Sie selbstverständlich auch durch ein anderes Unternehmen errichten und betreiben lassen.

In diesem Zusammenhang erließ die Bundesnetzagentur im November 2019 eine Verwaltungsvorschrift für lokale 5G-Frequenznutzungen (VV Lokales Breitband). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Frequenzen (im Bereich 3.700 bis 3.800 MHz) für lokale 5G-Netze auf Antrag zuzuteilen. 

Grundstücksbezogenheit lokaler 5G-Netze

Anders als die bundesweiten 5G-Netze der Mobilfunknetzbetreiber sind lokale 5G-Netze auf Grundstücke beschränkt. Den Begriff des Grundstücks definiert die Bundesnetzagentur allerdings abweichend von Grundstücken im liegenschaftsrechtlichen Sinne. Ein Grundstück soll vielmehr ein Teil der Erdoberfläche sein, „der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt“ (Ziffer II.1 der Grundlegenden Rahmenbedingungen, Anlage 1 zur VV Lokales Breitband).

Antragsunterlagen

Für die Frequenzzuteilung sind folgende Unterlagen bei der Bundesnetzagentur einzureichen:

  • Antrag auf Gebietszuteilung bzw. Festsetzung der standortbezogenen Nutzungsparameter der Basisstationen gemäß Antragsformblatt der Bundesnetzagentur (siehe Anlage 3 zur VV Lokales Breitband): Anzugeben sind u. a. Name des Gebietes, Name und Anschrift des Antragstellers (bei Unternehmen ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister beizufügen) und Angaben zum Ansprechpartner, Fläche des Gebietes, Startfrequenz und Bandbreite.
  • Frequenznutzungskonzept (siehe Anlage 4 zur VV Lokales Breitband): Der Antragsteller hat hierzu den Frequenzbedarf anhand der beabsichtigten Frequenznutzung und des beabsichtigten Geschäftsmodells plausibel darzustellen. Er muss außerdem angeben, wie eine effiziente Frequenznutzung sichergestellt wird.
  • Erklärung der Antragsberechtigung (siehe Anlage 5a zur VV Lokales Breitband): Antragsbefugt sind die Eigentümer, Mieter oder Pächter des Grundstückes bzw. der Grundstücke, auf dem / auf denen das lokale 5G-Netz betrieben werden soll, oder von diesen beauftragte Dritte.
  • Erklärung zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (siehe Anlage 5a bzw. Anlage 5b zur VV Lokales Breitband): Diese Angaben sind eine Frequenzzuteilungsvoraussetzung nach § 55 Abs. 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes.
  • Ggf. Vorlage von abgeschlossenen Betreiberabsprachen: Diese sind zur Vermeidung von Funkstörungen und Sicherstellung der Funkverträglichkeit im Hinblick auf benachbarte Gebiete dann notwendig, wenn in der Nähe ebenfalls ein (lokales) 5G-Netz oder eine andere Funkanwendung im selben Frequenzbereich betrieben wird oder dies geplant ist.

Gebührenhöhe und Beginn der Antragstellung

Ende Oktober 2019 veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Gebührenformel:
Gebühr = 1000 + B * t * 5 * (6a1 + a2).

„1000“ gibt den Sockelbetrag in Euro an, „B“ bezeichnet die Bandbreite in MHz (also mind. 10 bis max. 100 MHz), „t“ ist die Laufzeit der Zuteilung in Jahren, „a“ die Fläche in km² mit einer Differenzierung zwischen der Siedlungs- und Verkehrsfläche (a1) und anderen Flächen (a2).

Die Frequenzgebührenverordnung wurde entsprechend geändert. Nachdem die Bundesnetzagentur am 21. November 2019 den Start der Antragsverfahren bekanntgegeben hat, können dort Frequenzzuteilungsanträge eingereicht werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Beratungsbedarf zu dem Thema lokale 5G-Netze haben.

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Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

Autoren

Foto vonJens Neitzel
Dr. Jens Neitzel
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München